Recht

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Sie haben einen Handwerksbetrieb und brauchen eine rechtliche Beratung / einen Rechtsrat / rechtliche Hilfe? Wir sind für Sie da! Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail.

Rechtsberatung


Rechtsberatung


Welche Rechtsberatung kann ich bei der HWK erhalten?

Wir beraten Sie zu allen Rechtsfragen im Sinne einer Aufschlussberatung, die Berührungspunkte zum Handwerksbetrieb aufweisen – also von A wie Auftrag bis Z wie Zwangsvollstreckung.

Kann die HWK mich bei einem Prozess vertreten?
Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes ist eine gerichtliche Vertretung nicht möglich. Wir können unseren Mitgliedsbetrieben deshalb nur eine außergerichtliche Beratung anbieten.

Was kostet die Rechtsberatung bei der HWK?
Für unsere Mitglieder ist die Beratung kostenlos.
 

Ansprechpartner

Claus Ochner

Stabsstellenleiter Recht und Revision, Justiziariat, Datenschutzbeauftragter
Telefon 0681 5809-171
Fax 0681 5809222-171
c.ochner@hwk-saarland.de

Einigungsstelle


Ansprechpartner


Ansprechpartner


Einigungsstelle


Bei Problemen zwischen Handwerkern und Kunden müssen nicht direkt die Gerichte bemüht werden. Für die meisten Unstimmigkeiten finden sich auch außergerichtliche Lösungen. Hilfreich ist es, wenn ein unabhängiger Dritter zwischen den Konfliktparteien vermittelt. In solchen Fällen steht die Handwerkskammer gerne als Vermittler zur Verfügung.
 
Wie kann ich die Einigungsstelle einschalten?
Die Einigungsstelle der HWK wird auf Antrag tätig. Wenn Sie Vermittlung in einem Konflikt benötigen, wenden Sie sich deshalb bitte direkt an uns. Das können Sie über das untenstehende Formular tun oder uns einfach eine E-Mail schicken. Damit alle Beteiligten wissen, worum es geht, ist eine schriftliche Mitteilung wichtig.
Wenn Sie Fragen zum Einigungsverfahren haben, können Sie uns aber natürlich auch einfach anrufen. 

Kurzinfo zum Verfahren
Das Einigungsverfahren ist ein außergerichtliches, freiwilliges Verfahren. Die Einigungsstelle kann die Parteien nicht zur Teilnahme an einem Einigungsverfahren verpflichten. Sollte eine Partei mit der Durchführung eines Einigungsverfahrens nicht einverstanden sein, muss die Angelegenheit deshalb anderweitig geklärt werden.
 
Ansprechpartner

Claus Ochner

Stabsstellenleiter Recht und Revision, Justiziariat, Datenschutzbeauftragter
Telefon 0681 5809-171
Fax 0681 5809222-171
c.ochner@hwk-saarland.de

Ulrike Sauer

Sekretärin Stabsstelle Recht und Revision, Justiziariat
Telefon 0681 5809-203
Fax 0681 5809222-203
u.sauer@hwk-saarland.de

Rechtsinformationen


Rechtsinformationen

Im Folgenden stellen wir für Sie aktuelle Rechtsinformationen zusammen, die für das Handwerk im Saarland von Bedeutung sind. 
 

Ansprechpartner

Claus Ochner

Stabsstellenleiter Recht und Revision, Justiziariat, Datenschutzbeauftragter
Telefon 0681 5809-171
Fax 0681 5809222-171
c.ochner@hwk-saarland.de

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – aktuelle Entwicklung und Informationen


Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine ausführliche Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichtenden Unternehmen und ihren Zulieferern vorgelegt. Darin werden Fragen zum Umgang mit Zulieferern durch vom Gesetz unmittelbar erfasste Unternehmen ausführlich diskutiert.
 
Wichtig aus Sicht des Handwerks ist, dass hier die auch im Gesetz verankerten Grundsätze der Risikoorientierung und der Angemessenheit beim Umgang mit Zulieferern in Bezug auf das LkSG hervorgehoben und konkretisiert werden. Zudem finden Sie hilfreiche zusätzliche Informationen, wie z. B. die Erklärung der "substantiierten Kenntnis", zur Rolle von bestehenden Standards sowie Beispiele.
 
Weitere Informationen des BAFA zur Umsetzung des LkSG finden Sie hier.

 

Hinweisgeberschutzgesetz


Saarländische Handwerksbetriebe werden vom Hinweisgeberschutzgesetz aufgrund der durchschnittlichen Betriebsgröße nur wenig betroffen sein, da das Hinweisgeberschutzgesetz erst ab einer Betriebsgröße von 50 Mitarbeitenden beachtet werden muss.
 
Darüber hinaus gilt folgende Staffelung:
Unternehmen, die mindestens 50 Mitarbeitende beschäftigen und damit unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen werden, müssen sich mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2023 wird für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Arbeitnehmende beschäftigen, wird noch eine "Schonfrist" hinsichtlich der Umsetzung bis zum 17. Dezember 2023 bestehen.
Für die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes sollten entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig getroffen werden.
Für Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmenden gilt das Hinweisgeberschutzgesetz sofort nach Inkrafttreten.
 
Kurzer Überblick über die wesentlichen Inhalte des Hinweisgeberschutzgesetzes:
Das Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern/Whistleblowern sicherstellen.
 
Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:
 
  • Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleineren Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.
  • Hinweisgeber/Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
  • Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber/Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
  • Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.
  • Hinweisgeber/Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
  • Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
  • Zum Schutz der Hinweisgeber/Whistleblower vor "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Hinweisgeber/Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist.
    Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Hinweisgebers/Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.

 

Zivilrechtliche Folgen des Ukraine-Kriegs


Der Ukraine-Krieg kann auch zivilrechtliche Folgen für Handwerksbetriebe haben.

Im Ergebnis geht es auch im ersten Schritt unter anderem um drei Themenkomplexe:
 
  • Möglichkeit der Anpassung des ursprünglichen Vertrages unter Berücksichtigung der aktuellen Situation (Lieferengpässe, Rohstoffpreissteigerung, Preisanpassung und Leistungszeitpunkt),
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Kündigung aus wichtigem Grund soweit Vertragsanpassungen für beide Parteien unzumutbar sind    sowie
  • Fragen des Verzugs wegen verspäteter Leistung aufgrund von Lieferengpässen.
Nähere Informationen finden Sie im neuen ZDH-Info Praxis Recht.
 

Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)


Mit Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ende Mai 2018 sind auch private Unternehmen stärker verpflichtet, den Datenschutz zu berücksichtigen.
 
Vieles, was aus dem alten nationalen Datenschutzrecht bekannt war, ist in die neue EU-DSGVO übernommen worden. Die nationalen Datenschutz-Regelungen treten demgegenüber in den Hintergrund. Die EU-DSGVO gilt unmittelbar als geltendes Recht. Das in diesem Zusammenhang reformierte Bundes- und Landes-Datenschutzgesetz kann die unmittelbar geltenden Bestimmungen des EU-Datenschutzes nur konkretisieren, ohne gänzlich eigenständige Regelungen zu treffen.

