Finanzhilfen, Überbrückungshilfen und Soforthilfe, Kredite, Steuern und Kurzarbeit

In der Coronakrise haben die Bundesregierung und die saarländische Landesregierung Maßnahmen für Unternehmen und Arbeitnehmer getroffen, um außerordentliche Wirtschaftshilfen zu gewähren, Liquidität zu sichern und handwerkliches Arbeiten zu ermöglichen.

Meisterbonus (Aufstiegsbonus) Saarland

Schlussrechnungen


Schlussrechnungen

Aufgrund der aktuell sehr hohen Arbeitsbelastung in den Bewilligungsstellen und bei den eingebundenen prüfenden Dritten haben Bund und Länder die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis 30. Juni 2023 verlängert.
Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung:
  • Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich.
  • Für das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) soll die Möglichkeit zur Erstellung der Schlussrechnung voraussichtlich im Oktober 2022 eröffnet werden.
 
Mit der Einreichung im „Paket“ wird eine effiziente Bearbeitung ermöglicht und zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten vermieden, sofern Schlussabrechnungen für mehrere Programme zu erstellen sind.
Sofern auch die aktuelle Frist der Schlussrechnung nicht gehalten werden kann, wird es ab Anfang 2023 im digitalen Antragsportal möglich sein, eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023 zu beantragen.
Die Fristen für die Schlussrechnungen der Zuschussprogramme, in deren Rahmen insbesondere Soloselbständige Direktanträge gestellt haben, bleiben dagegen unverändert.
 
Eine Übersicht zu den Antrags- und Abrechnungsfristen finden Sie unter 20220824_Anlage_ZDH_RS_Überblick_Antrags-u._Abrechnungsfristen.pdf.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen


Überbrückungs- und Liquiditätshilfen


Überbrückungs- und Liquiditätshilfen

Die Bundesregierung stellt darüber hinaus kleinen und mittelständischen Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, Liquiditätshilfen zur Verfügung. Die Antragstellung für diese Liquiditätshilfen erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer in einem digitalisierten Verfahren.
Die Bundesregierung stellt kleinen und mittelständischen Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, Liquiditätshilfen zur Verfügung. Die Antragstellung für diese Liquiditätshilfen erfolgte über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer in einem digitalisierten Verfahren.
 
Weitere Informationen sind hier verfügbar.

Überbrückungshilfe IV
Unternehmen und Soloselbstständige konnten Zuschüsse zu den Fixkosten erhalten. Die Überbrückungshilfe IV galt für den Zeitraum von Januar 2022 bis Ende Juni 2022. Voraussetzung für einen Fixkostenzuschuss war ein Rückgang des Umsatzes um mehr als 30 Prozent. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung konnten Unternehmen, die besonders schwer von Corona-bedingten Schließungen betroffen waren, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Diese erweiterte Förderung konnten insbesondere Unternehmen in Anspruch nehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten im Jahr 2021 betroffen waren. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 15. Juni 2022.

Neustarthilfe 2022
Soloselbstständige, die wegen fehlender Fixkosten wie z. B. Büromieten oder Leasingkosten nicht von der Überbrückungshilfe profitierten, konnten mit der Neustarthilfe 2022 einen Zuschuss als gezielte Unterstützung erhalten. Für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 war die Neustarthilfe 2022 mit monatlich 1.500 Euro vorgesehen. Insgesamt konnten betroffene Soloselbstständige damit bis zu 9.000 Euro Neustarthilfe erhalten, um nach der Krise wieder neu starten zu können.
Die FAQs sind hier verfügbar.
 
 

Kreditprogramme


Kreditprogramme

Unternehmen, Selbstständige oder freiberuflich arbeitende Personen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und einen Kredit benötigten, konnten gezielte Angebote der KfW nutzen. Dafür stand bis zum 30. April 2022 das KfW-Sonderprogramm inklusive des KfW-Schnellkredits bereit.

Lohnfortzahlung & Kurzarbeitergeld


Lohnfortzahlung & Kurzarbeitergeld

Vor dem Hintergrund der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Betriebe in Deutschland in Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine verlängert die Bundesregierung die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2022 (Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf 10 Prozent und Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gem. § 421 c Abs. 5 SGB III). Bisher waren die Regelungen bis zum 30. September 2022 befristet.
 
Weitere Informationen bei der Agentur für Arbeit  oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
 

Können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten?

Grundsätzlich fallen Auszubildende nicht unter die Kurzarbeit. Hat ein Betrieb Kurzarbeit beantragt, so hat der Auszubildende generell Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung seiner Vergütung. Ist danach aufgrund der betrieblichen Situation auch für ihn die Kurzarbeit unvermeidbar, so kann für ihn Kurzarbeitergeld bezahlt werden unter zwei Voraussetzungen:
  1. Der Betrieb muss eine Mustervereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit Auszubildenden mit ihm abschließen. Dies sollte sofort geschehen, denn die 6-Wochen-Frist beginnt vom Tag der Vereinbarung an. Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie hier.
  2. Der Betrieb muss nachweisen, dass er alles unternommen hat, um das Ausbildungsziel zu sichern. Hierzu fordert die Bundesagentur für Arbeit bei einer möglichen Prüfung lediglich den Nachweis, dass der Betrieb auch zu uns Kontakt aufgenommen hat.
Eine entsprechende Bescheinigung der Handwerkskammer ist für die Bundesagentur nicht erforderlich und wird auch nicht erstellt. Allein der Nachweis der Kontaktaufnahme zur HWK reicht aus. Dazu können Sie aus Dokumentationsgründen eine E-Mail an kurzarbeit-azubis@hwk-saarland.de senden. Ein Muster für die Kontaktaufnahme mit uns finden Sie als Download Mustertext für eine E-Mail oder ein Schreiben per Fax an die Handwerkskammer des Saarlandes. Sie können das Muster auch ausdrucken und per Fax an (0681) 5809 – 226 senden. Bewahren Sie den Ausdruck dieser Mail oder den Sendebericht gut auf und legen Sie ihn bei den Personalunterlagen ab. Weitere Nachweise oder Bescheinigungen sind nicht erforderlich.


Downloads Kurzarbeitergeld für Auszubildende:

Mustervereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit Auszubildenden

Mustertext für eine E-Mail oder ein Schreiben per Fax an die Handwerkskammer des Saarlandes

Grundsicherung für Selbständige


Grundsicherung für Selbständige

Die Corona Pandemie bedroht viele wirtschaftliche Existenzen. Darunter leidet auch der private Lebensunterhalt. Um den grundlegenden Lebensunterhalt zu decken, bietet die Bundesagentur für Arbeit eine Grundsicherung an.

Die Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II steht auch Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern offen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Genauere Infos finden Sie hier.