Anerkennung Berufsqualifikation

Ausbildung im HandwerkAnerkennung von Berufsabschlüssen

Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Sie haben einen ausländischen Berufsabschluss für einen handwerklichen Beruf?
Sie suchen Arbeit und möchten Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation für einen deutschen Arbeitgeber verständlich machen?
Sie möchten sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk mit einem ausländischen Abschluss selbstständig machen?

In allen Fällen ist es für Sie wichtig zu wissen, in welchem Umfang Ihr ausländischer Ausbildungsnachweis mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist. Durch die §§ 40a und 50b der Handwerksordnung (HwO) in Verbindung mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) haben Sie einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss. Neben Ihren Ausbildungsnachweisen können dabei auch Ihre im In- oder Ausland erworbenen Berufserfahrungen und sonstigen Befähigungsnachweise berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie, dass es in Deutschland unterschiedliche Berufskammern gibt. Die Handwerkskammer ist nur für die handwerklichen Berufe die zuständige Stelle. Welche Berufe dem Handwerk zugeordnet werden, können Sie hier nachsehen: www.bibb.de/berufesuche

Wenden Sie sich an diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk Sie wohnen oder künftig arbeiten wollen.

Nähere Informationen zu den Kammerbezirken und Kontaktdaten

Nicht jeder ausländische Abschluss, der eine Berufsbezeichnung beinhaltet, ermöglicht einen Zugang zum Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren.
Wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft, liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Antragsberechtigung für ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren vor:

  • Die Ausbildung ist nicht staatlich geregelt.
  • Es handelt sich um eine Privatausbildung ohne staatliche Akkreditierung.
  • Der zeitliche Umfang der Ausbildung ist sehr gering (unter 1.000 Stunden).
  • Es wurde lediglich ein Kurs absolviert.
  • Die Ausbildungsdauer betrug weniger als ein Jahr.
  • Es wurde lediglich an einer Externenprüfung teilgenommen.

In diesen Fällen würde eine Antragstellung zu einer gebührenpflichtigen Ablehnung führen.

Ersteinschätzung anfordern

  • Damit wir für Sie eine mögliche Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss im Handwerk überprüfen können, ist eine Ersteinschätzung sinnvoll.
  • Hierfür benötigen wir verschiedene Unterlagen von Ihnen. Eine Auflistung finden Sie unter der nächsten Überschrift.
  • Diese Ersteinschätzung ist ein kostenloser Service von uns für Sie.

Vollständige Unterlagen zumailen

Bitte senden Sie Kopien folgender Dokumente zu:

  • Ausweis oder Reisepass
  • Ausbildungsnachweise (Abschlussdokumente, Jahreszeugnisse, Rahmenlehrplan) aus Ihrem Herkunftsland
  • Deutsche Übersetzungen dieser Dokumente
  • Auflistung Ihrer beruflichen Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen (= tabellarischer Lebenslauf) in deutscher Sprache

an folgende E-Mail-Adresse: berufsanerkennung@hwk-saarland.de

Bitte beachten Sie, dass Ihre Übersetzungen von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher-/in oder Übersetzer/-in angefertigt sein müssen.

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung einreichen

Sollte die Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen Aussicht auf Erfolg im Verfahren ergeben, können Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf im Handwerk stellen.

Zum Antrag

  • Wir überprüfen, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufsqualifikationen und dem deutschen Referenzberuf bestehen. Dazu vergleichen wir die Inhalte Ihrer Qualifikation mit den Inhalten der deutschen Ausbildungsordnungen.
  • Dazu kann es erforderlich werden, dass wir noch weitere Unterlagen von Ihnen nachfordern.
  • Wenn wir von Ihnen die erforderlichen Nachweise nicht oder keine ausreichenden Informationen erhalten können, ist es möglich, dass mit Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen durchgeführt wird, z. B. ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.

Das Ergebnis kann eine volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf sein.

