Pressemeldungen


EA-Saar: Wie funktioniert IMI? - Solvit

Solvit ist ein Online-Netzwerk, in dem alle EU-Mitgliedsstaaten zusammenarbeiten, um auf pragmatische Weise Probleme von Unternehmern und auch Bürgern zu lösen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarkt-Vorschriften durch Behörden entstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn es um die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, dem Marktzugang von Waren und Dienstleistungen oder der Niederlassung als Unternehmen geht. Nicht weiterhelfen kann Solvit, wenn bereits ein Gerichtsverfahren wegen derselben Sache in die Wege geleitet wurde oder die Beschwerde keine Behörde sondern eine Privatperson oder ein privates Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat betrifft. Solvit kann Online genutzt werden über http://ec.europa.eu/eu-rights/enquiry-complaint-form/home?languageCode=de&origin=solvit-web.

Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de

EA-Saar: Wie funktioniert IMI? - Repositorien

Das Binnenmarkt-Informationssystem ist auch zuständig für sogenannte „Repositorien“. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, in der Informationen archiviert werden. Dabei speichert eine Behörde Informationen in einer IMI-Datenbank, die dann allen IMI-Nutzern oder einer bestimmten Nutzergruppe zugänglich gemacht wird. Der Bearbeiter verwaltet den Inhalt im Namen seiner Behörde, aktualisiert und veröffentlicht in der IMI-Datenbank. Behörden des Euro-Raumes können so etwa prüfen, ob ein Unternehmen, das grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld durchführt, die erforderliche Lizenz besitzt.
 
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de
 

EA-Saar: So funktioniert das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (3)

Das IMI-System ist breitgefächert strukturiert. Zentraler Ansprechpartner für Fragen in Sachen IMI ist der Zentrale Helpdesk, der bei der Europäischen Kommission angesiedelt ist. In Deutschland ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Stelle für den nationalen IMI-Koordinator. Dieser nationale Koordinator hat Zugang zu allen Anwendungsbereichen des IMI. Runtergebrochen auf die einzelnen Bundesländer gibt es 16 Länder-Koordinatoren. Diese haben eine übergeordnete regionale Verantwortung. Daneben gibt es innerhalb des Landes Fach-Koordinatoren, die zuständig sind für inhaltliche Fragen in einem bestimmten Anwendungsbereich. Der EA-Saar ist ausschließlich zuständig in seiner IMI-Funktion für die Umsetzung und Abwicklung der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
 
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de

EA-Saar: So funktioniert das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (2)

Das IMI als Binnenmarkt-Informationssystem unterstützt zurzeit 56 Verfahren in verschiedenen Politikbereichen. Darunter fallen die Berufsqualifikation inklusive Europäischer Berufsausweis, die Dienstleistungen, Rückgabe von Kulturgütern, Patientenrechte, SOLVIT, Entsendung von Arbeitnehmern, grenzüberschreitender Straßentransport von Euro-Bargeld, Non-Road Mobile Machinery, elektronischer Geschäftsverkehr, Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer, öffentlicher Auftragsvergabe und EU-Datenschutzgrundverordnung. Durch diese Projekte können europaweit die Verfahren angepasst und so der Bürokratieaufwand vereinheitlicht werden.
 
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
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EA-Saar: So funktioniert das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (1)

Das IMI ist ein Binnenmarkt-Informationssystem, das den Informationsaustausch zwischen Behörden erleichtert, die an der praktischen Umsetzung des EU-Rechts beteiligt sind. Es handelt sich dabei um ein mehrsprachiges Online-Tool, über das die Behörden bei der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit notwendige Unterlagen anfordern bzw. verifizieren können. Das IMI hat die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit modernisiert. Es wird ausschließlich von Behörden genutzt. Profitieren tun letztendlich die Unternehmen, für deren Verwaltungsverfahren das IMI-Tool zur Abwicklung eingesetzt wird. Der EA-Saar ist als saarländischer IMI eingesetzt, um so die Zusammenarbeit der saarländischen Behörden zum Nutzen der Wirtschaft und der saarländischen Bürger zu unterstützen.
 
 Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de

EA-Saar: Bewacherregister

Bis zum 31. Dezember 2018 wird ein zentrales Bewacherregister errichtet. In ihm werden bundesweit Daten zu den Bewachungsgewerbetreibenden und dem Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten. Meldepflichtig sind die Behörden, die auch die Bewachererlaubnis erteilen. Über das Bewacherregister kann bei Vorortkontrollen von Wachpersonen der Vollzug des Bewachungsrechts verbessert werden, da dann alle Daten im Register bei den Kontrollen für die entsprechenden Kontrolleure einsehbar sind.

Der Einheitliche Ansprechpartner (EA): Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de

EA-Saar: Transparenzregister

Ein relativ neues Register ist das Transparenzregister. Es wurde erst im Jahre 2017 eingeführt. Über das Transparenzregister müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben. Hintergrund ist das Geldwäschebekämpfungsgesetz, es sollen die wirtschaftlich Berechtigten aufgedeckt werden. Das Transparenzregister ist einsehbar bzw. eintragbar unter der Adresse www.transparenzregister.de.

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EA-Saar: Gewerbezentralregister

Auch wenn das Gewerbezentralregister zu den TOP 10 der genutzten Register zählt: Es ist kein Register, das sämtliche Gewerbetreibende in Deutschland erfasst. In das Register werden Verwaltungsentscheidungen wie Gewerbeuntersagungen, Rücknahme oder Widerruf von Erlaubnissen oder Bußgeldentscheidungen erfasst. Auskunft aus dem Register gibt es sowohl für Privatpersonen als auch für juristische Personen entweder online unter http://www.bundesjustizamt.de oder schriftlich bei der örtlichen Meldebehörde.

Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
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EA-Saar: Steuer-Identnummer-Datenbank

Die bestehende Steuer-Identnummer wird nur für die Einkommensteuer verwendet. Für weitere Steuerarten, wie beispielsweise die Umsatzsteuer, werden ausschließlich die bisherigen Steuernummern verwendet. Die Zuweisung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer an wirtschaftlich Tätige steht noch bevor. Sie wird die Funktion der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer übernehmen. Diese kann online beantragt werden unter www.bzst.de, Rubrik Online-Beantragung.

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EA-Saar: ELStAM-Datenbank

 
Die ELStAM-Datenbank ist die TOP 8 unter den genutzten behördlichen Dienstleistungen. Die elektronische Lohnsteuerkarte ist bereits seit mehreren Jahren für Arbeitgeber verpflichtend. Er meldet seine Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank an und erhält dann elektronisch eine Anmeldebestätigungsliste. Damit kann er den individuellen Lohnsteuerabzug für seine Mitarbeiter vornehmen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er ihn in der ELStAM-Datenbank wider abzumelden.

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EA-Saar: Bundeszentralregister

Im Bundeszentralregister werden strafrechtliche Entscheidungen sowie gewerberechtliche wie beispielsweise Gewerbeuntersagungen veröffentlicht. Unternehmen benötigen häufig ein Führungszeugnis im Rahmen von gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren. Außer den betroffenen Personen selbst erhalten Behörden ein sogenanntes Behördenführungszeugnis. Der Antrag auf Ausstellung eines Privat- oder Behördenführungszeugnis ist bei dem örtlich zuständigen Bürgeramt  zu stellen. Er ist mit Kosten in Höhe von derzeit 13,00 € verbunden.
 
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EA-Saar: Ausländerzentralregister

Auch wichtig ist das Ausländerzentralregister, das TOP 6 der genutzten behördlichen Dienstleistungen ist. In dieser Datenbank werden die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern und Ausländern gespeichert. Zugriff haben nur öffentliche Stellen wie etwa Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizei und Zollbehörden.

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EA-Saar: Örtliches Personenstandsregister

Von den Unternehmen nicht, von den Bürgern dagegen permanent genutzt: das Personenstandsregister, das TOP 5 der genutzten behördlichen Dienstleistungen ist. Unter www.buergerdienste-saar.de können die entsprechenden Urkunden (Geburts- und Sterbeurkunde, Ehebescheinigungen) beantragt werden. Für die Ausstellung der ersten Urkunde fallen 10,00 € an.

Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
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EA-Saar: Gewerberegister

Im Gewerberegister werden alle Unternehmen von den örtlich zuständigen Gewerbeämtern geführt, die ihr Gewerbe nach § 14 GewO betreiben. Es enthält Angaben zum Namen des Betriebsinhabers und zum Betrieb, z.B. Adresse und gemeldete Tätigkeit. Für die Gewerbean-, -ab- und -ummeldung kann sowohl der EA-Saar wie auch die Kommune kontaktiert werden. Die Anträge sind eingestellt unter Bürgerdienste Saar unter www.buergerdienste-saar.de >Schnelleinstieg >Einheitlicher Ansprechpartner Saarland. Die Gewerbeanmeldung kostet 45,00 €, die -ummeldung 35,00 € und die -abmeldung 25,00 €

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EA-Saar: Handelsregister

Das den Unternehmern wohl bekannteste Register ist das Handelsregister, das TOP 3 der genutzten Register ist. Das örtlich zuständige Registergericht führt das Register, das Angaben zu Firma, Sitz, Niederlassungen, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen, Rechtsform sowie Stammkapital und Namen des Geschäftsinhabers enthält. Es ist ein öffentliches Register, das unter http://www.handelsregister.de einsehbar ist. Die Recherche von Firmen und der Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei. Für alle übrigen Anrufe fallen Kosten an.
 
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EA-Saar: Zentrales Fahrzeugregister

Ebenfalls zu den TOP 10 Registern gehört das Zentrale Fahrzeugregister. In ihm werden die Daten aus der Zulassung eines Kraftfahrzeugs gespeichert. Darunter fallen Personendaten des Fahrzeughalters, Kraftfahrzeugdaten und die Zulassungsdaten. Diese Daten werden bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde erfasst und an das Kraftfahrtbundesamt weitergeleitet. Zugriff auf diese Datenbank besteht nur eingeschränkt für Privatpersonen unter www.kba.de - Zentrale Register - Zentrales Fahrzeugregister. Die Gebühr für eine Auskunft beträgt je Kraftfahrzeug oder Anhänger derzeit 5,10 € und wird im Zuge der postalischen Zustellung im Wege der Nachnahme erhoben. Dabei sind ebenfalls Postentgelte und Nachnahmeentgelte zu zahlen.
 
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EA-Saar: Örtliches Melderegister

Zu den TOP 10 Registern, die für behördliche Dienstleistungen genutzt werden, steht an erster Stelle das örtliche Melderegister. Bei diesem handelt es sich um ein amtliches Verzeichnis, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt von Personen erfasst wird, soweit er der Meldepflicht unterliegt. Geführt wird das öffentliche Register bei den zuständigen Gemeinden. Im Saarland sind die Anträge auf Aufnahme und Änderung im Melderegister eingestellt unter Bürgerdienste Saar unter www.buergerdienste-saar.de. Für Auskünfte fallen 5,00 € Online-Gebühren zuzüglich Auslagen an.
 
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EA-Saar: Register in Deutschland

Deutschlands Registerlandschaft zeigt über 200 Verwaltungs- und Statistikdatenbanken auf. Sie reichen von den Bereichen Inneres, Justiz, Arbeit und Soziales, Wirtschaft, Finanzen, Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Gesundheit, Verkehr, Gebäude und Geodaten bis hin zu Bildung und Medien. McKinsey & Company hat in einer Studie für den Nationalen Normenkontrollrat angeführt, wie diese Register modernisiert werden müssen, um die Verwaltung zu digitalisieren - zum Vorteil für die Verwaltung selbst wie auch für Unternehmer und Bürger. Wir stellen Ihnen als EA-Saar die für Unternehmen wichtigen Register vor.
 
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
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EA-Saar und Durchführung von Erhebungen in Schulen

In Schulen dürfen Erhebungen wie Befragungen, Testreihen und ähnliches, die dem Zweck wissenschaftlicher Forschung dienen, nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur erhoben werden. Der Antrag auf Genehmigung ist mindestens zwei Monate vor Beginn der beabsichtigten Erhebungen schriftlich zu stellen. Dem Antrag müssen eine Fülle von Unterlagen beigefügt werden, Diese Antragsunterlagen können über den Einheitlichen Ansprechpartner eingereicht werden. Dieser leitet die Antragsunterlagen an das zuständige Ministerium weiter, das dann über die Erteilung der Genehmigung entscheidet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 der SchulErhVsl, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2015.
 
