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Ausbildung im HandwerkPrüfungen
Alle Informationen zur Zwischenprüfung, Gesellenprüfung und Abschlussprüfung
Jeder Auszubildende legt während seiner Lehre mindestens eine Prüfung ab. Anders als in der Schule wird in der Prüfung nicht nur Theorie abgefragt, sondern auch praktisches Können. In den schriftlichen Klausuren können Azubis ihr theoretisches Wissen unter Beweis stellen, im praktischen Bereich ihr handwerkliches Geschick demonstrieren.
Vor der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Für die Durchführung von Gesellen- oder Abschlussprüfungen gibt es zwei Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sind auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt.
Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle, also Handwerkskammer oder Innung, setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
Bei welchem Auszubildenden wann die Prüfung ansteht, richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungszeit.
Da Ausbildungsverhältnisse in unserer Lehrlingsrolle registriert sind, weiß unser Team Prüfungswesen genau, wann welcher Auszubildende aufgefordert werden muss, sich zur Prüfung anzumelden.
Wir machen den Ausbildungsbetrieb auf die anstehende Prüfung rechtzeitig schriftlich aufmerksam.
Sie werden in Kürze Ihre Ausbildung mit der Gesellenprüfung beenden? Dann sollten Sie das, was Sie in der Ausbildung gelernt haben, auch umsetzen können.
Damit Sie mit einem guten Gefühl und einer großen Portion Sicherheit die Prüfungsanforderungen bewältigen können, bieten wir Ihnen Unterstützung an. In unseren Gesellenprüfungsvorbereitungskursen können Sie Ihr praktisches Wissen auffrischen und vertiefen.
Werden Sie kurz vor oder während der Prüfung krank, können Sie von der Prüfung zurücktreten.
Ihren Rücktritt müssen Sie der prüfungsorganisierenden Stelle unverzüglich schriftlich mitteilen und ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit einreichen. In diesen Fällen ist das Prüfungsverfahren lediglich unterbrochen. Sobald Sie wieder gesund sind, wird das Prüfungsverfahren zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. Haben Sie in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen bestanden, werden diese bei der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens in der Regel anerkannt.
Achtung: Teilen Sie Ihren Rücktritt nicht unverzüglich mit oder reichen Sie kein ärztliches Attest ein, gilt dieser Teil der Prüfung als nicht bestanden. Sie verlieren damit einen Prüfungsversuch
Menschen mit einer Behinderung können durch ihre individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Um diese Nachteile zu kompensieren, können sie bei der Durchführung einer Prüfung sogenannte Nachteilsausgleiche erhalten.
Dies gilt insbesondere für
• die Dauer der Prüfung
• die Zulassung von Hilfsmitteln und
• die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit einer Hörschädigung).
Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.
Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.
Nach der Abschluss- oder Gesellenprüfung
In der Regel erhalten Sie nach der letzten Prüfungsleistung die Information, ob Sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben.
Dann können Sie verlangen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung – höchstens um ein Jahr – verlängert. Sprechen Sie in jedem Fall auch mit Ihrem Ausbildungsbetrieb.
Achtung: Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Jahren (gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses) zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, verfällt Ihr Anspruch auf Anrechnung der bereits bestandenen Prüfungsleistungen.
Möchten Sie Ihre Ausbildungszeit nicht verlängern, besteht alternativ die Möglichkeit einer privaten Prüfungswiederholung. Bitte beachten Sie, dass Sie die Prüfungsgebühren in diesem Fall selbst zu tragen haben.
Um eine Ersatzausfertigung Ihres Prüfungszeugnisses oder Ihres Lehrbriefes zu erhalten, nutzen Sie bitte unser Antragsformular.
Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzausfertigung gebührenpflichtig ist.
Für die Rentenversicherung reicht in der Regel eine Lehrzeitbestätigung, die Sie von uns erhalten können. Nutzen Sie hierfür bitte unser Antragsformular. Ihre Lehrzeit bestätigen wir Ihnen gerne kostenfrei.
Bei Fragen rund um ihre Prüfung setzen Sie sich bitte direkt mit der prüfungsorganisierenden Stelle in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihrem Einladungsschreiben. Für Auskünfte zur Schulabschlussprüfung sprechen Sie am besten Ihre Berufsschule an.
Externenprüfung
Sind Sie ein erfahrener Berufspraktiker ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung, dann kann die Externenprüfung für Sie sinnvoll sein. Eine Externenprüfung bietet Ihnen die Chance, einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten.
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Antrag auf Externenprüfung
Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Die Anforderungen der Externenprüfung sind identisch mit denjenigen, die an Auszubildende gestellt werden. Die Prüfungen haben theoretische und fachpraktische Anteile und werden in der Regel gemeinsam mit den Auszubildenden abgelegt.