Fragen zur neuen EU-DSGVO beantwortet unsere HWK hier:
Wichtige Fragen zum neuen Datenschutzrecht / zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

 
Der ZDH-Leitfaden zum neuen Datenschutzrecht fasst die Sach- und Rechtslage für die Handwerksbetriebe gut und übersichtlich zusammen. Darüber hinaus stellt der ZDH weitere Informationsmaterialien und Flyer zu Sonderthemen des Datenschutzrechts bereit.

Compliance in der Handwerkskammer des Saarlandes (HWK)


Die Handwerkskammer des Saarlandes (HWK) hat das Thema Compliance aufgegriffen und sich entschieden, eine Compliance-Struktur zu etablieren.
 
Neben einer Compliance-Richtlinie und einem internen Compliance-Beauftragten wird ein externer Compliance-Ombudsmann eingesetzt.
 
Im Hause der HWK übernimmt der Justitiar, Herr Claus Ochner, die Funktion als Compliance-Beauftragter.
 
Als externer Compliance-Ombudsmann wird Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stephan Ory tätig.
 
Die in der Vollversammlung vom 8. Juni 2017 beschlossene Compliance-Richtlinie der HWK tritt ab 1. Januar 2018 in Kraft.
 
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nehmen der interne Compliance-Beauftragte und der externe Compliance-Ombudsmann ihre Tätigkeit auf.

Die Compliance-Richtlinie der HWK finden Sie hier.

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz


Am 18.08.2023 wurde in Deutschland das Gesetz zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes veröffentlicht. Dadurch sollen ausländische Fachkräfte künftig leichter nach Deutschland kommen können als bisher, u. a. anhand eines Punktesystems. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Fachkräfteeinwanderungsgesetz, kurz FEG) ist ein Gesetz zur Regelung der Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten. Mit ihm sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, Fachkräfte und mögliche Auszubildende außerhalb des europäischen Arbeitsmarkts einfacher anzuwerben und zu beschäftigen. Wir möchten Ihnen in diesem Zirkular die wichtigsten Aspekte des neuen Gesetzes darlegen, damit Sie als Arbeitgeber in Deutschland optimal auf die sich bietenden Möglichkeiten vorbereitet sind.
 
Wann tritt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft?
Mit dem neuen Gesetz werden bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschlüssen, wie die Blaue Karte EU fortgeführt und teilweise erheblich erweitert. Zudem wird es möglich sein, mit einer neuen sogenannten Chancenkarte nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Vom Grundsatz her wird das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz im März 2024 in Kraft. Einige Passagen treten jedoch bereits früher, d. h. ab November 2023 in Kraft, andere Regelungen werden erst nach März 2024 rechtswirksam. So will die Bundesregierung den Behörden genug Zeit zur Anpassung ihrer internen Prozesse geben. Die beabsichtigte (Umsetzungs-)Verordnung zum Gesetz wurde bis zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Zirkulars noch nicht verabschiedet.
 
Welche Neuerungen sind geplant?
Das Gesetz sieht deutliche Erleichterungen für die Zuwanderung von Fachkräften vor. Im Vergleich zur ursprünglichen Version, die im Ergebnis nicht den erhofften Effekt gebracht hat, bringt das neue Gesetz in fast jeder Hinsicht Verbesserungen für ausländische Fachkräfte, die in Deutschland einen Arbeitsplatz suchen. 
 
Die neue Blaue Karte EU ab November 2023
In Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie (EU) 2021/1883 hat der deutsche Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten mit einer Blauen Karte EU neugestaltet und erweitert. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen, mit dem die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll.
 
Abgesenkte Gehaltsgrenzen
Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU in sog. Regel- und Engpassberufen werden deutlich abgesenkt. Künftig gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: 39.682,80 Euro) für die sog. Engpassberufe (= wenn auf eine offene Stelle höchstens drei statistisch erfasste Arbeitslose kommen) und Berufsanfänger, sowie 50 % (im Jahr 2023: rund 43.800 Euro) für alle anderen (Regel)Berufe.
 
Erweiterter Personenkreis
 
Berufseinsteiger
Die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten, wird nunmehr einem größeren Personenkreis eröffnet. Ausländische Akademiker, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben, können eine Blaue Karte EU erhalten, wenn diese mit dem Job in Deutschland ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023 somit 39.682,80 Euro) erreichen. Dies gilt sowohl für Engpass- als auch für Regelberufe.
 
IT-Spezialisten
Neu ist außerdem, dass IT-Spezialisten künftig eine Blaue Karte EU erhalten können, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle von 45,3 % nur für Engpassberufe.
Ausweitung der Liste der Engpassberufe
 
Die Liste der Engpassberufe für die Blaue Karte EU wurde deutlich erweitert. Zusätzlich zu den bisherigen Engpassberufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin) können künftig auch Fachkräfte in den folgenden Berufsgruppen eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:
 
  • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik,
  • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie,
  • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, z.B. in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen,
  • Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker,
  • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte,
  • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich.
 
Auch hier gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Engpassberufe von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze.
 
Kurzfristige und langfristige Mobilität
Für Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, wird die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland ermöglicht. Für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen dürfen Blaue Karte-Inhaber aus anderen EU-Staaten nach Deutschland kommen und sich hier zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung (in dem anderen EU-Staat) steht, aufhalten. Für diesen Kurzaufenthalt ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nach einem Mindestaufenthalt von zwölf Monaten mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss bei dieser Variante nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
 
Erleichterter Familiennachzug zu Personen im Besitz einer Blauen Karte EU
Bei Inhabern der Blauen Karte EU, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihrer Familie gelebt haben, wird der Familiennachzug privilegiert geregelt. Sind diese Familienangehörigen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig, sind sie berechtigt, mit den im vorherigen Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstiteln als Familienangehörige eines Blaue-Karte-EU-Inhabers nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, ohne zuvor ein Visumverfahren zu durchlaufen. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland fallen die Anforderungen des ausreichenden Wohnraums
(§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG) weg.
 
Welche Änderungen gibt es noch ab November 2023?
 
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte und Verzicht auf die Verbindung zwischen Qualifikation und Beschäftigung
Die beiden zentralen Rechtsgrundlagen für Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) werden in doppelter Hinsicht geändert:
 
  • Erstens hat man nun einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Zweitens wird die Beschränkung aufgehoben, dass man nur aufgrund der, mit dem Berufsabschluss verbundenen Befähigung arbeiten darf. Wenn man also eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, ist man bei der Jobsuche nicht auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit dieser Ausbildung stehen.
     
