Neuerungen im Berufsbildungsgesetz


Zum 01. Januar 2020 ist die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes in Kraft getreten.
Zum 01. Januar 2020 ist die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes in Kraft getreten. Relevant für Handwerksunternehmen sind insbesondere die Neuerungen hinsichtlich der Freistellung nach der Berufsschule und die Mindestausbildungsvergütung.
Demnach sind volljährige Auszubildende freizustellen
 
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen sowie
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung.

Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche (!) Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird.
Verstöße gegen diese Regelung hat der Gesetzgeber mit einem Bußgeld sanktioniert.
Darüber hinaus gelten für die ab 2020 abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse folgende Mindestvergütungen (ausgenommen Fälle, in denen ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt):

 
  1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr (+18% im Vergleich zum 1. Jahr) 3. Ausbildungsjahr (+35% im Vergleich zum 1. Jahr) 4. Ausbildungsjahr (+40% im Vergleich zum 1. Jahr)
im Jahr 2020 515,00 Euro 608,00 Euro
607,70 Euro
695,00 Euro
695,25 Euro
721,00 Euro
721,00 Euro
im Jahr 2021 550,00 Euro 649,00 Euro
649,00 Euro
743,00 Euro
742,50 Euro
770,00 Euro
770,00 Euro
im Jahr 2022 585,00 Euro 690,00 Euro
690,30 Euro
790,00 Euro
789,75 Euro
819,00 Euro
819,00 Euro
im Jahr 2023 620,00 Euro 732,00 Euro
731,60 Euro
837,00 Euro
837,00 Euro
868,00 Euro
868,00 Euro


Fragen zu den Neuerungen des Berufsbildungsgesetzes beantwortet Ihnen gerne der Teamleiter Lehrlingsrolle/Ausbildungsberatung Stefan Emser telefonisch unter 0681 5809-143 oder per E-Mail: s.emser@hwk-saarland.de.