Sie können zur Externenprüfung zugelassen werden, wenn Sie eine langjährige Berufstätigkeit in dem geprüften Beruf nachweisen können. Diese sollte mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeiten betragen. Bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf müssten Sie also beispielsweise 4,5 Jahre Berufstätigkeit nachweisen.
Füllen Sie den Antrag auf Externenprüfung aus und senden Sie uns diesen bitte zusammen mit Ihren Unterlagen (Lebenslauf, Abschluss- und Arbeitszeugnisse) zu.
Der zuständige Prüfungsausschuss prüft daraufhin, ob Sie zur Prüfung zugelassen werden können.
Für die Externenprüfung müssen Sie die schriftlichen Kenntnisse in der Regel im Selbststudium erwerben. Folgende Hinweise können bei der Vorbereitung helfen:
- Kontaktaufnahme mit der Berufsschule um Literaturhinweise und weitere Tipps zu erhalten
- Erwerb alter Prüfungsaufgaben über die Berufsschule oder Fachverlage
Zur Vorbereitung der praktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten kann gegebenenfalls die freiwillige Teilnahme an der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung hilfreich sein.
Prüfungstermine und Kosten
In der Regel werden zwei Prüfungen pro Jahr Angeboten. Entweder im Sommer (schriftlicher Teil im Mai und praktischer Teil im Juni/Juli) oder im Winter (schriftlicher Teil im November / Dezember und praktischer Teil Anfang des nächsten Jahres).
Die Kosten der Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen können Sie aus dem aktuellen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer des Saarlandes (Stand 2023) entnehmen.
Anmeldungen zu den Gesellen- und Abschlussprüfungen im Handwerk
Sommertermin 2025
Gewerbliche und kaufmännische Lehrlinge (Auszubildende) im Handwerk, die ihre Berufsausbildung bis 15. September 2025 beenden und deren Berufausbildungsverhältnisse in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer des Saarlandes eingetragen sind, werden – sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen – zu den Sommerprüfungen 2025 zugelassen.
Die Anträge auf Zulassung zu den Gesellen- und Abschlussprüfungen sind mit den erforderlichen Unterlagen von den Lehrlingen (Auszubildenden) bzw. Ausbildenden (mit Zustimmung der Lehrlinge) bei der Handwerkskammer des Saarlandes, Hohenzollernstraße 47 – 49, Postfach 10 13 31, 66013 Saarbrücken, einzureichen.
Anmeldeschluss ist der 07. Februar 2025.
Später eingehende Anmeldungen können zum Sommerprüfungstermin 2025 nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Handwerkskammer des Saarlandes sendet allen Prüfungsbewerbern über ihre Ausbildungsbetriebe die Anmeldevordrucke rechtzeitig zu. Darüber hinaus können auch Anmeldevordrucke telefonisch unter der Nummer 0681 5809-121 bei der Handwerkskammer angefordert werden.
Anträge auf vorzeitige bzw. ausnahmsweise Zulassung zu den Gesellen- oder Abschlussprüfungen sowie auf Zulassung zu Wiederholungsprüfungen sind ebenfalls bei der Handwerkskammer erhältlich. Diese Antragsvordrucke müssen vollständig ausgefüllt und mit allen Unterlagen bis spätestens 07. Februar 2025 eingereicht werden.
Handwerkskammer des Saarlandes
Hohenzollernstr. 47–49
66117 Saarbrücken
Antrag Berufsschulnote auf dem Prüfungszeugnis
Nach § 37 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz kann den Auszubildenden auf Antrag das Ergebnis der berufsschulischen Leistungen auf dem HWK-Zeugnis ausgewiesen werden.
Wenn Sie dies wünschen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den Sie spätestens zum letzten Prüfungsteil/-tag bei der Handwerkskammer einreichen oder beim Prüfungsausschuss (Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden) abgeben. Das Antragsformular ist von Ihnen und Ihrer zuständigen Berufsschule vollständig auszufüllen. Wenn der HWK des Saarlandes dieser Antrag nicht zum o. g. Termin vorliegt, wird das Zeugnis ohne das Ergebnis der berufsbildenden Schule ausgefertigt.
Nachträgliche Anträge auf Ausstellung eines weiteren Zeugnisses sind kostenpflichtig und werden nur bearbeitet, wenn das Originalzeugnis zurückgegeben wird.
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Antrag Ausweisung Berufsschulnote
Broschüre mit Aufgabensammlung für den Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Büromanagement
Mit der Broschüre „EASY“ der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz/Saarland wollen die Kammern Auszubildenden des Berufes Kaufmann/-frau für Büromanagement sowie Ausbildern in Handwerksbetrieben, Lehrern an den Berufsschulen und allen an der Ausbildung Interessierten Hilfe bieten.