  • Ausnahmen gibt es für die sog. reglementierte Berufe . Achtung: In Deutschland gibt es reglementierte Berufe, d.h. in diesen Berufen darf man nur dann arbeiten, wenn man eine ganz bestimmte Qualifikation besitzt. Das gilt z. B. für Gesundheits- und Krankenpfleger, Ärzte, Lehrer oder Rechtsanwälte. Es gilt auch für bestimmte Meisterberufe im Handwerk, wenn sie als selbstständige Unternehmer tätig sein möchten. Personen mit einer ausländischen Qualifikation, die in einem reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten möchten, brauchen eine Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses bzw. eine Berufsausübungserlaubnis.
 
Sonderfall: Beschäftigung von Berufskraftfahrern
Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten wird ebenfalls erheblich vereinfacht. So wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem wird die sogenannte Vorrangprüfung gestrichen und es werden keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.
 
Welche Änderungen gelten ab Frühjahr 2024?
 
Regelungen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen (§16 d Abs. 1 AufenthG) wird nun bei der Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren ist möglich. Dadurch erhalten Arbeitgeber mehr Flexibilität. Die Nebenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme wird von 10 auf 20 Stunden in der Woche erhöht. Angehenden Fachkräften soll somit der Weg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland zielt darauf ab, die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen zu erlangen.
 
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz führt hierfür zwei neue Zugangswege ein:
 
  • Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer sog. Anerkennungspartnerschaft zwischen dem Arbeitgeber und der Fachkraft: Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Im Gegensatz zu den bisherigen Möglichkeiten zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen ist es in diesem Fall nicht erforderlich vor der Einreise ein Anerkennungsverfahren einzuleiten bzw. das Vorliegen eines Bescheids über die teilweise Gleichwertigkeit zu beantragen. Die Visumerteilung ist mit der Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind, neben dem Arbeitsvertrag, das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder ein Hochschulabschluss - beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein -, sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Der bisherige Aufenthalt zur Anerkennung, wenn schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, entfällt zukünftig. Personen mit Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit, denen schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, haben somit zum Zweck der Berufsanerkennung in Deutschland zwei Optionen: Sie können künftig - wie bisher auch - entweder zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 16 d Abs. 1 AufenthG) oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16 d Abs. 3 neu AufenthG) einreisen.
  • Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse: Anerkennungssuchenden, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nach Einschätzung der zuständigen Stelle eine Qualifikationsanalyse in Deutschland durchführen sollten, kann zu diesem Zweck ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung sind unter anderem Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 (GER).
 
 
Regelungen für Fachkräfte mit Berufserfahrung
 
  • Sonderregelung bei berufspraktischer Erfahrung: Die Beschäftigung von Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung wird erweitert. Die neue Regelung gilt nun für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Die Anforderung an Personen mit berufspraktischer Erfahrung ist, dass sie einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, vorweisen können. Im Falle eines Berufsabschlusses ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen der Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf vorausgesetzt. Achtung: Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich.
     
  • Für IT-Spezialisten wird der Arbeitsmarktzugang zusätzlich erleichtert: Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wird auf zwei Jahre reduziert (vorher drei Jahre). Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden.
     
  • Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften aus Drittstaaten: Mit den geplanten Neuerungen wird der Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten ergänzt. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden, wenn sie eine entsprechende deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland anerkannt wurde, nachweisen können.
     
  • Jobsuche im Anschluss an eine Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen: Pflegeassistenten und Pflegehelfer aus Drittstaaten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, sollen künftig einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen können. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwölf Monate erteilt und kann, wenn der Lebensunterhalt weiter gesichert ist, um bis zu sechs Monate verlängert werden.
 
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland
Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis (§ 18a, § 18b, § 18d oder §18g AufenthG) besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Darüber hinaus erhalten Inhaber einer Blauen Karte EU noch schneller eine Niederlassungserlaubnis: Nach 27 Monaten in Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU ist ihre Erteilung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 GER) sind es sogar 21 Monate. Für Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland bleibt die aktuelle Sonderbestimmung zur Niederlassungserlaubnis bestehen: Bereits nach zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG), kann ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das Gesetz schafft außerdem neue Möglichkeiten für die Beschäftigung von Studierenden und Auszubildenden.
 
Welche Änderungen gelten ab Frühsommer 2024?
 
Einführung einer Chancenkarte zur Jobsuche
Für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche wird eine sog. Chancenkarte eingeführt. Diese kann auf zwei Wegen erlangt werden: Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ (nach § 18 Abs. 3 AufenthG) gelten, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten. Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartner unterschiedliche Punkte sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden.
 
Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche. Wenn man danach ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, kann die Chancenkarte um weitere zwei Jahre verlängert werden.
 
Wo erhalten Sie als Arbeitgeber in Deutschland weitere Informationen und Unterstützung?
Die Bundesregierung stellt Arbeitgebern verschiedene Portale zur Verfügung, über die allgemeine und individuelle Beratung der komplizierten Materie angeboten wird:
 
  • Erste Orientierung: Je nachdem, ob Sie eine ausländische Fachkraft oder Auszubildende einstellen möchten und abhängig davon, aus welchem Land Ihre Kandidaten kommen, sind verschiedene Aspekte zu beachten. Mit Hilfe des sogenannten Quick-Check für Arbeitgeber der Bundesregierung erhalten Sie eine erste Orientierung inklusives eines Katalogs der FAQs.
     
  • Individuelle Beratung: Für ganz konkrete Fragen Unterstützung bei der Fachkräfterekrutierung im Ausland können sich Arbeitgeber an die dafür zur Verfügung gestellte Hotline wenden.
     
  • Projekte zur Fachkräftegewinnung: Darüber hinaus wurden Projekte für die Umsetzung künftiger Rekrutierungspläne aufgesetzt.
 
Den Gesetzesentwurf mit den Erläuterungen finden Sie hier.
 

Ab 1. August 2022 sind im Arbeitsrecht aktuell Änderungen vorgenommen worden:

Das neue Nachweisgesetz sowie die neuen Begründungspflichten des Arbeitgebers


Mit den Änderungen im Nachweisgesetz werden bereits bestehende Nachweispflichten des Arbeitgebers ausgeweitet. Diese haben nun neue gesetzliche Vorgaben zu beachten. Tun sie dies nicht, drohen Arbeitgebern Geldbußen bis zu 2.000,00 Euro.

Die nachstehenden Informationen fassen die wesentlichen Neuregelungen zusammen:
 

Mindestlohn


Neben den branchenspezifischen Tariflöhnen gibt es seit dem 1. Januar 2015 auch einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn.

Durch Beschluss der Bundesregierung vom 15. November 2023 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar 2024 auf nunmehr 12,41 Euro brutto/Stunde und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto/Stunde.

Die Entgeltgrenze für Minijobs liegt zurzeit bei 520,00 Euro. Sie wird ab 1. Januar 2024 auf 538,00 Euro und ab 1. Januar 2025
auf 556,00 Euro angehoben.
 
Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für Handwerksbetriebe, die vom gesetzlichen Mindestlohn betroffen sind, gibt es eine Durchführungsverordnung, die die praktischen Anwendungsfragen klärt (Dokumentationspflichten etc.).

