Informationen zum Brexit


Seit dem 01. Januar 2020 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum Binnenmarkt und zur Zollunion der Europäischen Union. Seit 2021 regelt ein Freihandelsabkommen die Beziehungen.

 

Entsendung von Mitarbeitern nach dem Brexit

Die Entsendung von Mitarbeitern in das Vereinigte Königreich (VK) bedeutet einen erheblichen Aufwand.
Aller Voraussicht nach werden kurze Geschäftsreisen nach wie vor ohne vorherige Erlaubnis möglich sein. Hierunter fallen z.B. folgende Tätigkeiten:
  • Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen
  • Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit Kunden
  • Besuch von Messen
  • Installation, Abbau, Reparatur oder Wartung von Geräten sowie Computer-Hard- oder Soft-ware, wenn ein Liefer-, Kauf- oder Mietvertrag mit einer britischen Gesellschaft oder Organisation vorliegt.

Derzeit ist eine Einreise noch mit dem Personalausweis möglich, allerdings nur noch bis September 2021. Danach wird ein Reisepass benötigt. Darüber hinaus sollten bei der Einreise Dokumente, die den Reisezweck glaubhaft machen, vorgelegt werden können.

Die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich verursacht jedoch Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten. Einigen Dienstleistungen kann der Zugang zum britischen Markt sogar komplett verwehrt sein. Welche Dienstleistungen möglich sind, richtet sich nach dem Inhalt eines Freihandelsabkommens oder, falls keines zustande kommt, nach WTO-Recht. Und selbst wenn Marktzugang gewährt wird, müssen eng definierte Anforderungen erfüllt werden.
Zum Beispiel gilt im WTO-Szenario, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits seit mindestens einem Jahr mit der Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen für denselben Arbeitgeber befasst gewesen sein muss. Der Arbeitgeber darf über keine Niederlassung im VK verfügen. Der Vertrag muss durch ein offenes Verfahren gewonnen worden sein. Und natürlich müssen auch die erforderlichen formellen Qualifikationen vorliegen.

Der deutsche Dienstleister muss ein Visum beantragen, das „Tempory Worker - International Agreement visa (Tier 5)“. Das Visum kann aber nur dann erteilt werden, wenn der britische Empfänger der Dienstleistung Inhaber einer sogenannten „Sponsorship Licence“ ist. Diese wiederum muss kostenpflichtig beantragt werden. Die Erteilung hängt von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen beim Dienstleistungsempfänger ab.

Die maximale Dauer des Aufenthalts hängt davon ab, welche Regelung es nach dem Brexit gibt. Ohne ein Abkommen, gilt die britische GATS-Schedule: drei Monate in einem zwölf-Monatszeitraum.

Personen, die einen Wohnsitz in Großbritannien haben, können sich den Pre-Sattle-Status besorgen.
Beachten Sie die Mitteilungen der Ausländerbehörden bezüglich den Aufenthaltsgenehmigungen.

Quelle: Germany Trade & Invest

 

UKCA-Label ersetzt CE-Kennzeichnung

In der europäischen Union gilt die CE-Kennzeichnung. Diese belegt, dass ein Produkt verschiedene europäische Richtlinien zu Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Wenn ein Produkt diese CE-Marke trägt, darf es in der EU in den Handel kommen.

Großbritannien wird ein eigenes nationales Regulierungssystem betreiben, die UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed). Um Unternehmen Zeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, behält die CE-Kennzeichnung für einen Übergangszeitraum (bis 1. Januar 2022) ihre Gültigkeit. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Die Anwendung ist nur möglich, sofern die britischen und die EU-Produktvorschriften identisch sind. Die Übergangsfrist gilt zudem nicht für alle Produkte, Sonderregeln gelten unter anderem für Medizin- und Bauprodukte. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der GTAI.

Quelle: Germany Trade & Invest

 

Neuer Zolltarif – UK Global Tariff (UKGT)

Für Einfuhren in das Vereinigte Königreich wird nicht mehr der Gemeinsame EU-Zolltarif gelten, sondern der neue sogenannte UK Global Tariff.

Somit gelten die Zollsätze ab dem 01.01.2021 für alle Drittstaaten, mit denen das Vereinigte Königreich kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. Sollten die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich scheitern, gelten die Zollsätze somit auch für Waren aus der EU.

Der neue Zolltarif unterscheidet sich vom EU-Zolltarif:
  • Die durchschnittlichen Zollsätze des UKGT sind geringer als die Zollsätze des EU-Zolltarifs
  • Zahlreiche Zölle werden auf null gesetzt (beispielsweise Rohre aus Kupferlegierungen, Schrauben oder Weihnachtsbäume, LED-Lampen)
  • Keine Zölle auf elektronische Geräte wie Spülmaschinen oder Kühlschränke
  • Zollsätze, die im EU-Zolltarif bisher geringer als 2 Prozent betragen, werden abgeschafft
  • Die Meursing-Zusatzcodes werden abgeschafft
  • Um die britische Industrie zu schützen, werden Zölle auf landwirtschaftliche und Fischereiprodukte, PKW und Waren aus Keramik beibehalten.

Die britische Regierung hat zum UK Global Tariff ein Online-Tool veröffentlicht.   

Quelle: Germany Trade & Invest

Eine Ausnahme bildet Nordirland, für das nach Ablauf der Übergangsphase besondere Regelungen vorgesehen sind: Nordirland soll für Warenlieferungen mehrwertsteuerlich so behandelt werden, als ob es zum Unionsgebiet gehört.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks

 

Übergangsphase bis Ende 2020 – Großbritannien wird wie ein EU-Staat behandelt

Großbritannien ist seit dem 01. Februar 2020 nicht mehr in der EU. Bezüglich Auslandsgeschäften bleibt aufgrund der Übergangsphase erst einmal alles beim Alten.

