Berufsanerkennung in Deutschland


Berufsanerkennung in Deutschland

nach Artikel 57 der Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013


Informationen zu:
 
  •  reglementierten Berufen,
  • Europäischem Berufsausweis,
  • reglementierten Ausbildungsgängen,
  • einzureichenden Unterlagen bei den zuständigen Stellen für die Durchführung der Anerkennungsverfahren (inklusive anfallender Gebühren),
  • Einlegung von Rechtsbehelfen im Anerkennungsverfahren.
 finden Sie hier:
https://www.saaris.de/fileadmin/saaris/medien/PDF_Sonstiges/SEAQ_Leitlinie_Kapitel_2__August_2020.pdf
 
Übersichten zu:
Weitere Informationen zur Berufsanerkennung finden Sie hier:
 
http://www.anerkennung-in-deutschland.de
 
http://netzwerk-iq.saarland

Der Europäische Berufsausweis (EBA)


Der Europäische Berufsausweis (EBA)

Was ist das?
 
Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist kein Ausweis im eigentlichen Sinne, sondern ein elektronisches Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Er ist der elektronische Nachweis dafür, dass alle Verwaltungskontrollen durchgeführt und Ihre Berufsqualifikationen vom Aufnahmeland anerkannt wurden (oder dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, vorübergehend im Aufnahmeland Dienstleistungen zu erbringen).

Weitere Informationen zum EBA finden Sie in untenstehender Broschüre.
 
Wer kann ihn nutzen?
 
Berufstätige, die ihrem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen möchten. Dank des EBA werden die Behörden des Landes, in dem Sie tätig werden wollen, Ihre in einem anderen Land erworbenen Qualifikationen rasch und problemlos überprüfen und anerkennen können.
Sie können den EBA nutzen, wenn Sie
 
  • sich im Aufnahmeland niederlassen und dort ihren Beruf ausüben möchten (Niederlassung) oder
  • dort nur vorübergehend Dienstleistungen erbringen möchten (vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen)
 Welche Berufe kommen dafür in Frage?
 
Der EBA steht derzeit für folgende Berufe zur Verfügung:
 
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege
  • Apotheker (Grundausbildung)
  • Physiotherapeuten
  • Bergführer
  • Immobilienmakler
 Das elektronische Verfahren wird die Anerkennung Ihrer Qualifikationen und Unterlagen erleichtern. Die Behörden Ihres Herkunftslandes werden die Vollständigkeit ihres Dossiers überprüfen und Ihnen bei der Antragstellung behilflich sein.

Rechtsbehelfe


Rechtsbehelfe

Der EA-Saar koordiniert - auf Ihren Wunsch als Dienstleistungserbringer - die Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme Ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind. Wir unterstützen Sie bis zur Erlangung der abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörde. Dann endet unsere Tätigkeit.

Sind Sie als Antragsteller mit der behördlichen Entscheidung nicht einverstanden, weil z.B. die beantragte Genehmigung versagt wurde oder weil sie – entgegen Ihrem Antrag - mit Auflagen bzw. anderen Nebenbestimmungen versehen wurde, so können Sie gegen den sie belastenden Bescheid eigenständig vorgehen. Dabei sollten Sie unbedingt die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörde beachten.

Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen können bei Streitigkeiten auch Rechtsbehelfe im Verhältnis untereinander bzw. im Verhältnis zu Behörden einlegen.

Rechtsstreitigkeiten mit Verwaltungsbehörden


Rechtsstreitigkeiten mit Verwaltungsbehörden

Widerspruchsverfahren
Vor Erhebung einer Klage ist in der Regel ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch ist ein förmlicher, außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines beantragten, begünstigenden Verwaltungsaktes. Im Widerspruchsverfahren überprüft die Verwaltung noch einmal selbst ihre Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei derjenigen Behörde eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde). Sie bzw. die nächst höhere Behörde überprüft ihre Entscheidung noch einmal. Jede Behörde ist verpflichtet, dem Antragsteller zusammen mit dem Verwaltungsakt bzw. seiner Versagung eine Rechtsmittelbelehrung über das jeweils mögliche weitere Rechtsmittel mitzuteilen.
 
Klageerhebung
Hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückgewiesen, kann der Dienstleistungserbringer Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen. Auch hier ist unbedingt die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörde zu beachten. Gegen behördliches Handeln saarländischer Behörden sind verschiedene Klagearten vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, zu finden unter http://www.vgds.saarland.de, möglich. Mit einer Anfechtungsklage kann ein erlassener Verwaltungsakt angegriffen werden. Mit einer Verpflichtungsklage kann die Ausgangsbehörde verpflichtet werden, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Es kann auch geklagt werden, wenn die Behörde ohne Grund zu lange untätig bleibt. Hat die Behörde in anderer Form als durch einen Verwaltungsakt gehandelt, kommen auch Leistungs- und allgemeine Feststellungsklagen in Betracht.
 
Daneben kann auch in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten in eiligen Fällen eine meist vorläufige Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz erlangt werden. Im Verwaltungsprozess selbst sind die Berufung und die Beschwerde die relevanten Rechtsmittel, wenn dadurch die Entscheidung des Gerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden soll. Hierüber informiert Sie das entscheidende Gericht im Rahmen seiner Rechtsmittelbelehrung, die der erstinstanzlichen Entscheidung beigefügt ist. Diese sollten Sie unbedingt beachten.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Erbringern und Empfängern von Dienstleistungen


Rechtsstreitigkeiten zwischen Erbringern und Empfängern von Dienstleistungen

Kommt es zu einem Rechtsstreit mit anderen Dienstleistungsempfängern oder -erbringern, so kann der Zivilrechtsweg bestritten werden. Abhängig vom Streitwert sind bei Klagen sachlich zuständig das Amtsgericht bzw. bei Summen ab € 5.000,00 das Landgericht. Örtlich zuständig ist in der Regel das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht. Bitte beachten Sie, dass vor jedem Landgericht die Verpflichtung besteht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Einen Überblick über die saarländischen Gerichte erhalten Sie hier: https://www.saarland.de/arbg/DE/gerichte/gerichte_node.html.
 
Geht es allein um die Zahlung einer Geldsumme, so kann zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege geleitet werden. Das Saarland unterhält zusammen mit dem Land Rheinland-Pfalz das Gemeinsame Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland in Mayen. Informationen zu den Anträgen können Sie hier erhalten: https://www.mahngerichte.de/mahngerichte/mayen/.
 
Gegen die Entscheidung in der ersten Instanz gibt es unterschiedliche Rechtsmittel und Zuständigkeiten. Hierüber informiert das entscheidende Gericht im Rahmen seiner Rechtsmittelbelehrung, die der erstinstanzlichen Entscheidung beigefügt ist. Diese sollten Sie unbedingt beachten.