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Beitragsveranlagung
Zur Deckung der Kosten für die Tätigkeiten der Handwerkskammer wird jährlich ein Beitrag erhoben. Hier finden Sie die Antworten auf alle wichtigen Fragen zu Ihrem jährlichen Handwerkskammerbeitrag.
Häufige Fragen zum jährlichen Kammerbeitrag
Die Handwerkskammer des Saarlandes versteht sich als modernes Dienstleistungszentrum des Handwerks im Saarland. Als solches kümmern wir uns in vielfacher Weise um die Belange unserer Mitgliedsbetriebe. In Abstimmung mit den saarländischen Innungen und Verbänden bieten wir ein umfangreiches Beratungsangebot an. So stehen unsere Unternehmensberater Rede und Antwort zu den Themen:
- Unternehmensberatung
- Umweltberatung
- Technologieberatung
- Rechtsberatung
- Ausbildungsberatung
Zur stetigen Qualifizierung der Mitarbeiter im Handwerk und damit der Sicherstellung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit bietet die Handwerkskammer in ihren Bildungseinrichtungen umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an, zum Beispiel
- die Meister- und Technikerausbildung in Vollzeit sowie berufsbegleitend,
- gewerblich-technische Weiterbildungen,
- Betriebswirtschaftliche Studiengänge,
- Management-Seminare,
- Seminare zu neuen Medien,
- Seminare für Führungskräfte usw.
Dennoch ist und bleibt die Handwerkskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Selbstverwaltung des Handwerks dient und von ihren Mitgliedern finanziert wird. Als solche hat der Staat der Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben übertragen, dazu zählen:
- das Führen der Handwerksrolle und der Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe,
- das Führen der Lehrlingsrolle, die Überwachung der Ausbildung, das Prüfungswesen,
- die Bestellung von Sachverständigen,
- die Erstellung von Gutachten und Befähigungsnachweisen,
- die Betreuung der Verbände und Innungen.
Beiträge der Handwerkskammer sind öffentliche Abgaben und enthalten keine Umsatzsteuer.
Sie sind als Betriebsausgaben steuerlich voll abzugsfähig.
Die Beitragspflicht ergibt sich aus der Handwerksordnung und erfolgt auf der Grundlage der Beitragsordnung der Handwerkskammer.
Die Beitragshöhe sowie die für die Beitragsveranlagung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage werden jährlich von der Vollversammlung der Handwerkskammer beschlossen. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen und wird auf der Grundlage des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages berechnet. Wurde für das Bemessungsjahr kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt, wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb herangezogen.
Ausführliche Erläuterungen zur Beitragsberechnung entnehmen Sie bitte der Beitragsfestsetzung.
Der (Mindest-)Grundbeitrag ist unabhängig von der Ertragslage von allen Betrieben zu zahlen, somit auch bei erzielten Verlusten.
Für juristische Personen sowie Personengesellschaften, bei denen ein persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person ist, wird ein gegenüber natürlichen Personen und Personengesellschaften erhöhter Grundbeitrag erhoben.
Für die o.g. Rechtsformen besteht die Möglichkeit, Geschäftsführergehälter und Pensionsrückstellungen gewinn- und damit steuersenkend in Ansatz zu bringen. Dadurch reduziert sich der Gewerbeertrag und daher auch der erhobene Zusatzbeitrag. Aus Gründen der beitragsrechtlichen Gleichbehandlung ist es deshalb erforderlich, einen höheren Grundbeitrag zu erheben.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres (Beitragsjahr).
Wird ein Betrieb im Laufe eines Beitragsjahres eingetragen oder gelöscht, wird der Beitrag anteilig für die der Beitragspflicht unterliegenden Monate des Beitragsjahres erhoben.
Zum Zeitpunkt der Löschung zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer in einem der folgenden Verzeichnisse eingetragene Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform:
- Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle)
- Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
- Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe
Beiträge sind also sowohl von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften zu zahlen, als auch von Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf die Eintragung in der Handwerksrolle, dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe folgenden Monat.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Löschung in dem entsprechenden Verzeichnis erfolgt.
