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Arbeiten in Luxemburg


Arbeiten in Luxemburg

Luxemburg bietet dem saarländischen Handwerk einen attraktiven Markt: Räumliche Nähe, praktisch nicht vorhandene Sprachbarrieren sowie eine hohe Kaufkraft im Nachbarland sind für eindeutige Vorteile, die es erfolgreich zu nutzen gilt.

In den letzten Jahren haben sich die zu erfüllenden Formalitäten für Tätigkeiten in Luxemburg häufig verändert, insbesondere durch die Umsetzung der Europäischen Richtlinien zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in nationales Recht. Unternehmen, die in Luxemburg vorübergehend Arbeiten ausführen wollen, müssen jährlich ihre handwerklichen Voraussetzungen sowie ihre ordnungsgemäße Eintragung in Deutschland schriftlich beim Wirtschaftsministerium Luxemburg nachweisen. Dies wird auch als „Vorabmitteilung“ oder „Anzeige der Erbringung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg“ bezeichnet. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
 
  • Das betreffende Meldeformular
  • Aktuelle EU-Bescheinigung der zuständigen HWK/IHK
  • Bei einigen Gewerken: Kopie des Meisterbriefs
  • Überweisungsbeleg über die erfolgte Überweisung von 24 Euro Bearbeitungsgebühr an die Administration de l´Enregistrement
 
Zusätzlich sollten Sie sich vor Beginn der Tätigkeit mit den geltenden Bestimmungen bezüglich der Entsendung von Mitarbeitern, der Mehrwertsteuerabwicklung sowie weiterer Verfahren auseinandersetzen. Denn wer die Regeln nicht beachtet, riskiert bei Kontrollen unliebsame Überraschungen und anschließende Bußgeldverfahren.

Werden Arbeitnehmer für eine vorübergehende Tätigkeit nach Luxemburg entsendet, muss dies nach dem lux. Arbeitnehmerentsendegesetz vor Arbeitsaufnahme auf dem Onlineportal „e-Entsendung“ (unter
www.itm.lu) gemeldet werden. Hier müssen u.a. nähere Angaben zum Unternehmen, zum Einsatzort, zur Einsatzdauer und zu den Mitarbeitern, die entsendet werden sollen, gemacht und verschiedene Belegdokumente hochgeladen werden. In Luxemburg sind im Rahmen des Gesetzes folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten:
 
  • Der luxemburgische Mindestlohn (aus dem Tarifvertrag oder – wenn nicht vorhanden – der soziale Mindestlohn)
  • Die Höchstarbeits- und Ruhezeiten
  • Die luxemburgischen Arbeitssicherheitsbestimmungen
Zum Nachweis der Sozialversicherung im Herkunftsland muss für die Arbeitnehmer ein Formular A1 der Krankenkassen vorliegen.

Ansprechpartner


Ansprechpartnerin

Sabrina Rüther

Außenwirtschaftsberaterin, Messe und Veranstaltungen
Telefon 0681 5809-145
Fax 0681 5809222-145
s.ruether@hwk-saarland.de

Sekretariat

Kristina Mann

Sekretärin Fachbereich Unternehmensberatung und Handwerkerforum - jung und innovativ
Telefon 0681 5809-140
Fax 0681 5809222-140
k.mann@hwk-saarland.de

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