Die Befristung im Arbeitsvertrag


Das Abschließen von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen (max. 2 Jahre), ist ein gutes Instrument für Handwerksbetriebe, um flexibel und gegebenenfalls auftragsbezogen Mitarbeiter einzustellen.
 
Der Befristungszeitraum kann aber auch dazu dienen, einem Arbeitnehmer eine Chance zu geben, ohne sich direkt dauerhaft zu verpflichten.
Denn oftmals ist die Probezeit zu kurz, um sich ein richtiges Bild von dem neuen Mitarbeiter zu machen.
 
Wie befriste ich richtig?
 
Die vertragliche Vereinbarung über die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss im Arbeitsvertrag immer schriftlich erfolgen. Wenn eine erste Befristungszeit abläuft und der Arbeitgeber die Befristung verlängern möchte, ist es ganz wichtig, dass eine weitere Befristung ebenfalls wieder schriftlich geregelt wird.
 
Ganz wichtig ist dabei, dass eine erneute Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf der ersten Befristung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.
 
Wie oft kann ich Arbeitsverträge befristen?
 
Die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages darf insgesamt maximal einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen.
 
Dieser Zeitraum kann individuell aufgeteilt werden. Die erste Befristung eines Arbeitsvertrages darf jedoch innerhalb dieses Zweijahreszeitraumes maximal dreimal verlängert werden.

Betrug und Urkundenfälschung beim Abschluss von Arbeitsverträgen


Der HWK werden vermehrt Fälle zur Kenntnis gebracht, bei denen gefälschte Bewerbungsunterlagen – insbesondere Berufsabschluss- und Fortbildungszeugnisse – vorgelegt wurden.
 
Dies kann nicht nur den Handwerksbetrieb schädigen, sondern eventuell auch die Kunden.
 
Daher unser Rat an einstellende Handwerksbetriebe: Lassen Sie sich entscheidende Zeugnisse im Zweifel im Original vorlegen!

Kündigung von kranken Arbeitnehmern


Hier handelt es sich um einen "arbeitsrechtlichen Dauerbrenner", bei dem oft ein weit verbreiteter Rechtsirrtum vorherrscht.

Hierzu muss man Folgendes beachten:

Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen sogenannten Kleinbetrieb (regelmäßig nicht mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigte) kann einem Arbeitnehmer im Krankenstand selbstverständlich ganz normal betriebsbedingt gekündigt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es absolut ausreicht, ausschließlich den Kündigungsgrund (betriebsbedingt) im Kündigungsschreiben zu nennen, eine Begründung muss man in der Kündigung nicht schreiben.
 
Reagiert dann der Arbeitnehmer reflexartig mit einer Kündigungsschutzklage, weiß er wiederum rechtsirrig meint, ihm könne im Krankenschein nicht gekündigt werden, muss man sich als Arbeitgeber keine Sorgen machen.
 
Im Arbeitsgerichtsprozess kann man sehr gut gerade auch wegen der Krankheit argumentieren, da es für einen Kleinbetrieb aus unternehmerischer Sicht nicht zumutbar ist, längere oder sich wiederholende Krankheitszeiten aus Kostensicht und auch aus organisatorischen Gründen zu akzeptieren.
 
Abschließend ist noch zum Thema Kleinbetrieb der Hinweis wichtig, dass für die Berechnung der Mitarbeiterzahl Folgendes zu beachten ist:
 
Geringfügig Beschäftigte werden mit dem Faktor 0,5 angesetzt.
Teilzeit-Beschäftigte, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus eingesetzt werden, werden mit 0,75 berechnet. Auszubildende gelten nicht als berücksichtigungsfähige Beschäftigte im Sinne dieser Berechnung. Der Betriebsinhaber bzw. der Geschäftsführer einer GmbH ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
 
Bei Betrieben, die regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, ist es sehr viel schwieriger, kranken Arbeitnehmern zu kündigen. Hier verlangt die Rechtsprechung als Voraussetzung eine Erkrankung mit einer ununterbrochenen Dauer von einem Jahr und zusätzlich eine ärztlich attestierte negative Gesundheits-Prognose.
Sicherlich ist es auch für "Großbetriebe" möglich, einem kranken Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen. Aber auch hier gilt die zusätzliche Hürde der "sozialen Rechtfertigung" nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, das auf Kleinbetriebe nicht anwendbar ist.

Kein Widerrufsrecht für Gewerbetreibende


Immer wieder kommt es vor, dass durch übereilte Vertragsabschlüsse Probleme entstehen, weil Betriebsinhaber der Meinung sind, es gäbe innerhalb einer kurzen Frist ein unverzügliches Storno- oder ein allgemeines Widerrufsrecht.
 
Dies ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum.
 
Ein fristgebundenes Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen steht per Gesetz generell nur Verbrauchern zu.
 
Handwerksbetriebe sind Gewerbetreibende, weshalb dieses Widerrufsrecht für sie nicht gilt. Wer als Gewerbetreibender einen Vertrag rückabwickeln will, muss dies mit seinem Vertragspartner aushandeln.

Das kann aus Kulanz gelingen, zum Beispiel durch die vertragliche Möglichkeit der Stornierung – muss aber nicht.

Widerrufsrecht für Verbraucher bei Werkverträgen

 
Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern schon seit längerer Zeit zusteht, wenn sie Verträge per Telefon, Fax, E-Mail, Internet und anderen Fernabsatzmedien abschließen, wurde auch erweitert auf Werkverträge. Zudem wurde die Regel verschärft, dass ein Widerrufsrecht auch besteht, wenn ein Werkvertrag "außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers" abgeschlossen wurde. Dies müssen Handwerker unbedingt beachten, wenn sie beispielsweise Angebote beim Kunden oder auf der Baustelle besprechen und es dann erst zum Abschluss des Vertrages kommt. Über das dann bestehende Widerrufsrecht sind Kunden schriftlich zu belehren, innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden, da sonst der Handwerker Gefahr läuft, seinen Werklohn nicht zu bekommen.
Der Handwerker kann innerhalb der Widerrufsfrist dann mit der Arbeit beginnen, wenn der Kunde schriftlich sein Einverständnis erklärt hat und er in dieser Erklärung darüber informiert wurde, dass der in dieser Zeit entstehende Werklohn bezahlt werden muss, auch wenn der Kunde trotzdem noch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
 
Weitergehende Informationen hierzu können Sie im ZDH-Flyer nachlesen.
 
Entsprechende Mustererklärungen und Formulare finden Sie hier.
 
HINWEIS: Bei diesen Vorlagen des ZDH sind für Handwerksbetriebe die Muster Nr. 3 und 5 für den "Normalfall" zu verwenden.
 
Sofern Rückfragen hierzu bestehen, können Sie uns gerne anrufen.

Rechtsprechung entschärft Widerrufsrecht für Verbraucher bei Werkverträgen


Schon seit Jahren gilt für Verbraucher ein Widerrufsrecht auch bei Werkverträgen, wenn der Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers erfolgt. Die Rechtsprechung sieht das nun anders.