Eine Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt ist nicht mit einem Antrag auf Löschung bei der Handwerkskammer gleichzusetzen. Nach der Handwerksordnung ist der Gewerbetreibende verpflichtet, der Handwerkskammer die Beendigung seines Betriebes unverzüglich anzuzeigen. Eine rückwirkende Löschung ist rechtlich nicht möglich. Das Datum der Gewerbeabmeldung ist somit für die Beitragspflicht nicht maßgebend.
Die Gewerbeerträge werden der Handwerkskammer aufgrund einer gesetzlichen Regelung in der Handwerksordnung durch die Finanzverwaltung bekannt gemacht.
In der Regel liegen nach drei Jahren alle erforderlichen Daten vor. Diese Gewerbeerträge sind keinesfalls drei Jahre alt, sondern werden oft erst wenige Monate vor der Beitragsveranlagung von der Finanzverwaltung festgesetzt und an uns übermittelt.
Im Gegensatz zu Gegenwartsveranlagungen (auf der Grundlage von Schätzungen) kann durch die Berücksichtigung der drei Jahre zurückliegenden Bemessungsgrundlage – in den meisten Fällen – auf nachträgliche Beitragskorrekturen verzichtet werden. Dies hat zur Folge, dass Verwaltungskosten eingespart werden, was sich auch auf die Höhe des Beitrags auswirkt.
Liegt die korrekte Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Beitragsveranlagung noch nicht vor, wird die letzte bekannte Bemessungsgrundlage herangezogen.
Wird die endgültige Bemessungsgrundlage durch die Finanzverwaltung bekannt gemacht, erfolgt innerhalb der Verjährungsfrist eine Beitragskorrektur.
Um eine kurzfristige Berichtigung des Beitrags zu bewirken, können die Steuerbescheide des festgelegten Bemessungsjahres auch direkt durch die Betriebe oder ihre Steuerberatungen eingereicht werden. Dies gilt insbesondere bei Steuerbescheiden, die durch die Finanzverwaltung nachträglich korrigiert wurden.
Gegen einen Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Handwerkskammer des Saarlandes, Hohenzollernstraße 47-49, 66117 Saarbrücken, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Darüber hinaus ergeht der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt der Änderungsbefugnis, soweit sich die Bemessungsgrundlage nachträglich ändert.
Betriebe, die sowohl im handwerklichen als auch im nicht-handwerklichen Bereich gewerblich tätig sind, werden sowohl bei der Handwerkskammer als auch bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes als Mitgliedsbetrieb geführt (Mischbetriebe).
Auf Antrag kann eine beitragsmäßige Abgrenzung des gemischt-gewerblichen Betriebes erfolgen, wenn
- der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und
- der nicht-handwerkliche Umsatz 130.000,00 Euro pro Jahr übersteigt.
Der Grundbeitrag ist nicht teilbar und wird daher auch von Mischbetrieben in voller Höhe erhoben.
In sehr seltenen Fällen können Betriebe, deren Gewerbebetrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt, vom Beitrag befreit werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelung nicht für „Kleinunternehmer im umgangssprachlichen Sinn“, d. h. einem Betrieb, der in sehr geringem Umfang, ohne Mitarbeiter und eventuell im Nebenerwerb geführt wird, gilt.
Vielmehr sind für eine mögliche Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Eintragung als natürliche Person („Einzelunternehmen“)
- Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb liegt unter 5.200,00 Euro
- Zugehörigkeit zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung
- Ausübung einer nicht wesentlichen Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann
- Vorliegen einer erfolgreich abgelegten Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
- ausgeübte Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein
- ausgeübte Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmachen
- die erstmalige Gewerbeanmeldung muss nach dem 30. Dezember 2003 erfolgt sein
Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1) und handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2) kann es somit keine Beitragsbefreiung nach der „Kleinunternehmerregelung“ im Sinne der Handwerksordnung geben.