Die A1-Bescheinigungen, die bis 31.12.2020 ausgestellt werden, behalten auch darüber hinaus für die angegebene Dauer ihre Gültigkeit. Nach dem 31.12.2020 werden keine A1-Bescheinigungen für Entsendungen nach Großbritannien mehr ausgestellt, da die einheitliche Koordinierung der europäischen Sozialversicherung beendet ist. Eine Einigung ist auch hier noch nicht gefunden.

Quelle: GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)



Brexit-Lotsin
Bei Fragen zum Thema Brexit können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Unsere Brexit-Lotsin erreichen Sie entweder per E-Mail (international@hwk-saarland.de) oder unter der Telefonnummer 0681/5809-145.

 

Leitfaden zur Vorbereitung auf den Brexit  


Liefern Sie Waren/ Dienstleistungen direkt nach Großbritannien?
  • Die Zollvorschriften der EU und des Vereinigten Königreichs müssen beachtet werden (Zollanmeldungen, Genehmigungen, Zölle).
  • Eine detaillierte Dokumentation ist hilfreich.
  • Für bestimmte Dienstleistungen könnte der Zugang nicht möglich sein.
  • Nichttarifäre Handelshemmnisse, wie bisherige Zertifizierungen verlieren ihre Gültigkeit.
  • Britische Ursprungswaren sind keine EU-Waren mehr.
  • Lieferantenerklärungen verlieren ihre Gültigkeit, sofern kein Handelsabkommen geschlossen wird.
  • Das Vereinigte Königreich wäre mit Austritt nicht mehr Teil des gemeinsamen EU-Mehrwertsteuersystems. Dies führt ebenfalls zu Kosten und bürokratischem Aufwand.
  • Sitzt einer Ihrer Zulieferer in Großbritannien?
  • Prüfen Sie die Notwendigkeit, sich einen neuen Zulieferer im EU-Binnenmarkt zu suchen.
 
Liefert einer Ihrer Kunden nach Großbritannien?
  • Auf mittelfristige Sicht könnte es zu einer Abweichung von Standards kommen.
  • Sollte eine Dokumentation, z.B. zur Rückverfolgung bestimmter Rohstoffe wie Zinn, Gold, Kobalt oder Diamant anfallen, könnte diese in Zukunft im Vereinigten Königreich von der in der EU üblichen abweichen.
 
Entsenden Sie Mitarbeiter in das Vereinigte Königreich?
  • Für Reisen nach UK werden wieder Visum und Pass gebraucht.
  • EU-Bürger werden eine Arbeitserlaubnis benötigen, um in Großbritannien arbeiten zu dürfen.
  • Die Anmeldung von entsendeten Mitarbeitern wird hohe Kosten verursachen und mehrere Wochen dauern.
 
Ist die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens britisch (zum Beispiel eine Ltd.)?
  • Da britische Unternehmensformen nach WTO-Regeln in Deutschland nicht mehr anerkannt werden, sollte eine Umwandlung, z.B. in eine GbR geprüft werden
 
Haben Sie Daten auf einem Server, der in Großbritannien steht?
  • Da Großbritannien nicht mehr zur Europäischen Wirtschaftszone gehört und bisher kein zusätzliches Abkommen mit der EU abgeschlossen hat, wäre es nicht mehr erlaubt, persönliche Daten dort zu verwalten. Daten sollten daher, wenn möglich auf einen Server innerhalb der EU verschoben werden.
 

Weiterführende Informationen zum Thema Brexit

Im Juli 2020 hat UK selbst ein Programm veröffentlicht, mit Hilfe dessen die einzelnen Schritte zur Vorbereitung auf den Brexit vollzogen werden können, sei es im privaten oder beruflichen Kontext.

Die „Brexit-Checkliste“ der DIHK bietet Unternehmen anhand von 18 Themenfeldern Orientierung bei der Vorbereitung auf den EU-Austritt Großbritanniens. Dabei kann sich der Nutzer aus den für ihn interessanten Themenbereichen ein zusammenfassendes PDF generieren lassen und auch mit Notizen ergänzen.
 
Informationen zu Produktzulassungen finden Sie auf der Seite der Germany Trade & Invest (GTAI). Zudem hat die britische Regierung eine Zusammenstellung britischer Produktvorschriften veröffentlicht.
 
Im Hinblick auf den Warenverkehr mit Großbritannien haben sowohl der deutsche Zoll als auch die EU-Kommission Informationen zu zollrechtlichen Auswirkungen zusammengestellt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ebenfalls eine Übersicht und Häufige Fragen zusammengestellt.

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zu den umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen.

Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland berät im Hinblick auf kommende Veränderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Gerade im Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs wird der Brexit auch im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten relevant. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs erhält Großbritannien aus datenschutzrechtlicher Sicht den Status eines unsicheren Drittlands. Dies hat zur Konsequenz, dass an die Übermittlung personenbezogener Daten, bspw. von Mitarbeiter- und/oder Kundendaten, in das Vereinigte Königreich erhöhte datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt werden. Danach ist eine Übermittlung in ein Drittland grundsätzlich nur zulässig, wenn mittels geeigneter Garantien ein angemessenes Schutzniveau für die Datenverarbeitung gewährleistet wird. Näheres hierzu können Sie auch dem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie der Handreichung des Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) entnehmen.




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