Volle Gleichwertigkeit:

  • Sie erhalten einen Gleichwertigkeitsbescheid, wenn wir keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Inhalten Ihrer ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf feststellen. Durch diesen Gleichwertigkeitsbescheid erhalten Sie die gleichen Rechte wie jemand, der eine deutsche Handwerksprüfung abgelegt hat.
  • Ein deutsches Prüfungszeugnis wird jedoch nicht verliehen.

Teilweise Gleichwertigkeit:

  • Wenn wir wesentliche Unterschiede zwischen den Inhalten Ihrer ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf feststellen, erhalten Sie einen Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit. Darin stellen wir Ihre vorhandenen Berufsqualifikationen dar und beschreiben, welche wesentlichen Unterschiede zum deutschen Abschluss bestehen. Dieses Dokument können Sie auch bei einer Bewerbung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nutzen.
  • Wenn wir wesentliche Unterschiede feststellen, haben Sie die Möglichkeit durch eine vorgegebene Ausgleichsmaßnahme die volle Gleichwertigkeit zu erreichen.

Für ein zügiges Ergebnis sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Je eher uns Ihre vollständigen Antragsunterlagen vorliegen, desto schneller können wir das Verfahren abschließen.

Längstens drei Monate, nachdem uns Ihre vollständigen Unterlagen vorliegen, teilen wir Ihnen das Ergebnis des Verfahrens mit.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall. Sie können sich im Rahmen von 100 bis 600 Euro bewegen.

Falls Qualifikationsanalysen und/oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, berechnen wir die Kosten hierfür individuell. Wir informieren Sie über diese Kosten und Sie entscheiden selbst, ob Sie diese Maßnahmen in Anspruch nehmen möchten oder nicht.

Die Gebühren und Kosten werden von Ihnen getragen, soweit nicht andere Stellen diese übernehmen können.

Als Spätaussiedler haben Sie durch das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren, in dem überprüft wird, ob Ihr ausländischer Berufsabschluss mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist.

Nach dem BVFG endet das Anerkennungsverfahren entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid. Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.

Wenn Sie einen Antrag nach dem BVFG stellen möchten, kommen Sie bitte auf uns zu und bereiten folgende Unterlagen vor:

  • Beglaubigte Abschrift des erworbenen Prüfungszeugnisses
  • Übersetzung und Beglaubigung desselben durch einen vereidigten Dolmetscher
  • Falls vorhanden, Unterlagen über die der Prüfung zugrundeliegenden Ausbildungsgänge und Prüfungsinhalte, insbesondere Arbeitsbescheinigungen
  • Tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
  • Evtl. vorhandene sonstige Prüfungszeugnisse
  • Nachweis der Eigenschaft als Aussiedler/Vertriebener oder Flüchtling (Ablichtung des Vertriebenenausweises oder durch andere Form, z. B. Registrierschein)

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Euro.

Fachbereich Anerkennung Berufsabschlüsse und Berufsvalidierung
Telefon 0681 5809-286 oder 0681 5809-323
berufsanerkennung@hwk-saarland.de



Informationsmaterial und Formulare nach dem BQFG
Interessensbekundung
Antrag


Logo Anerkennung in Deutschland

„Anerkennung in Deutschland” –  Das offizielle Online-Portal zum Anerkennungsgesetz

„Anerkennung in Deutschland” ist das offizielle Online-Portal zum Anerkennungsgesetz des Bundes. Ausländische Fachkräfte erfahren hier, wie und wo sie einen Antrag auf Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses stellen können. Mit wenigen Klicks leitet sie der „Anerkennungs-Finder” an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle. Die Informationen sind zudem je nach Interessent zugeschnitten: Auch Arbeitgeber sowie Beratende finden auf der Website alle relevanten Informationen über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung sowie zu den rechtlichen Grundlagen. Die Inhalte sind in unterschiedlichen Sprachen verfügbar.

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