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RechtsberatungRechtsinformationen für Handwerksbetriebe
Im Folgenden stellen wir für Sie aktuelle Rechtsinformationen zusammen, die für das Handwerk im Saarland von Bedeutung sind.
Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend neu geregelt.
Zahlreiche Bestimmungen sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR.
Weitergehende Informationen finden Sie im Merkblatt des ZDH.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – aktuelle Entwicklung und Informationen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine ausführliche Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichtenden Unternehmen und ihren Zulieferern vorgelegt. Darin werden Fragen zum Umgang mit Zulieferern durch vom Gesetz unmittelbar erfasste Unternehmen ausführlich diskutiert.
Wichtig aus Sicht des Handwerks ist, dass hier die auch im Gesetz verankerten Grundsätze der Risikoorientierung und der Angemessenheit beim Umgang mit Zulieferern in Bezug auf das LkSG hervorgehoben und konkretisiert werden. Zudem finden Sie hilfreiche zusätzliche Informationen, wie z. B. die Erklärung der „substantiierten Kenntnis“, zur Rolle von bestehenden Standards sowie Beispiele.
Weitere Informationen des BAFA zur Umsetzung des LkSG finden Sie hier.
Hinweisgeberschutzgesetz
Saarländische Handwerksbetriebe werden vom Hinweisgeberschutzgesetz aufgrund der durchschnittlichen Betriebsgröße nur wenig betroffen sein, da das Hinweisgeberschutzgesetz erst ab einer Betriebsgröße von 50 Mitarbeitenden beachtet werden muss.
Kurzer Überblick über die wesentlichen Inhalte des Hinweisgeberschutzgesetzes:
Das Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern/Whistleblowern sicherstellen.
Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:
- Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben.
- Hinweisgeber/Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
- Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
- Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber/Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
- Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.
- Hinweisgeber/Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
- Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
- Zum Schutz der Hinweisgeber/Whistleblower vor „Repressalien“ enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Hinweisgeber/Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist.
Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Hinweisgebers/Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.
Zivilrechtliche Folgen des Ukraine-Kriegs
Der Ukraine-Krieg kann auch zivilrechtliche Folgen für Handwerksbetriebe haben.
Im Ergebnis geht es auch im ersten Schritt unter anderem um drei Themenkomplexe:
- Möglichkeit der Anpassung des ursprünglichen Vertrages unter Berücksichtigung der aktuellen Situation (Lieferengpässe, Rohstoffpreissteigerung, Preisanpassung und Leistungszeitpunkt),
- Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Kündigung aus wichtigem Grund soweit Vertragsanpassungen für beide Parteien unzumutbar sind sowie
- Fragen des Verzugs wegen verspäteter Leistung aufgrund von Lieferengpässen.
Nähere Informationen finden Sie im ZDH-Info Praxis Recht:
Widerrufsrecht für Verbraucher bei Werkverträgen
Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern schon seit längerer Zeit zusteht, wenn sie Verträge per Telefon, Fax, E-Mail, Internet und anderen Fernabsatzmedien abschließen, wurde auch erweitert auf Werkverträge.
Kein Widerrufsrecht für Gewerbetreibende
Immer wieder kommt es vor, dass durch übereilte Vertragsabschlüsse Probleme entstehen, weil Betriebsinhaber der Meinung sind, es gäbe innerhalb einer kurzen Frist ein unverzügliches Storno- oder ein allgemeines Widerrufsrecht.
Dies ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum.
Ein fristgebundenes Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen steht per Gesetz generell nur Verbrauchern zu.
Handwerksbetriebe sind Gewerbetreibende, weshalb dieses Widerrufsrecht für sie nicht gilt. Wer als Gewerbetreibender einen Vertrag rückabwickeln will, muss dies mit seinem Vertragspartner aushandeln.
Das kann aus Kulanz gelingen, zum Beispiel durch die vertragliche Möglichkeit der Stornierung – muss aber nicht.
Wirtschaftliche Krise des Auftraggebers – Schutz vor Forderungsausfällen
Eine wirtschaftliche Krise bzw. eine drohende Insolvenz des Auftraggebers kann für einen Handwerker existenzbedrohend sein. Man kann sich gegen einen Forderungsausfall bei einem Auftraggeber nicht umfassend schützen, sollte jedoch einige Aspekte betrachten, um das eigene wirtschaftliche Risiko zu begrenzen.
Der Informations-Flyer des ZDH fasst die Problemlage kurz und bündig zusammen und gibt Hinweise, welche Dinge zu beachten sind.
