Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Coronavirus-Pandemie

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände informiert Handwerksbetriebe zum Thema Coronavirus. Unsere Handwerkskammer erklärt, welche Rechte und Pflichten Sie als Betriebsinhaber sowie als Arbeitnehmer haben.

Ein Handwerksmeister mit seinen Mitarbeitern

Arbeitspflicht


Arbeitspflicht

Die Pflicht zur Arbeitsleistung besteht nach wie vor uneingeschränkt.

Der nicht erkrankte Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nicht verweigern, weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung z.B. auf dem Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht. Er ist weiterhin verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.
 
Das gleiche gilt für Arbeitnehmer bei der Rückkehr eines Mitarbeiters aus einer gefährdeten Region bzw. einer Region, die von einer Reisewarnung betroffen ist.
 

Mitteilungsobliegenheiten des Arbeitnehmers


Mitteilungsobliegenheiten des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, mögliche Ansteckungen durch zurückkehrende Arbeitnehmer durch Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern.
 
Insoweit ist der Arbeitgeber berechtigt, aus einem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.
 
Der Arbeitgeber kann eine betriebsärztliche Untersuchung eines zurückgekehrten Mitarbeiters anordnen, wenn dieser besonderen Ansteckungsrisiken ausgesetzt war.

Vergütungsanspruch


Vergütungsanspruch

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer konkreten Infektionsgefahr einseitig frei, so ist dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt.
 
Der Arbeitgeber kann trotzdem eine Pflicht zur Lohnfortzahlung haben, allerdings nur, sofern sich die Verhinderung von vornherein auf einen verhältnismäßig geringen Zeitraum beschränkt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Höchstfrist für die Lohnfortzahlung beträgt auch hier maximal sechs Wochen.
 
Diese Pflicht zur Lohnfortzahlung konkurriert mit dem möglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung des Lohnausfalls durch die zuständige Behörde.

Entgeltfortzahlungsanspruch


Entgeltfortzahlungsanspruch

Ist der Arbeitnehmer infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig, so hat er den normalen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG wie bei jeder anderen Krankheit auch.

Dabei kann aber relevant sein, dass der Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz immer nur dann besteht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft.
 
Ein Verschulden kann in Betracht kommen, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen.

Entgeltanspruch und Reisen
Der Arbeitnehmer behält seinen vertraglichen Vergütungsanspruch nur, wenn er die Reise berechtigterweise nicht antritt. Der Arbeitgeber kann diesem Arbeitnehmer dann aufgrund seines Direktionsrechts eine andere Arbeit zuweisen.
 
Hält sich der Arbeitnehmer bereits im Ausland auf und ist infolge der Krankheit arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG.

Behördliche Maßnahmen


Behördliche Maßnahmen

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus kann die zuständige Behörde diverse Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) treffen.

Hervorzuheben sind dabei die Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot gemäß §§ 30, 31 IfSG.

Nach dem IfSG kann bei einer Quarantäne-Maßnahme oder einem Beschäftigungsverbot für den Verdienstausfall eine Entschädigung in Geld verlangt werden. Die Entschädigung erfolgt in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde. Nach dem IfSG hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für sechs Wochen, diese Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat dann gegen die Behörde einen Erstattungsanspruch.
 
Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist gemäß IfSG innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes oder dem Ende der Quarantäne geltend zu machen.

Dem Arbeitgeber kann von der zuständigen Behörde auch ein Vorschuss gewährt werden.

Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auch auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers gewährt.
 
Zuständige Stelle im Saarland ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Telefon: 0681 50100 / Hotline: 0681 5014422.

Den Antrag können Sie hier online stellen oder herunterladen.

Weitere Informationen zu Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis erhalten Sie hier.

Betriebsrisiko


Betriebsrisiko

Sollte der Arbeitgeber im Fall der Erkrankung einer großen Zahl von Arbeitnehmern den Betrieb nicht aufrechterhalten können, trägt er das Betriebsrisiko soweit Arbeitnehmer arbeitswillig und arbeitsfähig sind. Folgende Maßnahmen können helfen, um übermäßige Belastungen abzuwehren:
 
Der Arbeitgeber kann – ggf. in Abstimmung mit dem Betriebsrat - Kurzarbeit anordnen, um den Betrieb durch Senkung der Personalkosten vorübergehend wirtschaftlich zu entlasten.

Auch im Falle eines Zulieferstopps aufgrund des Coronavirus ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Eine Beantragung ist auch online möglich.
 
Informationen hierzu bietet eine Hotline der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4555520. Weitere Informationen finden Sie auch unter folgendem Link:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
 
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Überstunden anzuordnen, um durch Viruserkrankungen bestehende Personalengpässe auszugleichen.

Vorbeugende Maßnahmen


Vorbeugende Maßnahmen

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind, z.B.:
  • Vereinbarung über Heim- bzw. Telearbeit,
  • Abbau von Überstunden, Resturlaub,
  • Anordnung von Betriebsferien oder Verlegung von Betriebsferien.

Arbeitnehmerentsendung


Arbeitnehmerentsendung

Arbeitnehmern steht im Fall der Entsendung in ausländische Gebiete, in denen das Virus auftritt, grundsätzlich kein Recht zu, der Entsendung zu widersprechen.
 
Soweit für einzelne Länder oder Regionen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, können Arbeitnehmer ausnahmsweise berechtigt sein, einer Entsendung in diese Gebiete zu widersprechen.
 
Das Auswärtige Amt spricht Reisewarnungen aus, wenn generell vor Reisen in diese Regionen gewarnt werden muss. Insofern werden auch die dort lebenden Deutschen aufgefordert, das Land zu verlassen.

Leistungen der Unfallversicherung


Leistungen der Unfallversicherung

Versicherungsschutz besteht auch, wenn Arbeitnehmer ins Ausland entsendet werden und dort in Ausübung ihrer Tätigkeit besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Dies kann auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Infektionsgebiet der Fall sein.
 

Merkblatt des BDA zum Coronavirus


Merkblatt des BDA zum Coronavirus

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) haben ein Merkblatt zum Coronavirus veröffentlicht (Stand: 02.11.2021):
 

Ansprechpartner zum Coronavirus bei der HWK


Ansprechpartner zum Coronavirus bei der Handwerkskammer

© Antonioguillem / stock.adobe.com Unsere Handwerkskammer berät Betriebe zu allen Themen rund um Prüfungen, die Eintragung in die Handwerksrolle, betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte sowie die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Auch bei der aktuellen Lage rund um das Coronavirus steht die HWK Betriebsinhabern mit Beratung und ihrem Dienstleistungsangebot zur Verfügung.

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