Außenwirtschaft in Luxemburg

AußenwirtschaftDienstleistungserbringung in Luxemburg

Luxemburg bietet dem saarländischen Handwerk einen attraktiven Markt: räumliche Nähe, praktisch nicht vorhandene Sprachbarrieren sowie eine hohe Kaufkraft sind für Handwerker eindeutige Vorteile, die es erfolgreich zu nutzen gilt.

In den letzten Jahren haben sich die zu erfüllenden Formalitäten für Tätigkeiten in Luxemburg häufig verändert, insbesondere durch die Umsetzung der Europäischen Richtlinien zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in nationales Recht. Unternehmen, die in Luxemburg vorübergehend Arbeiten ausführen wollen, müssen jährlich ihre handwerklichen Voraussetzungen sowie ihre ordnungsgemäße Eintragung in Deutschland schriftlich beim Wirtschaftsministerium Luxemburg nachweisen. Dies wird auch als „Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg“ oder „Dienstleistungsanzeige“ bezeichnet.

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:  

  • Meldeformular
  • Aktuelle EU-Bescheinigung der zuständigen HWK/IHK
  • Bei einigen Gewerken: Kopie des Meisterbriefs
  • Überweisungsbeleg über die erfolgte Überweisung von 50 Euro Bearbeitungsgebühr an die Administration de l´Enregistrement

Zusätzlich sollten Sie sich vor Beginn der Tätigkeit mit den geltenden Bestimmungen bezüglich der Entsendung von Mitarbeitern, der Mehrwertsteuerabwicklung sowie weiterer Verfahren auseinandersetzen. Denn wer die Regeln nicht beachtet, riskiert bei Kontrollen unliebsame Überraschungen und anschließende Bußgeldverfahren.

Zum Nachweis der Sozialversicherung im Herkunftsland muss für die Arbeitnehmer als auch für Selbstständige das Formular A1 vorliegen.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Werden Arbeitnehmer für eine vorübergehende Tätigkeit nach Luxemburg entsendet, muss dies nach dem luxemburgischen Arbeitsgesetz vor Arbeitsaufnahme auf dem Onlineportal „e-détachement“ gemeldet werden. Hier müssen u.a. nähere Angaben zum eigenen Unternehmen, zum Einsatzort, zur Einsatzdauer und zu den Mitarbeitern, die entsendet werden sollen, gemacht und verschiedene Belegdokumente hochgeladen werden. Den daraus erstellten Badge social haben die Mitarbeitenden auf der Baustelle mitzuführen.

In Luxemburg sind im Rahmen des Gesetzes folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten:

  • Der luxemburgische Mindestlohn (aus dem Tarifvertrag oder – wenn nicht vorhanden – der soziale Mindestlohn)
  • Die Höchstarbeits- und Ruhezeiten
  • Die luxemburgischen Arbeitssicherheitsbestimmungen

Ansprechpartner



Telefon 0681 5809-136
k.schroeder@hwk-saarland.de