Grenzpendler benötigen eine Steuer-ID


Wer im Ausland wohnt, aber im Saarland arbeitet, muss eine steuerliche Identifikationsnummer, die sogenannte Steuer-ID, besitzen.

Wenn Mitarbeiter im Ausland wohnen, aber im Saarland arbeiten, und keine Steuer-ID besitzen, kann der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nicht an das Finanzamt übermitteln. Das saarländische Ministerium für Finanzen und für Wissenschaft rät hiesigen Arbeitgebern mit Grenzpendlern unter den Beschäftigten, hier schnellstmöglich aktiv zu werden.

Bei der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt müssen Arbeitgeber eine eindeutige Identifikation ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vornehmen. Bis 2022 war hierfür auch die Verwendung der sogenannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) zulässig. Diese Möglichkeit ist ab 2023 entfallen.

Nunmehr ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zu verwenden. Eine elektronische Übermittlung ohne diese Nummer funktioniert nicht mehr. Das Ministerium weist darauf hin, dass Arbeitgeber frühzeitig dafür sorgen müssen, dass ihnen die Steuer-ID aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegt.
 

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Das gilt auch für die große Personengruppe der zumeist in Frankreich wohnenden und im Saarland arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach Auskunft des Ministeriums sind bislang beim dafür zuständigen Finanzamt Saarbrücken I – Außenstelle Sulzbach bisher aber nur wenige Anträge von Grenzpendlern auf Erteilung einer Steuer-ID eingegangen. Das Finanzministerium befürchtet, dass im Falle weiterer Verzögerungen bei der Antragstellung nicht gewährleistet werden kann, dass die arbeitgeberseitige Pflicht zur Abgabe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen in allen Fällen bis spätestens 28. Februar 2024 erfüllt werden kann.

Grenzpendlerinnen und Grenzgänger, denen bislang keine Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt wurde, können diese über den entsprechenden "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt" im Formularcenter unter dem Link www.formulare-bfinv.de (Steuerformulare/ Lohnsteuer Arbeitnehmer) beantragen. Die erstmalige Zuteilung der Steuer-ID kann auch durch den Arbeitgeber angestoßen werden, wenn vom Arbeitnehmer eine entsprechende Vollmacht vorliegt.

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