Im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A) müssen die Voraussetzungen bereits im Eintragungsverfahren geklärt werden.
Für eine mögliche Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Eintragung als natürliche Person („Einzelunternehmen“)
- erstmalige Gewerbeanmeldung, d.h. vorher lag keine selbständige Tätigkeit vor, weder im Handwerk, im Handel oder in einer anderen Form
- Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb liegt im Beitragsjahr unter 25.000,00 Euro
Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Beiträge wie folgt berechnet:
- Eintragungsjahr: Beitragsbefreiung
- 2. + 3. Beitragsjahr: halber Grundbeitrag, Befreiung vom Zusatzbeitrag
- 4. Beitragsjahr: Grundbeitrag, Befreiung vom Zusatzbeitrag
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Bemessungsgrenze von 25.000,00 Euro überschritten wurde, entfällt die sogenannte Existenzgründerregelung rückwirkend und es erfolgt eine Beitragsberichtigung.
Für eine mögliche Beitragsbefreiung nach § 8 Abs. 3 unserer Beitragsordnung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Eintragung als natürliche Person („Einzelunternehmen“)
- Keine Mitarbeiter
- Vollendung des 70. Lebensjahres zu Beginn des Beitragsjahres
- Veranlagung nur mit dem Grundbeitrag
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Beitragspflichtige auf Antrag von der Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr befreit werden. Eine Antragstellung für abgelaufene Beitragsjahre ist nicht zulässig.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, entfällt die Beitragsbefreiung rückwirkend und es erfolgt eine Beitragsberichtigung.
Ein nicht rechtzeitig bezahlter Beitrag wird mit einer Zahlungsfrist angemahnt. Es werden Mahngebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer erhoben.
Bei Nichtzahlung wird im Anschluss die zuständige Stadtkasse bzw. Gemeindekasse gebührenpflichtig mit der Vollstreckung der Beitragsrückstände beauftragt. Eine Vollstreckung kann dazu führen, dass das Geschäftskonto gepfändet oder der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung aufgefordert wird.
Verläuft die Vollstreckung fruchtlos, können die Beitragsschulden (Beitragsrückstände einschließlich Gebühren) auch im Wege des Inkassos geltend gemacht werden.
Die Kosten für Vollstreckung und Inkasso hat der Beitragspflichtige zu tragen.
Bevor es soweit kommt, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit im Einzelfall eine verbindliche Zahlungsvereinbarung getroffen werden kann.
Sofern die sofortige Zahlung des Beitrags für den Beitragspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, kann eine Stundung bzw. Ratenzahlung beantragt werden. Je nach Einzelfall kann nach Überprüfung eine verbindliche Vereinbarung für eine Stundung oder Ratenzahlung getroffen werden.
Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann ein Antrag auf (Teil-) Erlass des Beitrags innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides gestellt werden.
Im Interesse aller Mitglieder der Handwerkskammer ist an den Begriff der besonderen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. Eine besondere Härte liegt vor, wenn sich die Einziehung des Beitrags wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend auswirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Erlass des Beitrags der notwendige Lebensunterhalt
(z. B. Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestritten werden kann.
Grundlage für die besondere Härte ist die gesamtwirtschaftliche Situation des Antragstellers. Er ist bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie ggfs. die seines Ehegatten, umfassend und zeitnah darlegen.
Nein. Unabhängig von der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes bleibt ein Betrieb, der in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle), das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist, beitragspflichtig.
Nein. Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der drei Jahre zurückliegende Gewerbeertrag (bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb). Ob diese Bemessungsgrundlage im Haupt- oder Nebengewerbe erwirtschaftet wurde, ist für die Erhebung der Beiträge nicht relevant.
Telefon 0681 5809-142
s.schikofski@hwk-saarland.de
Telefon 0681 5809-198
t.priester@hwk-saarland.de