Wer sich von einem Handwerker ein Angebot machen lässt, dieses am nächsten Tag telefonisch annimmt, und nach Ausführen der Arbeiten den Vertrag widerruft, bekommt sein Geld nicht zurück. Sobald Angebot und Annahme zeitlich und räumlich auseinanderfallen, besteht laut BGH kein Widerrufsrecht.

Zwei Hauseigentümer beauftragten einen Dachdeckerbetrieb, unter anderem die Dachrinnen am Haus zu erneuern. Während der Arbeiten bemerkte ein Mitarbeiter des Unternehmens, dass der Wandanschluss des Daches defekt war, und machte den Auftraggeber darauf aufmerksam. Der Dachdecker kalkulierte grob die Vergütung in Höhe von rund 1.200 Euro für den Zusatzauftrag und ließ sich den Auftrag erteilen. Nachdem er die Arbeiten mangelfrei ausgeführt hatte, widerrief der Eigentümer beide Aufträge schriftlich. Später drückte er dem Handwerker noch einen Flyer "Der Handwerker-Widerruf - Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern" in die Hand und erklärte ihm sein neues Geschäftsmodell. Während das Amtsgericht ihre Klage als rechtsmissbräuchlich abwies, bekamen die Hausbesitzer vor dem Landgericht Hannover hinsichtlich des Zusatzauftrags Recht. Der BGH hob das Urteil wieder auf.

Angebot und Annahme an verschiedenen Orten zu verschiedenen Zeiten?

Das Landgericht hatte entgegen dem Vortrag des Handwerkers rechtsfehlerhaft unstreitig gestellt, dass die Parteien den Zusatzvertrag am Haus geschlossen haben, so der BGH. Die Hannoveraner hätten gegen die Beweiswürdigungsregeln des § 286 ZPO verstoßen, indem sie den Vortrag des Dachdeckers ignorierten, wonach er beim Ortstermin dem Auftraggeber zwar die zusätzlichen Arbeiten und Kosten erläutert habe, der Hausbesitzer den Auftrag aber erst am Folgetag telefonisch erteilt habe. Das Widerrufsrecht nach den §§ 355312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB setze aber beim Vertragsschluss die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien außerhalb der Geschäftsräume voraus. Das Landgericht müsse dies aufklären.

Die Karlsruher Richter begründen ihre Ansicht sowohl mit dem Wortlaut des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch mit dem Schutzzweck: Die Verbraucherrechterichtlinie schütze Verbraucher, die außerhalb der Geschäftsräume ad hoc entscheiden müssen. Könne der Verbraucher hingegen überschlafen, ob er den Auftrag erteilen möchte oder nicht, benötige er kein Widerrufsrecht. Eine typische Druck- oder Überraschungssituation des Hauseigentümers liege nach dem Vortrag des Dachdeckers nicht vor.

Der VII. Zivilsenat verneinte auch das Vorliegen eines Vertrags außerhalb der Geschäftsräume: Nur das Angebot des Dachdeckers wurde am Arbeitsort unterbreitet. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB verlange aber nicht nur eine der beiden Vertragserklärungen, sondern einen vollständigen Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume. Wegen des Ursprungs der Regelung aus dem EU-Recht, das die Vollharmonisierung des Verbraucherrechts in der Europäischen Union wolle, komme eine abweichende Auslegung auch nicht infrage.  

Redaktion beck-aktuell vom 21. Aug 2023 zu BGH, Urteil vom 06.07.2023 - VII ZR 151/22

Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung und neue Regeln für Bauverträge


Neue Rechtslage ab 1. Januar 2018

Ab Januar 2018 hat die Haftungsfalle für Handwerker im Zusammenhang mit Aus- und Einbaukosten bei Gewährleistungsfällen ein Ende.

Dann gelten für Fälle, in denen fehlerhaftes Material verbaut wurde und im Wege der Mängelbeseitigung wieder ausgebaut werden muss, handwerksfreundliche Haftungsregeln.

Für Bauverträge gibt es ab 1. Januar 2018 eine Vielzahl an neuen gesetzlichen Vorschriften, die in der Praxis zu beachten sind.
Durch die Gesetzesänderungen sind einige neue Regelungen hinzugekommen.
 
Das Werkvertragsrecht wird beispielsweise um die Regelung zum Bauvertrag ergänzt. Als Bauvertrag gilt zukünftig jeder Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Aber auch der Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag.
Wird zwischen den Parteien ein Bauvertrag geschlossen, gelten nunmehr neue wichtige Bestimmungen. Der ZDH-Flyer bietet Ihnen praxisnahe, kurze Informationen zu der wichtigen neuen Rechtslage.

Anpassung Werklohnforderung wegen Materialpreis-Steigerung


Aktuell ist das Problem in den Vordergrund gerückt, ob und inwieweit eine nicht unerhebliche Materialpreis-Steigerung/Kostensteigerung an den Kunden nach Abschluss des Werkvertrages weitergegeben werden kann.
Grundsätzlich sind Verträge bindend und können nicht einseitig geändert werden. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng, sodass der Handwerker immer das sogenannte "Preisrisiko" trägt. Nur wenn eine nachträgliche, unzumutbare Kostensteigerung eingetreten ist, kann in sehr seltenen Fällen ein abgeschlossener Vertrag angepasst werden bzw. besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber dem Kunden.

Um dieses Problem zu vermeiden, sollten Handwerker wie folgt vorgehen:

 Angebote sollten stets zeitlich befristet sein. Die Befristung des Angebots ist im Angebotstext deutlich hervorzuheben, sei es am Anfang oder gegebenenfalls als besonderer Hinweis am Ende des Angebots.

In der Praxis können sich Handwerksbetriebe noch weiter absichern, indem sie in ihrem Angebot den Zusatz "Angebot freibleibend" aufnehmen. Denn hiermit wird der eigentliche Vertragsschluss nach hinten verschoben, was Betrieben einen zusätzlichen verschaffen kann. Will der Betrieb den Vertrag sodann zu seinen angebotenen Preisen abschließen, weil etwa keine relevante Preissteigerung erfolgt ist, kann er dies durch eine verbindliche Auftragsbestätigung tun.

Will der Betrieb hingegen den Vertrag nicht mehr oder nicht mehr zu den ursprünglichen Preisen abschließen, unterlässt er einfach die Auftragsbestätigung, da sein Angebot ja "freibleibend" war.

Achtung: In jedem Fall muss der Kunde klar erkennen können, dass das Angebot freibleibend, also nicht verbindlich ist. Der Hinweis muss demnach im Angebot deutlich erkennbar sein!

Beispiel: Bei der Überschrift zum Angebot schreiben "Angebot freibleibend".
Und dann vor der Unterschrift mit Überschrift in Fettdruck
 "Besonderer Hinweis: Bei Interesse an der Auftragserteilung erstellen wir Ihnen gerne ein verbindliches Angebot."
 