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EA-Saar und die Verordnung über Heizkostenabrechnung

Die Heizkostenverordnung regelt die Abrechnung über Heizkosten und Warmwasserverbrauch im Miet- und im Wohnungseigentümerverhältnis. Der anteilige Verbrauch in Gebäuden ist nach dieser Rechtsgrundlage mit geeigneten Geräten zu ermitteln. Es dürfen dabei nur solche Ausstattungen verwendet werden, die von Sachverständigen überprüft und bestätigt wurden, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Solche sachverständige Stellen werden im Saarland durch das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz benannt. Dieses Verfahren kann über den EA-Saar eingeleitet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 des Gesetzes Nr. 1778 über Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung.
 
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
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EA-Saar und Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich

Die EG-Richtlinien-Verordnung-Lehrkräfte gibt verpflichtende Kriterien vor, die beachtet werden müssen, wenn Lehrkräfteausbildungen vergleichbar sind. Es ist ein entsprechender Antrag mit dem Nachweis der Befähigung für den Lehrerberuf, gegebenenfalls der Nachweis der Anerkennung der Befähigung für den Lehrerberuf in einem Qualifikationsstaat, Nachweis der Studien- und Ausbildungsinhalte und Weiteres vorzulegen. Dieser Antrag ist an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten. Das Verfahren kann auch über den EA-Saar in die Wege geleitet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 EGLV SL 2016.

Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
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EA-Saar für Dolmetscher und Übersetzer

Dolmetscher und Übersetzer, die bei Gerichten oder Notaren eingebunden werden wollen, brauchen eine Allgemeine Vereidigung durch den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken. Erst nach dieser Vereidigung werden sie in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank unter www.justiz-dolmetscher.de eingetragen. Für die Abwicklung dieser allgemeinen Vereidigung sowie für den Eintrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank können Interessierte den EA-Saar einschalten. Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist das Saarländische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAGGVG).
 
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EA-Saar und Bestattungen

Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und dürfen nur mit Genehmigung des Justizministeriums betrieben werden. Damit eine Anlage zugelassen wird, müssen ganz bestimmte Voraussetzungen, die § 11 des Bestattungsgesetzes vorgibt, erfüllt sein. Das entsprechende Zulassungsverfahren kann über den EA-Saar erfolgen. Dies regelt § 52a des Bestattungsgesetzes.
 
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EA-Saar und Berufsanerkennung

Wer seinen beruflichen Abschluss im Ausland erworben hat und in Deutschland in seinem Beruf arbeiten will, muss sich seinen ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren überprüft die zuständige Stelle, ob der ausländische Berufsabschluss mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit erfolgt auf Basis festgelegter formaler Kriterien, wie z. B. Inhalt und Dauer der Ausbildung. Auch die einschlägige Berufserfahrung wird dabei berücksichtigt. Der EA-Saar informiert über www.hwk-saarland.de/de/existenzgruendung/einheitlicher-ansprechpartner/berufsanerkennung-in-deutschland und www.saarland.ihk.de, Kennzahl 2009, über die Berufsanerkennung in Deutschland.
 
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EA-Saar und ausländische Bauvorlageberechtigte

Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, können im Saarland auch ohne Eintragung in die Liste nach § 29 SAIG Bauvorlageberechtigt sein, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür auch die für inländische Bauvorlageberechtigten vergleichbaren Anforderungen erfüllen mussten oder ihnen die Ingenieurkammer eine Bescheinigung ausstellt, dass sie mindestens die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SAIG erfüllen. Auswertige Bauvorlageberechtigte haben auf jeden Fall das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer des Saarlandes anzuzeigen. Dieses Anzeigeverfahren kann über den EA-Saar abgewickelt werden. Rechtsgrundlage ist insofern § 30 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz.
 
