Um EU-Bürgerinnen und -Bürger, die von ihren Arbeitgebern in ein anderes EU-Land geschickt werden, besser vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen, hat das EU-Parlament am 29. Mai 2018 eine überarbeitete Fassung der Entsenderichtlinie beschlossen. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit bis 30.07.2020, um die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen.
Für entsandte Arbeitskräfte gelten künftig die gleichen Bedingungen und Entgeltregelungen des Gastmitgliedstaates wie für einheimische Arbeitnehmer. Gibt es zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen ebenso allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, gelten diese auch für entsandte Arbeitnehmer. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten repräsentative regionale oder Branchentarifverträge anwenden. Dies geschah bisher vorwiegend nur im Bausektor. In Frankreich und Luxemburg mussten die allgemein verbindlichen Tarifverträge ohnehin schon von entsandten Arbeitnehmern eingehalten werden.
Die neue Richtlinie sieht zudem vor, dass Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten vom Arbeitgeber zu tragen sind und dem entsandten Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr vom Lohn abgezogen werden dürfen.
Ferner ist ein zentraler Punkt der Reform die zeitliche Begrenzung der Entsendung von Arbeitnehmern auf zwölf Monate (statt 24 Monate). Unter bestimmten Umständen kann dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist dürfen entsandte Arbeitnehmer weiterhin im Gastland bleiben, allerdings gelten für sie nun die allermeisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastmitgliedstaates. Achtung: Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer wird die Zeit der Beschäftigung vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt!
Nach letzten Zahlen der EU-Kommission ist Deutschland mit ca. 440.000 Arbeitskräften das wichtigste Zielland von Entsendungen. Die meisten der entsendeten Arbeitnehmer sind in der Baubranche, der Industrie oder in sozialen Berufen eingesetzt. Umgekehrt hat Deutschland im Jahr 2016 ca. 260.000 Arbeitnehmer in EU-Mitgliedstaaten entsendet.
Deutschland hat vorerst nur Eckpunkte zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie veröffentlicht.
Zum Thema:
Hier geht es zurück zur Seite Außenwirtschaft & Messen
Für entsandte Arbeitskräfte gelten künftig die gleichen Bedingungen und Entgeltregelungen des Gastmitgliedstaates wie für einheimische Arbeitnehmer. Gibt es zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen ebenso allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, gelten diese auch für entsandte Arbeitnehmer. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten repräsentative regionale oder Branchentarifverträge anwenden. Dies geschah bisher vorwiegend nur im Bausektor. In Frankreich und Luxemburg mussten die allgemein verbindlichen Tarifverträge ohnehin schon von entsandten Arbeitnehmern eingehalten werden.
Die neue Richtlinie sieht zudem vor, dass Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten vom Arbeitgeber zu tragen sind und dem entsandten Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr vom Lohn abgezogen werden dürfen.
Ferner ist ein zentraler Punkt der Reform die zeitliche Begrenzung der Entsendung von Arbeitnehmern auf zwölf Monate (statt 24 Monate). Unter bestimmten Umständen kann dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist dürfen entsandte Arbeitnehmer weiterhin im Gastland bleiben, allerdings gelten für sie nun die allermeisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastmitgliedstaates. Achtung: Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer wird die Zeit der Beschäftigung vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt!
Nach letzten Zahlen der EU-Kommission ist Deutschland mit ca. 440.000 Arbeitskräften das wichtigste Zielland von Entsendungen. Die meisten der entsendeten Arbeitnehmer sind in der Baubranche, der Industrie oder in sozialen Berufen eingesetzt. Umgekehrt hat Deutschland im Jahr 2016 ca. 260.000 Arbeitnehmer in EU-Mitgliedstaaten entsendet.
Deutschland hat vorerst nur Eckpunkte zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie veröffentlicht.
Zum Thema:
- Zusammenfassung des Eckpunkte-Papiers des BMAS
- Pressemitteilung Nr. 186/18 des Europäischen Rates vom 11. April 2018, abrufbar auf der Webseite des Europäischen Rates
- Kommissionsvorschlag vom 8. März 2016, abrufbar auf der Webseite des Europäischen Rates
- Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, abrufbar auf der Webseite von EUR-Lex, Der Zugang zum EU-Recht
- Siehe auch GTAI-Meldung vom 1. Juni 2016: EU - Entsendung von Arbeitnehmern / Reform der Entsenderichtlinie
Hier geht es zurück zur Seite Außenwirtschaft & Messen