Sonderfall: Preisgleitklauseln

Preisgleitklauseln in Bezug auf die Materialkosten scheinen eine weitere Alternative zu sein, um sich absichern zu können. Betriebe sollten hierbei aber stets beachten, dass Preisgleitklauseln (auch Stoff- oder Materialpreisgleitklauseln genannt) von der Rechtsprechung sehr streng bewertet werden, insbesondere dann, wenn eine solche Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet wird.

Praxistipp: In AGB sollte man Preisgleitklauseln nicht regeln. Es sollten immer individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden ausgehandelt werden.

Musterformulierungen

  • Betriebe können sich in ihren Angeboten und Bauverträgen beispielsweise an folgender Formulierung orientieren:

    "Ändern sich für das Bauvorhaben XYZ die Markt- oder Einkaufspreise der Materialien aus dem Angebot des Auftragnehmers vom tt.mm.jjjj zum Zeitpunkt der Ausführung um mehr als 5%, ändern sich die vertraglichen Materialpreise der jeweiligen Position entsprechend, vorausgesetzt die Änderung ist nachweislich nicht auf Umstände zurückzuführen, die der Auftragnehmer einseitig zu vertreten hat. Das gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen."
     
  • Soll eine Preisgleitklausel mit dem Ablauf der Bindungsfrist im Angebot des Auftragnehmers kombiniert werden, kann die folgende Formulierung als Orientierung dienen:
    "Die im Angebot vom tt.mm.jjjj benannten Preise zum Bauvorhaben XYZ sind Festpreise, sofern der Baubeginn/die Fertigstellung bis spätestens tt.mm.jjjj erfolgt. Nach Ablauf der Frist gilt: Ändern sich für das Bauvorhaben XYZ die Markt- oder Einkaufspreise der Materialien aus dem Angebot des Auftragnehmers vom tt.mm.jjjj zum Zeitpunkt der Ausführung um mehr als 5%, ändern sich die vertraglichen Materialpreise der jeweiligen Position entsprechend, vorausgesetzt die Änderung ist nachweislich nicht auf Umstände zurückzuführen, die der Auftragnehmer einseitig zu vertreten hat. Das gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen." 

Fazit:
Da vorformulierte Preisgleitklauseln von der Rechtsprechung sehr streng geprüft und oft für unwirksam erklärt werden, ist es ratsam, den Weg über das "freibleibende Angebot" zu wählen.

Gewährleistungsfrist bei Photovoltaikanlagen


Zum Thema der Gewährleistungsfrist bei Photovoltaikanlagen haben das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig und auch das OLG München ausgeführt, dass es sich bei Arbeiten im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk handelt und daher nicht die 5-jährige Gewährleistungsverjährungsfrist gilt.
 
Die Gerichte gehen bei einer Photovoltaikanlage von einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren aus.
Es zeichnet sich ab, dass diese Rechtsauffassung sich auch bei den anderen Gerichten durchsetzen wird.
 

Vorbehalts- und Bedenkenanmeldung bei der Bauausführung


Die Vorbehalts- und Bedenkenmitteilung des Handwerkers gegen eine vom Kunden gewünschte Bauausführung ist voller Fallstricke. Letztendlich geht es darum, sicherzustellen, dass später auftretende Fehler am Gewerk nicht zu Lasten des Handwerkers gehen.
 
Als Fachmann ist der Handwerker dem Kunden gegenüber dazu verpflichtet, eventuelle Bedenken gegen eine geplante Bauausführung informativ, auch für Laien verständlich und auf den Einzelfall bezogen zu formulieren. Damit die Einwände des Handwerkers auch im Nachhinein nachvollziehbar und verbindlich dokumentiert sind, sollten sie schriftlich formuliert werden. 

Verwenden Sie in solchen Fällen keine formularartigen Schreiben mit nichtssagenden Begriffen  und treffen Sie keine mündlichen Absprachen.
 
Die Bedenkenmitteilung muss folgende Fragen beantworten können:
 
- Was ist die Ausgangslage auf der Baustelle?
- Was ist fachlich notwendig, um eine ordnungsgemäße Arbeit abzuliefern?
- Wie will der Bauherr von diesen Vorgaben abweichen?


In das Schreiben muss die Erklärung des Kunden aufgenommen werden, dass er trotz der fachlichen Belehrung an seinem Ausführungswunsch festhält und später auftretende Probleme am Gewerk nicht unter die Gewährleistung fallen bzw. keinen Fehler darstellen, der zu Lasten des Handwerkers geht.
 
Bei Fragen zur konkreten Formulierung einer Bedenkenmitteilung wenden Sie sich im Einzelfall gerne an uns.

DIN-Normen – Allgemein anerkannte Regeln der Technik - Baumangel


In der Praxis wird zur Klärung von Baumängeln in der Regel ein Abgleich zum Inhalt der entsprechenden DIN-Norm zum Ist-Zustand am Bauwerk vorgenommen. Weicht die Bauausführung von der DIN-Norm ab, wird oft pauschal und ohne Prüfung im Einzelfall behauptet, dass durch diese Abweichung ein Baumangel vorliegt.

Dies ist, wie das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.02.2023 – Aktenzeichen: 5 U 227/21 – festgestellt hat, so nicht richtig.

In diesem Fall wurde eine elektrische Anlage errichtet, die nicht den Anforderungen der DIN 18015-2 entsprach. Das Gericht trotzdem entschieden, dass das errichtete Gewerk mangelfrei erstellt wurde, da zwischen den Parteien grundsätzlich vereinbart war, "besonders preiswerten Wohnraum" zu schaffen, was die Abweichung bei der Bauausführung von der DIN 18015-2 erforderlich machte.

Wirtschaftliche Krise des Auftraggebers – Schutz vor Forderungsausfällen


Eine wirtschaftliche Krise bzw. eine drohende Insolvenz des Auftraggebers kann für einen Handwerker existenzbedrohend sein. Man kann sich gegen einen Forderungsausfall bei einem Auftraggeber nicht umfassend schützen, sollte jedoch einige Aspekte betrachten, um das eigene wirtschaftliche Risiko zu begrenzen.
 
Der Informations-Flyer des ZDH fasst die Problemlage kurz und bündig zusammen und gibt Hinweise, welche Dinge zu beachten sind.
 
Eine wirksame Maßnahme gegen existenzbedrohende Forderungsausfälle ist die Vereinbarung einer Vorauszahlung und die Stellung von Abschlagsrechnungen in kurzen Abständen sowie eine konsequente Vorgehensweise, sollten Abschlagszahlungen nicht rechtzeitig vom Auftraggeber ausgeglichen werden. 

Impressumspflicht bei Webseiten


Alle Unternehmen – also auch Handwerksbetriebe –  sind verpflichtet, auf ihrer Website ein Impressum aufzunehmen, das von jeder Seite aus mit höchstens zwei Klicks zu erreichen ist.
 