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EA-Saar und Schwangerschaftskonfliktberatung

Die Schwangerschaftskonfliktberatung darf nur durch gesetzlich zugelassene Beratungsstellen durchgeführt werden. Zuständig für die Anerkennung der Beratungsstellen ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Einleitung der Anerkennung kann über den EA erfolgen. Dies ist geregelt im Gesetz Nr. 1597 zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
 
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EA-Saar für Architekten

Nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz ist vorgeschrieben, dass nur derjenige die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ führen darf, wer in die Architektenliste eingetragen ist. Entsprechende fachbezogene Ausbildungen sind dann der Architektenkammer des Saarlandes nachzuweisen. Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste kann über den Einheitlichen Ansprechpartner erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.
 
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EA-Saar für Gastronomen

Für saarländische Gastronomen und solche, die im Saarland einen Gastronomiebetrieb eröffnen wollen, hält der EA-Saar eine spezielle Dienstleistung bereit. Er kann deren Gewerbeanzeigen entgegennehmen und zusätzlich bei Alkoholausschank auch die Unterlagen für die Zulässigkeitsprüfung der Gastwirte an die zuständige Kommune weiterleiten. Ist ein dauernder Gaststättenbetrieb geplant, so muss die Gewerbeanzeige spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Saarländische Gaststättengesetz. Weitere Informationen zum EA für Gastronomen finden Sie auf der Homepage der IHK Saarland unter www.saarland.ihk.de, Kennzahl 1638.
 
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Zentrales digitales Zugangstor

Die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangsportals mit der Zielsetzung, auch der Wirtschaft das Auffinden der erforderlichen Informationen im Binnenmarkt, insbesondere für den Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, die Gründung von Niederlassungen und die Entsendung von Mitarbeitern, zu erleichtern, ist der richtige Weg zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsmarktes in Europa. Gegenwärtig haben es Unternehmen in Europa schwer, alle erforderlichen Informationen, die sie für die Inanspruchnahme der Grundfreiheiten im Binnenmarkt benötigen, im Internet aufzufinden. Die Informationen sind über verschiedene Seiten der EU an ganz unterschiedlichen Stellen verstreut. Ein zentrales digitales Zugangstor ist somit, so der EA-Saar, ein Schritt in die richtige Richtung.
 
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Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

Die Europäische Kommission hat eine „Elektronische Europäische Dienstleistungskarte“ vorgeschlagen, die EU-Dienstleistern eine vorübergehende Leistungserbringung und Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten erleichtern könnte. Die Karte soll verbindlich feststellen, dass der Dienstleister im entsprechenden Mitgliedsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und dort Dienstleistungen erbringen darf. Einheitliche Online-Meldeformulare, eine neue unterstützende Behörde im Heimatmitgliedsstaat und eine bessere europaweite Zusammenarbeit der Verwaltungen sollen die Formalitäten vereinfachen. Wird die Karte richtig eingesetzt, dient sie zur schnelleren Abwicklung von verschiedenen Verfahren in anderen Mitgliedsstaaten durch den Zugriff auf einmal zentral hinterlegte Unternehmensdaten. Wenn grenzüberschreitende Verwaltungsverfahren künftig vollelektronisch in allen Sprachen der Mitgliedsstaaten zügig abgewickelt werden könnten, wäre das ein Gewinn für die Dienstleistungskarte - und nicht zuletzt natürlich auch für den einzelnen Unternehmer.
 
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EA-Saar: Gründen im Handwerk - Teil 3

Grundsätzlich kann jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe gegründet und auch ausgeübt werden. Dann greift nicht die Handwerksordnung ein, weil diese nur für ein stehendes Gewerbe gilt. Kein Reisegewebe darf betrieben werden für die gesundheitshandwerklichen Tätigkeiten Aber: Von einem Reisegewerbe kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Gewerbetreibende seine Aufträge direkt durch das Aufsuchen des Kunden erhält. Er darf also nicht im Vorfeld Termine vereinbaren, im Vorfeld Waren bestellen oder Dienstleistungen außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung anbieten. Auch die Verwendung von Werbeflyern mit entsprechenden Kontaktdaten ist im Rahmen eines Reisegewerbes unzulässig. Vor diesem Hintergrund findet diese Gründungsform kaum Anwendung.
 
