Wichtige Informationen für unsere Mitgliedsbetriebe
Im Beitragsbescheid, den unsere Mitgliedsunternehmen in den nächsten Tagen per Post erhalten, bitten wir Sie, Ihre E-Mail-Adresse über ein Online-Formular zu aktualisieren. Nur so können wir unsere Mitglieder schnell und unkompliziert mit wichtigen Informationen direkt über das E-Mail-Postfach versorgen.
Über diesen Link gelangen HWK-Mitgliedsbetriebe direkt zum Online-Formular: hwk-saarland.de/e-mail-abfrage
Beitragsveranlagung 2024
Im Rahmen der Selbstverwaltung der Wirtschaft hat der Staat den Handwerkskammern eine Reihe hoheitlicher Aufgaben übertragen. Diese Aufgaben umfassen beispielsweise das Führen der Handwerksrolle und damit verbunden die Beratung der Mitgliedsbetriebe zu handwerks- und gewerberechtlichen Fragen, das Führen der Lehrlingsrolle sowie das Erteilen von Auskünften und Erbringen von Beratungsleistungen im Rahmen der Ausbildungsberatung, die Steuerung des Sachverständigenwesens im saarländischen Handwerk und die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Eine Interessenvertretung für das gesamte Saarhandwerk
Im Schulterschluss mit den Verbänden und Innungen bezieht die HWK im Rahmen ihrer politischen Arbeit vor allem Stellung zu Gewerke übergreifenden Themen wie Standortpolitik, Fachkräftesicherung, Infrastruktur oder Digitalisierung. Der Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite spielt hierbei eine zentrale Rolle. Die gesetzliche Mitgliedschaft ist dabei eine wesentliche Grundlage, um das Gesamtinteresse des Handwerks vertreten zu können.
Nach diesen Kriterien legt die HWK-Vollversammlung die Höhe des Beitrags fest
Als oberstes Organ der Selbstverwaltung hat die HWK-Vollversammlung zum Bewältigen der vielfältigen Aufgaben am 14. Dezember 2023 Beschluss über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2024 gefasst. Der Beschluss berücksichtigt sowohl den Gleichheitsgrundsatz als auch die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Beitragszahlers.
Wer zur Beitragszahlung verpflichtet ist
Die Beiträge werden durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. Nach diesem Bundesgesetz sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind, beitragspflichtig. Für Existenzgründer, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, gelten Sonderregelungen.
So wird der Beitrag berechnet
Berechnungsgrundlage für den Beitrag 2024 ist der Gewerbeertrag (wenn kein Gewerbeertrag festgesetzt wurde, der Gewinn aus Gewerbebetrieb), den das Finanzamt für das Steuerjahr 2021 festgesetzt hat. Für Einzelunternehmen wird ein Freibetrag von 15.000,00 € gewährt.
Liegt für das Steuerjahr 2021 (noch) keine Bemessungsgrundlage vor, wird der Beitrag unter Berücksichtigung des letzten bekannten Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb veranlagt. Sollte dies für Ihren Betrieb zutreffen, bitten wir um Übersendung einer Kopie des Gewerbesteuermess- bzw. Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde für das Steuerjahr 2021, damit der Beitrag 2024 neu festgesetzt werden kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Steuerdaten 2021 nachträglich von Seiten der Finanzbehörde korrigiert wurden.
Diese Widerspruchsfristen sollten Beitragszahler beachten
Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Darüber hinaus ergeht der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt der Änderungsbefugnis, soweit sich die Bemessungsgrundlage nachträglich ändert.
Zahlungsregelungen bei einer Betriebsabmeldung
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Löschung in der Handwerksrolle, dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe erfolgt. Der Beitrag wird anteilig für die der Beitragspflicht unterliegenden Monate des Beitragsjahres erhoben. Der Mitgliedsbetrieb ist verpflichtet, die Beendigung seines Betriebes unverzüglich bei der HWK anzuzeigen. Das Datum einer Gewerbeabmeldung ist nicht maßgebend. Insbesondere entbindet eine Gewerbeabmeldung nicht von der vorgenannten Anzeigepflicht.
Beitragsstundung oder Ratenzahlung
Wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden ist, kann die Beitragsforderung auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides gestundet oder hierzu Ratenzahlung vereinbart werden.