Welche Angaben im Impressum verpflichtend sind, können Sie dem Informationsschreiben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) entnehmen.
 
Folgen Sie hierzu bitte diesem Link.
 
Sollten Sie als eingetragener Mitgliedsbetrieb noch weitere Fragen zur Impressumspflicht haben, wenden Sie sich bitte an unseren Rechtsberater, Herrn Claus Ochner.


 

Abo-Fallen - Abzocke - Bauernfängerei


Immer wieder versuchen dubiose Firmen auf verschiedenen Wegen, mit Gewerbetreibenden Abonnement-Verträge über nutzlose Registereinträge abzuschließen.
 
Hierzu werden meist per Post oder Fax sogenannte "Eintragungsangebote" übersandt, bei denen bereits ein Teil der Kontaktdaten eingetragen ist und die Gewerbetreibenden zur Vervollständigung aufgefordert werden.
 
Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenso wie die Vertragsdauer meist im Kleingedruckten versteckt.
 
In der Ruhe liegt die Kraft!
 
Kein Vertrag ist so wichtig, dass man ihn übereilt und unter Druck abschließen muss.
 
Sie sollten sich deshalb stets die Zeit nehmen, solche Angebote in Ruhe zu prüfen, damit Sie kein Geld durch den Abschluss unnützer Verträge verschwenden.

Eine weitere Masche, um an einen Vertragsabschluss zu gelangen, ist die beliebte "Doppel-Anruf-Masche". Hierbei wird in einem ersten Telefonat behauptet, man stehe bereits in einem Vertragsverhältnis, das zukünftig aber kostenpflichtig würde. Gleichzeitig werden die Vertragsdetails besprochen und ein zweiter Anruf angekündigt. Dieser zweite Anruf erfolgt unverzüglich. Der Anruf wird mitgeschnitten und es werden ausschließlich Fragen gestellt, die der Angerufene mit "ja" beantworten soll. Hierbei wird man dann durch die Fragetechnik zu einem Vertragsabschluss geführt, der durch die Aufzeichnung des Gesprächs bewiesen werden kann.
 
Bei solchen Anrufen sollten Sie unhöflich sein und sofort auflegen.
 
Googeln Sie doch mal schnell den Anbieter!
 
Sofern Sie nicht sicher sind, ob es sich bei einem solchen Angebot um Bauernfängerei/Abzocke handelt, können Sie selbst schon durch eine einfache Internet-Recherche feststellen, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt.
 
Hinweise zu solchen dubiosen Methoden finden Sie stets im Internet, indem Sie bei einer Suchmaschine (z.B. "Google") den Namen des Versenders solcher Schreiben eingeben. Sie werden dann entsprechende Suchergebnisse (Forenbeiträge von Geschädigten, Portale, auf denen vor Abzock-Methoden gewarnt wird etc.) erhalten.
 
Aktuelle Informationen zu den derzeit bekannten dubiosen Anbietern und unseriösen Angeboten finden Sie auch im Internet-Blog der Rechtsanwaltskanzlei Radziwill aus Berlin.


 

Was tun, wenn ein Inkassounternehmen sich meldet?


Es kann jedem einmal passieren, dass er tatsächlich vergessen hat, eine Rechnung zu bezahlen. Allerdings gibt es dann ja auch noch die Zahlungserinnerungen/Mahnungen, die einen säumigen Zahler auf sein Versäumnis aufmerksam machen. Vergisst oder ignoriert man jedoch auch diese Zahlungsaufforderungen, bedienen sich viele Gläubiger (Gewerbetreibende/Firmen) der Hilfe eines Inkassounternehmens zur Beitreibung ihrer Forderung.
 
Inkassounternehmen werden in aller Regel von den Gläubigern beauftragt, um als  Vertreter die Forderungen im Namen der Gläubiger einzutreiben. In diesem Fall muss eine gültige Vollmacht vorliegen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Gläubiger die Forderung an ein Inkassounternehmen verkauft hat. In diesem Fall muss wiederum eine wirksame Abtretungserklärung bestehen, die Sie sich vorlegen lassen sollten.
 
Was ist ein Inkasso-Unternehmen und was tut es?

Der Begriff Inkasso bedeutet den Einzug von offenen Forderungen. Inkassounternehmen versuchen, im Auftrag des Gläubigers beim Schuldner die Forderung für diesen außergerichtlich einzutreiben.
Dabei prüfen Inkassounternehmen im Allgemeinen nicht, ob die Forderung zu Recht besteht.
 
Inkassounternehmen schreiben den Schuldner im Auftrag des Gläubigers an, informieren ihn über die offenstehende Forderung, setzen ihm eine Zahlungsfrist und berechnen dem Schuldner die Kosten für die Durchführung des Inkassos. Dadurch erhöht sich der Forderungsbetrag. Dieser Betrag ist höher als die eigentlichen Schulden, da im Forderungsbetrag auch die Kosten für das Inkassounternehmen enthalten sind. Denn grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, Kosten, die aus dem Zahlungsverzug entstehen, zu tragen.
 
Wenn auf dieses Schreiben hin noch immer keine Zahlungen geleistet werden, können die Inkassounternehmen gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsbescheide für den Auftraggeber/Gläubiger veranlassen, wodurch die Kosten für den Schuldner weiter steigen. Sobald ein vollstreckbarer Titel (Vollstreckungsbescheid) vorliegt, kann die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt werden, der die Forderung vollstreckt, gegebenenfalls auch durch Pfändung.
 
In Deutschland muss jedes Inkassounternehmen gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert sein. Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Stelle und die Zulassung erteilt der Präsident des zuständigen Amts-, Land- oder Oberlandesgerichts.
 
Im Internet kann man selbst kostenlos überprüfen, ob ein Inkassounternehmen ordnungsgemäß registriert und zugelassen ist (www.rechtsdienstleistungsregister.de). Das Inkassounternehmen ist auch verpflichtet, auf seine ordnungsgemäße Registrierung und Zulassung hinzuweisen (z.B. auf seinen Geschäftsbögen).
Inkassobüros mit Sitz im Ausland haben keine Berechtigung in Deutschland Forderungen beizutreiben.
 
Ein Merkmal für ein seriöses Inkassounternehmen kann auch die Mitgliedschaft des Inkassounternehmens in einem der größeren Interessenverbände, wie beispielsweise Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) oder Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.), sein
 
 
Was muss ich tun, wenn ich ein Schreiben von einem Inkassounternehmen erhalte?
 
Wenn Sie ein Aufforderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhalten sollten Sie folgende Dinge überprüfen:
 
  • Prüfen Sie, wer der Auftraggeber des Inkassounternehmens ist.
  • Prüfen Sie die Richtigkeit bzw. Berechtigung der geltend gemachten Forderung.
  • Prüfen Sie, ob das Inkassounternehmen eine Vollmacht des Gläubigers/Auftraggebers beigefügt hat und fordern Sie diese an, wenn sie nicht beigefügt ist.
  • Prüfen Sie, ob das Inkassounternehmen in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und ordnungsgemäß zugelassen ist. 