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EA-Saar: Gründen im Handwerk - Teil 2

In 41 zulassungspflichtigen Handwerken kann sich der Gründer nur selbstständig machen, wenn er einen entsprechenden Meistertitel vorzeigen kann. In 57 handwerksähnlichen Gewerben und in 53 zulassungsfreien Handwerken kann eine selbständige Tätigkeit ohne einen entsprechenden Meistertitel begonnen werden. Bis auf sechs Handwerke können sich erfahrene Gesellen auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen („Altgesellen-Regelung“). Voraussetzung ist, dass sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem erlernten Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, sollte zu Beginn der Gründungsaktivitäten abgeklärt werden. Hilfreich sind dabei vor allem persönliche Gespräche mit der Handwerkskammer.
 
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EA-Saar: Gründen im Handwerk - Teil 1

Mehr als zehn Jahre ist es her, dass die Handwerksordnung novelliert wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist es leichter, sich im Handwerk selbstständig zu machen. Handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten begründen eine Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Tätigkeiten im Handel, in der Industrie und in den nichthandwerklichen Dienstleistungen führen zu einer Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer. Einige Unternehmen können dabei auch beiden Kammern angehören, weil sie sowohl nichthandwerkliche als auch handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben. Es handelt sich dann um die sogenannten Mischbetriebe. Entscheidend für die Zuordnung ist die ausgeübte Tätigkeit.
 
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EA-Saar: Checkliste für Unternehmensumzüge

Zieht ein Unternehmen von einem Ort zum anderen um, muss es verschiedene Formalitäten beachten:
 
  • Anmeldung/Abmeldung/Ummeldung des Gewerbes
  • Änderung der Handelsregistereintragung (sofern erforderlich)
  • Informierung des Finanzamtes
  • Benachrichtigung des Sozialversicherungsträgers
  • Informierung der Berufsgenossenschaft
  • Mitteilung an Steuerberater und Rechtsanwälte
  • Benachrichtigung der Agentur für Arbeit
  • Ummeldung der Kraftfahrzeuge
  • Mitteilung an Banken und Versicherungen
  • Informierung des Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
  • Anpassung der Geschäftspapiere
  • Anpassung der Homepage
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EA-Saar: Was ist beim Umzug von Kapitalgesellschaften zu beachten?

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) sowie auch AG können der Sitz und die inländische Geschäftsanschrift voneinander abweichen. Im Handelsregister muss immer zwingend die inländische Geschäftsanschrift eingetragen sein. Unter dieser Anschrift müssen der Gesellschaft gegenüber Willenserklärungen abgegeben und auch Schriftstücke zugestellt werden können. Diese Anschrift muss sich nicht zwingend an dem Ort befinden, an dem die Hauptniederlassung ist bzw. betrieben wird. Deshalb muss die inländische Geschäftsanschrift auch immer aktuell sein. Ändert sie sich infolge eines Umzugs, so ist diese geänderte Anschrift in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Soll nicht nur die inländische Geschäftsanschrift, sondern auch der Gesellschaftssitz geändert werden, bedarf es hierzu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages. Anschließend muss auch dieser Sitz in beglaubigter notarieller Form beim zuständigen Registergericht angemeldet werden. Erst mit der Eintragung im neuen Handelsregister wird die Sitzverlegung rechtswirksam.
 
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Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de

EA-Saar: Was ist beim Umzug eines Handelsregister-Unternehmens zu beachten?

Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ergibt sich nicht nur die Verpflichtung, das Gewerbe beim Gewerbeamt umzumelden bzw. an- und abzumelden. Vielmehr müssen auch die entsprechenden Daten, die den Sitz und die inländische Geschäftsanschrift eines Unternehmens betreffen, im Handelsregister geändert werden. Diese Änderungen müssen über den Notar vorgenommen werden. Die Daten, die geändert werden müssen, sind abhängig von der jeweiligen Rechtsform.
 
 Der Einheitliche Ansprechpartner (EA): Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de

EA-Saar: Was ist bei einem Geschäftsumzug zu beachten?