Für Beitragspflichtige, die
- ihren Betrieb als natürliche Person führen und
- alleine arbeiten und
- zu Beginn des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben und
- im Beitragsjahr 2024 nur mit dem Grundbeitrag veranlagt würden, d.h. der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb (Steuerjahr 2021) weniger als 15.000,00 € beträgt,
besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Beitragsbefreiung zu stellen. Die Antragstellung ist nicht für abgelaufene Beitragsjahre zulässig.
Sofern für die Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden ist, erfolgt der Einzug des Beitrags durch die HWK automatisch. Wurde noch kein SEPA-Lastschriftmandat bei der HWK eingereicht, so kann der Beitragszahler dies noch nachholen. Das dazu benötigte Formular finden Sie unter www.hwk-saarland.de/SEPA-Lastschriftmandat. Die HWK bittet um Kontaktaufnahme, falls ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, der Beitrag gestundet oder eine Ratenzahlung vereinbart werden soll.
Nachfolgend stellt die HWK allen Mitgliedsbetrieben ihren Beitragsbescheid vor:
Spalte 1 = Beitragsjahr
In Spalte 1 wird das Kalenderjahr 2024 ausgewiesen, für das der Beitrag erhoben wird.
Spalte 2 = Bemessungsjahr
Hier wird das Jahr der Berechnungsgrundlage für die Veranlagung aufgeführt. Das von der Vollversammlung festgelegte Bemessungsjahr für den Handwerkskammerbeitrag 2024 ist das Steuerjahr 2021. Sofern die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Beitragsveranlagung für das Bemessungsjahr 2021 noch nicht vorliegt, wird hier das Jahr der zuletzt bekanntgemachten Bemessungsgrundlage aufgeführt.
Spalte 3 = Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
Hier wird der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommensteuer- oder dem Körperschaftsteuergesetz des in Spalte 2 hinterlegten Jahres aufgeführt.
Spalte 4 = HWK-Anteil
Bei einer zusätzlichen IHK-Zugehörigkeit wird hier der abgegrenzte HWK-Anteil in Prozent ausgewiesen.
Spalte 5 = Bemessungsgrundlage für Zusatzbeitrag
Hier wird der zugrunde gelegte Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb aufgeführt, bei Einzelunternehmen abzüglich eines Freibetrages von 15.000,00 €.
Spalte 6 = Zusatzbeitrag
Der Zusatzbeitrag beträgt 1,3 Prozent der in Spalte 5 angegebenen Bemessungsgrundlage, höchstens 10.000,00 € im Einzelfall.
Spalte 7 = Grundbeitrag
Für natürliche Personen/Personengesellschaften ist der Grundbeitrag wie folgt gestaffelt:
210,00 € mit Gewerbeertrag/Gewinn bis 7.700,00 €
250,00 € mit Gewerbeertrag/Gewinn bis 13.300,00 €
280,00 € mit Gewerbeertrag/Gewinn ab 13.301,00 €
210,00 € für jede zusätzlich beigeschriebene Filiale
560,00 € für juristische Personen einschließlich Personengesellschaften, bei denen ein persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person ist
560,00 € für jede zusätzlich beigeschriebene Filiale
Spalte 8 = Gesamtbeitrag
In dieser Spalte wird die Summe des Zusatzbeitrages und Grundbeitrages (Spalte 6 und 7) aufgezeigt.
Spalte 9 = bisher veranlagt
Im Fall eines Änderungsbescheides werden hier bereits veranlagte Beiträge für das Jahr 2024 aufgeführt.
Spalte 10 = Gesamtbeitrag beziehungsweise Abweichung
In dieser Spalte wird der zu zahlende Gesamtbeitrag für das Jahr 2024 aufgezeigt.
Bei allen weiteren Fragen zum Kammerbeitrag können sich Mitgliedsbetriebe direkt an die HWK wenden.
Ansprechpartner:
Simone Schikofski, Tel.: 0681 5809-142, E-Mail: s.schikofski@hwk-saarland.de
Aileen Bierbrauer, Tel. 0681 5809-197, E-Mail: a.bierbrauer@hwk-saarland.de
Thomas Priester, Tel. 0681 5809-198, E-Mail: t.priester@hwk-saarland.de.