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Forderung haben, kontaktieren Sie das Inkassounternehmen schriftlich und bitten um Nachweis der Forderung durch Übermittlung geeigneter Unterlagen.
 
Da gerade in den letzten Jahren vermehrt mit Gewerbetreibenden angeblich Verträge per Telefon abgeschlossen wurden bzw. von Gewerbetreibenden irrtümlich Vertragsangebote, die für diese nicht sofort als solche erkennbar waren, unterschrieben wurden, sind vermehrt Inkassounternehmen mit der Beitreibung solcher (angeblichen) vertraglichen Forderungen beauftragt worden.
 
Sollten Sie einen Vertragsabschluss irrtümlich herbeigeführt haben oder über die Vertragsgrundlagen getäuscht worden sein und ein Aufforderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhalten, müssen Sie den Vertrag gegenüber dem Anbieter/Gläubiger anfechten. Von diesem Anfechtungsschreiben ist auch dem Inkassounternehmen eine Abschrift zu übermitteln.
 
Da der Anspruch somit rechtlich nicht geklärt ist bzw. sicher besteht, wird ein seriöses Inkassounternehmen seine Beitreibung einstellen und die Sache an den Auftraggeber/Gläubiger zurückgeben.
 
Sollte die Forderung tatsächlich zu Recht bestehen, weil Sie die Zahlung vergessen oder einfach keine Zahlung geleistet haben, so empfiehlt es sich, auf jeden Fall mit dem Inkassounternehmen in Kontakt zu treten, und zwar am besten schriftlich.
 
Sie sollten erst wenn alle Fakten geklärt sind und tatsächlich eine offene, fällige Forderung besteht, Zahlung leisten oder ggf. eine Ratenzahlung vereinbaren.
 
Inkasso Brief bekommen – was geschieht, wenn man einfach nichts tut?
 
Wenn man ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten und gar nicht darauf reagiert hat, kann es sein, dass man nach kurzer Zeit ein zweites Schreiben mit einer Ratenzahlungsvereinbarung erhält oder vom Inkassounternehmen auch telefonisch kontaktiert wird.
 
Wenn man gar nichts tut, muss man damit rechnen, dass das Inkassounternehmen im Namen und Auftrag des Gläubigers ein gerichtliches Mahnverfahren (Beantragung eines Mahnbescheides) einleitet.
 
Auch nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner noch die Möglichkeit, zu bezahlen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheids Widerspruch einzulegen.
 
Verweigert der Schuldner die Zahlung weiterhin und legt auch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, veranlasst das Inkassounternehmen die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides. Mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann das Inkassounternehmen durch den Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung durchführen lassen.
 
Der Schuldner hat zusätzlich zum Forderungsbetrag des Gläubigers und den Mahnkosten auch die entstandenen Kosten durch die Inkassobeauftragung sowie die Kosten des weiteren Beitreibungsprozesses zu begleichen. Die Höhe der zu erstattenden Inkassokosten ist in § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) geregelt.
 
 
Das Inkassounternehmen droht mit einem SCHUFA-Eintrag – welche Folgen hat das?
 
Durch die Einleitung des Inkassoverfahrens können jedoch auch personen- bzw. firmenbezogene Daten vom Inkassounternehmen an Auskunfteien (z.B. SCHUFA, Creditreform) weitergeben werden. Dies kann sich bei Vertragsabschlüssen oder Kreditaufnahmen bei der Bonitätsanfrage negativ auswirken und somit kann der Vertrag oder Kredit verweigert werden.
 
Sollten Sie einer unberechtigten Forderung widersprochen bzw. diese bereits angefochten haben, ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag unzulässig. Bereits die Drohung seitens des Gläubigers, dass ein SCHUFA-Eintrag erfolgen werde, ist in diesem Falle rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung dar.
 
 
Kosten des Inkassoverfahrens
 
Wenn Sie einer unberechtigten Forderung bereits widersprochen bzw. diese dem Gläubiger gegenüber angefochten haben, entstehen für Sie gar keine Inkasso-Kosten, die Sie zahlen müssten. Anders sieht es bei berechtigten Forderungen aus. Beauftragt der Gläubiger das Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung, entstehen ihm zusätzliche Kosten. Diese Kosten sind dem Gläubiger von dem Schuldner zu ersetzen. Wie hoch diese Kosten sein dürfen, ist gesetzlich nicht genau bestimmt, jedoch dürfen diese nicht höher sein als die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Leistung erhalten hätte. Deshalb dürfen vom Inkassounternehmen nicht überhöhte Kosten verlangt werden; die Kosten müssen angemessen sein. Es gilt: Je höher die Forderung ist, desto höher sind dementsprechend die Kosten für ein Inkasso.
 
Hinzu können eine sogenannte Kostenpauschale (für Portogebühren und Ähnliches) sowie laufende Zinsen kommen. In jedem Fall ist die Kostenaufstellung durch das Inkassounternehmen detailliert und plausibel darzulegen. Verlangt das Inkassounternehmen zusätzlich Zinsen, ist auch hier eine genaue Darlegung erforderlich. 
 
 
Weitere Hinweise:

Die Mitarbeiter eines Inkassounternehmens haben kein Recht die Wohnung des Schuldners zu betreten. Es gibt Inkassounternehmen, die ihre Mitarbeiter zu Schuldnern schicken, um in einem persönlichen Gespräch Druck auszuüben und diese zur Zahlung zu drängen.
 
Sie können den Mitarbeitern des Inkassounternehmens Hausverbot erteilen. Dies sollten Sie schriftlich gegenüber dem Inkassounternehmen tun.
 
Oftmals rufen Inkassounternehmen auch bei Schuldnern an, ebenfalls um beim Telefonat Druck auszuüben.
 
In der Praxis haben Inkassounternehmen mit diesen Vorgehensweisen oft Erfolg, da die Schuldner verunsichert sind und dann eher Zahlung leisten.
 
Pflegen Sie daher immer nur schriftlichen Kontakt zu Inkassounternehmen, denn hierdurch können Sie die angesprochenen Dinge auch stets nachweisen.
 
Unlautere Praktiken von Inkassounternehmen (Drohungen mit SCHUFA-Eintrag trotz Anfechtung, Hausbesuche oder häufige Telefonate usw.) sollten Sie unbedingt der zuständigen Registrierungsbehörde schriftlich mitteilen. Die Registrierungsdaten von Inkassounternehmen finden Sie unter www.rechtsdienstleistungsregister.de .
 
Sofern ein Inkassounternehmen Mitglied in einem der o.a. Verbände ist, kann man auch den entsprechenden Verband schriftlich über das Verhalten seines Mitgliedes informieren. Von dort drohen dann oftmals auch Sanktionen, da sich die Verbandsmitglieder zur Einhaltung bestimmter Regeln und Vorgehensweisen verpflichten.