Eine wirksame Maßnahme gegen existenzbedrohende Forderungsausfälle ist die Vereinbarung einer Vorauszahlung und die Stellung von Abschlagsrechnungen in kurzen Abständen sowie eine konsequente Vorgehensweise, sollten Abschlagszahlungen nicht rechtzeitig vom Auftraggeber ausgeglichen werden.
Impressumspflicht bei Webseiten
Alle Unternehmen – also auch Handwerksbetriebe – sind verpflichtet, auf ihrer Website ein Impressum aufzunehmen, das von jeder Seite aus mit höchstens zwei Klicks zu erreichen ist.
Welche Angaben im Impressum verpflichtend sind, können Sie dem Informationsschreiben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) entnehmen.
Sollten Sie als eingetragener Mitgliedsbetrieb noch weitere Fragen zur Impressumspflicht haben, wenden Sie sich bitte an unseren Rechtsberater, Herrn Claus Ochner.
Abo-Fallen – Abzocke – Bauernfängerei
Immer wieder versuchen dubiose Firmen auf verschiedenen Wegen, mit Gewerbetreibenden Abonnement-Verträge über nutzlose Registereinträge abzuschließen.
Hierzu werden meist per Post oder Fax sogenannte „Eintragungsangebote“ übersandt, bei denen bereits ein Teil der Kontaktdaten eingetragen ist und die Gewerbetreibenden zur Vervollständigung aufgefordert werden.
Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenso wie die Vertragsdauer meist im Kleingedruckten versteckt.
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In der Ruhe liegt die Kraft!
Kein Vertrag ist so wichtig, dass man ihn übereilt und unter Druck abschließen muss.
Sie sollten sich deshalb stets die Zeit nehmen, solche Angebote in Ruhe zu prüfen, damit Sie kein Geld durch den Abschluss unnützer Verträge verschwenden.
Eine weitere Masche, um an einen Vertragsabschluss zu gelangen, ist die beliebte „Doppel-Anruf-Masche“. Hierbei wird in einem ersten Telefonat behauptet, man stehe bereits in einem Vertragsverhältnis, das zukünftig aber kostenpflichtig würde. Gleichzeitig werden die Vertragsdetails besprochen und ein zweiter Anruf angekündigt. Dieser zweite Anruf erfolgt unverzüglich. Der Anruf wird mitgeschnitten und es werden ausschließlich Fragen gestellt, die der Angerufene mit „ja“ beantworten soll. Hierbei wird man dann durch die Fragetechnik zu einem Vertragsabschluss geführt, der durch die Aufzeichnung des Gesprächs bewiesen werden kann.
Bei solchen Anrufen sollten Sie unhöflich sein und sofort auflegen.
Googeln Sie doch mal schnell den Anbieter!
Sofern Sie nicht sicher sind, ob es sich bei einem solchen Angebot um Bauernfängerei/Abzocke handelt, können Sie selbst schon durch eine einfache Internet-Recherche feststellen, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt.
Hinweise zu solchen dubiosen Methoden finden Sie stets im Internet, indem Sie bei einer Suchmaschine (z.B. „Google“) den Namen des Versenders solcher Schreiben eingeben. Sie werden dann entsprechende Suchergebnisse (Forenbeiträge von Geschädigten, Portale, auf denen vor Abzock-Methoden gewarnt wird etc.) erhalten.
Was tun, wenn ein Inkassounternehmen sich meldet?
Es kann jedem einmal passieren, dass er tatsächlich vergessen hat, eine Rechnung zu bezahlen. Allerdings gibt es dann ja auch noch die Zahlungserinnerungen/Mahnungen, die einen säumigen Zahler auf sein Versäumnis aufmerksam machen. Vergisst oder ignoriert man jedoch auch diese Zahlungsaufforderungen, bedienen sich viele Gläubiger (Gewerbetreibende/Firmen) der Hilfe eines Inkassounternehmens zur Beitreibung ihrer Forderung.
Inkassounternehmen werden in aller Regel von den Gläubigern beauftragt, um als Vertreter die Forderungen im Namen der Gläubiger einzutreiben. In diesem Fall muss eine gültige Vollmacht vorliegen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Gläubiger die Forderung an ein Inkassounternehmen verkauft hat. In diesem Fall muss wiederum eine wirksame Abtretungserklärung bestehen, die Sie sich vorlegen lassen sollten.
Der Begriff Inkasso bedeutet Einzug von offenen Forderungen. Inkassounternehmen versuchen, im Auftrag des Gläubigers beim Schuldner die Forderung für diesen außergerichtlich einzutreiben.