So wie die Aufnahme der Gewerbetätigkeit angezeigt werden muss, muss der Unternehmer auch den Umzug seines Gewerbes melden. Zieht er eine andere Stadt oder Gemeinde, muss er das Gewerbe zunächst am bisherigen Standort abmelden, um dann am neuen Standort beim dortigen Gewerbeamt wieder neu anzumelden. Erfolgt der Umzug innerhalb einer Gemeinde, also nur von Straße zu Straße, muss eine Ummeldung bei dem Gewerbeamt, in dessen Amtsbereich der Betrieb bislang gemeldet war, durchgeführt werden. Liegt der gewerblichen Tätigkeit nicht nur die Gewerbeanzeige, sondern auch eine spezielle Erlaubnis zugrunde, behält diese häufig bundesweit ihre Gültigkeit. Sie muss nicht mehr neu beantragt werden. Die Gewerbeämter sind auf die Mitteilungen der Gewerbetreibenden angewiesen, dass sie umgezogen sind. Diese Anzeigepflicht ist gesetzlich nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung ebenso vorgegeben wie auch die Anzeigepflicht bei der Aufnahme des Gewerbes. Die Gewerbeummeldung ebenso wie die Gewerbean- und -abmeldung kann der EA-Saar für Sie übernehmen. Er leitet die entsprechend ausgefüllten Formulare an die zuständige Kommune weiter.
 
 Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de
 

EA-Saar: Wie erfolgt die Gewerbeanzeige?

Jeder Gewerbetreibende, der keine besondere Erlaubnis braucht, kann bei dem zuständigen Gewerbeamt vor Ort persönlich seine Gewerbeanzeige durchführen. Möglich ist aber auch eine EDV-Anmeldung. Der Antrag auf Durchführung der Gewerbeanzeige ist unter www.buergerdienste-saar.de für alle einsichtbar. Sowohl unter der Rubrik „EA-Saar“ als unter der Rubrik „Behörden“ sind die Formulare für Gewerbean-, -um- und -abmeldung eingestellt. Diese sind auszufüllen und entweder an den EA-Saar oder an das örtliche Gewerbeamt zu senden. Dieses setzt sich dann mit dem Anzeigenden in Verbindung.
 
 Der Einheitliche Ansprechpartner (EA) :
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EA-Saar: Wann braucht ein Gewerbe eine besondere Erlaubnis?

Aufgrund der in Deutschland geltenden Gewerbefreiheit bedürfen die meisten Gewerbe keiner besonderen Erlaubnis. Es gibt einige Gewerbearten, für die eine einfache Anzeige nicht ausreicht. Vielmehr muss die besondere Erlaubnis beantragt und auch erhalten werden, bevor eine Gewerbeanzeige durchgeführt werden kann. Hierzu zählen z. B. die Makler, die Bauträgertätigkeit, die Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Betreiber von Gaststätten, Bewachungsgewerbe. Für den Handwerksbereich gibt es ebenfalls eine Vielzahl von Gewerbearten, die nur mit einer entsprechenden Genehmigung bzw. Zulassung der Handwerkskammer ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen. Umfassende Informationen enthält das Portal www.buergerdienste-saar.de. In das Suchfeld einfach das künftige Gewerbe eingeben und es werden alle relevanten Informationen angezeigt.

Der Einheitliche Ansprechpartner (EA) :
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EA-Saar: So melden Sie Ihr Gewerbe an

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit. Jeder kann deshalb ein Gewerbe betreiben und sich gewerblich niederlassen. Im Normalfall genügt hierfür die Anzeige des betriebenen Gewerbes nach § 14 Gewerbeordnung. Eine spezielle Erlaubnis oder Zulassung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, z. B. im IHK-Bereich für Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Finanzanlagenvermittler oder neu seit März dieses Jahres auch für Immobiliardarlehensvermittler. Im Bereich des Handwerks gibt es eine Reihe von Handwerken, die nur nach Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen. Für die alleinige Gewerbeanzeige können Sie den EA-Saar einbinden. Wir sind Ihnen gerne bei der Anmeldung behilflich und leiten Ihre Anmeldung an das örtlich zuständige Gewerbeamt weiter.
 
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de