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AußenwirtschaftDienstleistungserbringung in Frankreich
Aufgrund der Nähe zu Frankreich ist im Saarland der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr von besonderer Bedeutung. Für viele Handwerksunternehmen gehören vorübergehende Arbeitseinsätze im benachbarten Ausland zum betrieblichen Alltag.
In den letzten Jahren haben sich die zu erfüllenden Formalitäten für Tätigkeiten in Frankreich häufig verändert, insbesondere durch die Umsetzung der Europäischen Richtlinien zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in nationales Recht. Unternehmen, die in Frankreich vorübergehend Arbeiten ausführen wollen, sollten sich deshalb vorher mit den geltenden Bestimmungen bezüglich der Entsendung von Mitarbeitern, der Mehrwertsteuerabwicklung sowie weiteren Verfahren auseinandersetzen. Denn wer die Regeln nicht beachtet, riskiert bei Kontrollen unliebsame Überraschungen und anschließende Bußgeldverfahren.
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Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Werden Mitarbeiter für eine vorübergehende Tätigkeit nach Frankreich entsendet, müssen diese vor Arbeitsaufnahme in dem Onlineportal „SIPSI“ gemeldet werden. Hier erfolgen u. a. Angaben zum eigenen Unternehmen, zum Einsatzort, der Einsatzdauer und den zu entsendenden Mitarbeitern.
In Frankreich sind im Rahmen des Gesetzes folgende arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten:
- Der französische Mindestlohn (aus dem Tarifvertrag oder – wenn nicht vorhanden – der soziale Mindestlohn)
- Die Höchstarbeits- und Ruhezeiten
- Die französischen Arbeitssicherheitsbestimmungen
- Die Beantragung einer „Carte BTP“ bei Aufträgen im Bausektor
- Zum Nachweis der Sozialversicherung im Herkunftsland muss für die Arbeitnehmer als auch für Selbstständige das Formular A1 vorliegen
Besondere Bestimmungen im Bausektor
In Frankreich wurde 2017 gesetzlich verbindlich ein Handwerkerausweis eingeführt.
Auch Mitarbeiter ausländischer Unternehmen sind verpflichtet für die Dauer der Leistungen in Frankreich den Ausweis mitzuführen. Die kostenpflichtige Carte BTP wird im Vorfeld beantragt.
R.C. Décennale: Deckung von Gewährleistungsansprüchen bei der Herstellung von Gebäuden und Leistungen an Gebäuden.
In Frankreich ist für spezielle Leistungen an Gebäuden (Herstellung von Gebäuden, Zimmer-, Rohrleitungen, Elektroleistungen und ähnliche Arbeiten) die R.C. Décennale, eine Pflichtversicherung, die eventuelle Gewährleistungsansprüche des Bauherrn abdeckt, zwingend im Vorfeld definierter Leistungen durch das Unternehmen abzuschließen, das die Leistung erbringt.
Es gibt unterschiedliche Gewährleistungspolicen, von der Abnahme bis hin zur Deckung von 10-Jährigen Gewährleistungsansprüchen.
Nützliche Links
SIPSI-Meldeportal
Onlineportal zur Beantragung der Carte BTP
INPI – Plattform zur Regelung der Formalitäten mit öffentlichen Einrichtungen u.a. Beantragung der Umsatzsteuernummer
Direction générale des Finances publiques (zur Regelung der Umsatzsteuererklärung)
Legifrance (Gesetze und Tarifverträge im Internet)
Weiterführende Themen
Dienstleistungserbringung in Luxemburg
Geschäftsanbahnung
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Außenwirtschafts- und Messeberatung