Neuerungen bei der A1-Bescheinigung


Was ist die A1-Bescheinigung?

Durch die Bescheinigung A1 bestätigt der Sozialversicherungsträger, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Heimatstaats angehört. Jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ist beim Versicherungsträger anzuzeigen.

Die Pflicht zur Mitführung der A1-Bescheinigung gilt gleichermaßen für alle abhängig Beschäftigten inkl. Führungskräfte und Mitarbeiter aus Behörden oder Ministerien sowie auch für Selbstständige. Die A1-Bescheinigung muss bei allen Einsätzen unabhängig von der Dauer oder der Art der Tätigkeit sowie auch unabhängig von der Verpflichtung zur Einhaltung von Entsendeauflagen mitgeführt werden. Gleichermaßen gelten im Übrigen auch bei allen Einsatzarten, gleichgültig ob Entsendeauflagen zur Anwendung kommen, regelmäßig die anwendbaren arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften im Zielmarkt.
 
Unternehmen, die abhängig Beschäftigte regelmäßig zu Einsätzen ins EU- Ausland schicken, können von Erleichterungen profitieren, indem Sie die A1-Bescheinigung für die Mehrfachbeschäftigung beantragen (Formular GME 1). Im Gegensatz zur Entsendung liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, wenn ein Arbeitnehmer gewöhnlich (planbar, regelmäßig) für einen oder mehrere Arbeitgeber in einem mehr als unbedeutendem Umfang (Richtwert: mindestens 5% der Arbeitszeit/ des Entgelts) arbeitet. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter in den Einsatzländern mindestens an einem Tag im Monat oder an fünf Tagen im Quartal tätig wird. Die A1-Bescheinigung für die Mehrfachbeschäftigung kann für bis zu fünf Jahre ausgestellt werden.

 

Die Beantragung von A1-Bescheinigungen

Die Anträge können über den Steuerberater, über ein systemgeprüftes Lohnabrechnungssystem (z.B. DATEV) oder über das Portal sv.net https://www.itsg.de (Registrierung und Anmeldung überhttps://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) vorgenommen werden. Die erteilte Bescheinigungen werden in den meisten Fällen von der zuständigen Krankenkasse ausgestelt.

Wichtig: Ab Oktober 2023 startet ein neues Portal, das „SV-Meldeportal“. Ab 1. März 2024 wird es sv.net vollständig ersetzen und somit wird sv.net dann abgeschaltet.

Arbeitnehmer, die eine private Krankenversicherung haben und nicht berufsständig versorgt sind, müssen den Antrag auf die A1-Bescheinigung elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Bei Selbstständigen ist die Deutsche Rentenversicherung für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen zuständig, wenn der Entsandte weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört. Eine berufsständische Versorgung ist die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe. Seit Januar 2022 ist auch der Antrag für Selbstständige elektronisch über die oben genannten Wege zu beantragen.

Die A1-Bescheinigung für die Mehrfachbeschäftigung (Formular GME 1) wird grundsätzlich bei der GKV beantragt. Die Beantragung ist nun auch über sv.net seit Januar 2021 möglich.   
 
Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung erteilen der GKV-Spitzenverband sowie die örtlichen Krankenkassen:

GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Telefon: 0228 / 9530-0
Telefax: 0228 / 9530-600
E-Mail: Post@dvka.de
Internet: www.dvka.de

https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/entsendung_ausland/entsendung_ins_ausland.html




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