Handwerksrolle bei der Handwerkskammer des Saarlandes

BetriebsführungEintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist das Verzeichnis der Inhaber zulassungspflichtiger Handwerke (wie in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt). Das Führen der Handwerksrolle gehört zu den hoheitlichen Aufgaben der Handwerkskammer des Saarlandes.

Neben der Handwerksrolle führt die Handwerkskammer auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (siehe Anlage B1 der Handwerksordnung) sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (siehe Anlage B2 der Handwerksordnung).

Jeder Handwerker, der sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig macht, muss sich in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eintragen lassen. Er wird damit automatisch auch Mitglied der Handwerkskammer.

Die Handwerksrolle und das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes sind öffentliche Verzeichnisse, aus denen eine Einzelauskunft zu erteilen ist, wenn dazu ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Sie sind dazu bestimmt, für und gegen jedermann Beweis über die Richtigkeit der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen, und stellen somit mit öffentlichem Glauben ausgestattete Register dar.

Ob ein Unternehmen in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe einzutragen ist, ist abhängig von der tatsächlichen Ausübung eines stehenden Gewerbes im Sinne der Anlagen A und/oder B der Handwerksordnung, unabhängig vom zeitlichen oder finanziellen Umfang der Tätigkeiten.

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Unser Beratungsangebot

Wir beraten Sie zu den folgenden Themen rund um die Eintragung in die Handwerksrolle:

  • Handwerks- und gewerberechtliche Fragen
  • Ausnahmebewilligungs-, Ausübungsberechtigungsanträge (§§ 7a, 7b, 8, 9 HwO)
  • Eintragung in die Handwerksrolle/Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
  • Rechtsform des Unternehmens (Handelsregistereintragungen, Namensgebung)
  • Leistungen der Handwerkskammer
  • Hinweise zur unberechtigten Handwerksausübung/Schwarzarbeit

Darüber hinaus beraten wir Sie zu den Eintragungsvoraussetzungen für

  • zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A)
  • zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1)
  • handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2)

sowie zu den Themen

  • Ausübungsberechtigungen/Ausnahmebewilligungen gemäß §§ 7a, 7b, 8, 9 HwO
  • Techniker, Industriemeister, (Dipl.-) Ingenieure, Bachelor, Master
  • technische Betriebsleiter im Handwerk
  • Abgrenzung handwerklicher Tätigkeiten

In die Handwerksrolle wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bzw. eine gleichwertige Prüfung (z. B. Dipl.-Ingenieur, Bachelor, Master, Industriemeister, Staatlich geprüfter Techniker in der jeweiligen Fachrichtung) abgelegt und bestanden hat. Ausreichend ist auch, dass im jeweiligen Unternehmen ein Betriebsleiter beschäftigt ist, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt.

Sollten keine dieser Voraussetzungen erfüllt werden können, besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7 b HwO bzw. einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 HwO im jeweiligen Handwerk zur Eintragung in die Handwerksrolle.

Das Vorliegen einer handwerksmäßigen oder nichthandwerksmäßigen Betriebsform kann nur nach dem Gesamtbild des jeweiligen Betriebes aufgrund des aktuellen Entwicklungsstands der jeweiligen Branchenüblichkeit beurteilt werden. Die Frage, ob das Unternehmen gesetzliches Mitglied der HWK oder IHK oder auch bei beiden Kammern wird, entscheiden die beiden Organisationen in Zusammenarbeit mit dem Inhaber. Eine erste Hilfestellung zur Klärung einer handwerklichen/nichthandwerklichen Tätigkeit leisten die Merkblätter zur Abgrenzung handwerklicher Tätigkeiten im Download-Bereich.

Beitragsveranlagung 2024

Im Rahmen der Selbstverwaltung der Wirtschaft hat der Staat den Handwerkskammern eine Reihe hoheitlicher Aufgaben übertragen. Diese Aufgaben umfassen beispielsweise das Führen der Handwerksrolle und damit verbunden die Beratung der Mitgliedsbetriebe zu handwerks- und gewerberechtlichen Fragen, das Führen der Lehrlingsrolle sowie das Erteilen von Auskünften und Erbringen von Beratungsleistungen im Rahmen der Ausbildungsberatung, die Steuerung des Sachverständigenwesens im saarländischen Handwerk und die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

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Ansprechpartner



Telefon 0681 5809-113
m.marquardt@hwk-saarland.de



Telefon 0681 5809-197
a.bierbrauer@hwk-saarland.de



Telefon 0681 5809-212
s.presser@hwk-saarland.de



Telefon 0681 5809-198
t.priester@hwk-saarland.de



Telefon 0681 5809-321
l.steffen@hwk-saarland.de