Informationspflichten für Unternehmen


Teilnahme an Verbraucherschlichtung müssen Unternehmen veröffentlichen.
Ab dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer Verbrauchern Auskunft geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann für Unternehmen teuer werden. Zwei Fälle sind bei der Informationspflicht zu unterscheiden.
 
Allgemeine Informationspflicht
Bei der allgemeinen Informationspflicht sind alle Unternehmer zur Information verpflichtet, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Firmenwebseite haben.
Dies gilt im Jahr 2017 nur für Betriebe, die am 31. Dezember 2016 mehr als zehn Personen beschäftigen. Ab 2018 ist der Stichtag für den Schwellenwert von zehn Mitarbeitern der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres.
Die Information muss in den AGBs oder auf der Firmenwebseite erfolgen, wenn eine Webseite besteht.
In dieser Information muss die bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung stehen sowie Name und Kontaktdaten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (www.verbraucherschlichter.de), wenn das Unternehmen zur Teilnahme am Verfahren bereit ist.
Diese Angaben müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Die leichte Zugänglichkeit bezieht sich auf die Gestaltung von Webseiten. Die Infos über die Verbraucherschlichtung sollte mit nicht mehr als drei Klicks zu erreichen sein. Sie kann zum Beispiel unter dem Menüpunkt „Impressum“ oder in der Fußzeile (sog. „Footer“) verortet werden.
 
Information nach Entstehen einer Streitigkeit
Konnte eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über seine bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung zu informieren.
Zu dieser Informationspflicht sind ausnahmslos alle Unternehmer verpflichtet. Diese Informationen sind Verbrauchern in Textform auszuhändigen. Das heißt, dass sie die Information auf Papier, per E-Mail oder per Fax erhalten müssen. Eine Unterschrift ist nicht nötig. Eine mündliche Erklärung genügt nicht.
 
Schwere Folgen bei Nichtbeachtung
Die Vernachlässigung dieser Informationspflichten birgt für Unternehmer rechtliche Risiken und kann teure Folgen haben. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden. Bereits die Abmahnung ist für Unternehmen mit Kosten verbunden. Zudem drohen kostenintensive gerichtliche Unterlassungsklageverfahren. Jeder weitere Verstoß führt zu weiteren Kosten, die durchaus eine Höhe von mehreren tausend Euro betragen können.