Dabei prüfen Inkassounternehmen im Allgemeinen nicht, ob die Forderung zu Recht besteht.
Inkassounternehmen schreiben den Schuldner im Auftrag des Gläubigers an, informieren ihn über die offenstehende Forderung, setzen ihm eine Zahlungsfrist und berechnen dem Schuldner die Kosten für die Durchführung des Inkassos. Dadurch erhöht sich der Forderungsbetrag. Dieser Betrag ist höher als die eigentlichen Schulden, da im Forderungsbetrag auch die Kosten für das Inkassounternehmen enthalten sind. Denn grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, Kosten, die aus dem Zahlungsverzug entstehen, zu tragen.
Wenn auf dieses Schreiben hin noch immer keine Zahlungen geleistet werden, können die Inkassounternehmen gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsbescheide für den Auftraggeber/Gläubiger veranlassen, wodurch die Kosten für den Schuldner weiter steigen. Sobald ein vollstreckbarer Titel (Vollstreckungsbescheid) vorliegt, kann die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt werden, der die Forderung vollstreckt, gegebenenfalls auch durch Pfändung.
In Deutschland muss jedes Inkassounternehmen gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert sein. Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Stelle und die Zulassung erteilt der Präsident des zuständigen Amts-, Land- oder Oberlandesgerichts.
Im Internet kann man selbst kostenlos überprüfen, ob ein Inkassounternehmen ordnungsgemäß registriert und zugelassen ist. Das Inkassounternehmen ist auch verpflichtet, auf seine ordnungsgemäße Registrierung und Zulassung hinzuweisen (z.B. auf seinen Geschäftsbögen).
Inkassobüros mit Sitz im Ausland haben keine Berechtigung in Deutschland Forderungen beizutreiben.
Ein Merkmal für ein seriöses Inkassounternehmen kann auch die Mitgliedschaft des Inkassounternehmens in einem der größeren Interessenverbände, wie beispielsweise Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) oder Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.), sein.
Wenn Sie ein Aufforderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhalten sollten Sie folgende Dinge überprüfen:
- Prüfen Sie, wer der Auftraggeber des Inkassounternehmens ist.
- Prüfen Sie die Richtigkeit bzw. Berechtigung der geltend gemachten Forderung.
- Prüfen Sie, ob das Inkassounternehmen eine Vollmacht des Gläubigers/Auftraggebers beigefügt hat und fordern Sie diese an, wenn sie nicht beigefügt ist.
- Prüfen Sie, ob das Inkassounternehmen in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und ordnungsgemäß zugelassen ist.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Forderung haben, kontaktieren Sie das Inkassounternehmen schriftlich und bitten um Nachweis der Forderung durch Übermittlung geeigneter Unterlagen.
Da gerade in den letzten Jahren vermehrt mit Gewerbetreibenden angeblich Verträge per Telefon abgeschlossen wurden bzw. von Gewerbetreibenden irrtümlich Vertragsangebote, die für diese nicht sofort als solche erkennbar waren, unterschrieben wurden, sind vermehrt Inkassounternehmen mit der Beitreibung solcher (angeblichen) vertraglichen Forderungen beauftragt worden.
Sollten Sie einen Vertragsabschluss irrtümlich herbeigeführt haben oder über die Vertragsgrundlagen getäuscht worden sein und ein Aufforderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhalten, müssen Sie den Vertrag gegenüber dem Anbieter/Gläubiger anfechten. Von diesem Anfechtungsschreiben ist auch dem Inkassounternehmen eine Abschrift zu übermitteln.
Da der Anspruch somit rechtlich nicht geklärt ist bzw. sicher besteht, wird ein seriöses Inkassounternehmen seine Beitreibung einstellen und die Sache an den Auftraggeber/Gläubiger zurückgeben.
Sollte die Forderung tatsächlich zu Recht bestehen, weil Sie die Zahlung vergessen oder einfach keine Zahlung geleistet haben, so empfiehlt es sich, auf jeden Fall mit dem Inkassounternehmen in Kontakt zu treten, und zwar am besten schriftlich.
Sie sollten erst wenn alle Fakten geklärt sind und tatsächlich eine offene, fällige Forderung besteht, Zahlung leisten oder ggf. eine Ratenzahlung vereinbaren.
Wenn man ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten und gar nicht darauf reagiert hat, kann es sein, dass man nach kurzer Zeit ein zweites Schreiben mit einer Ratenzahlungsvereinbarung erhält oder vom Inkassounternehmen auch telefonisch kontaktiert wird.
Wenn man gar nichts tut, muss man damit rechnen, dass das Inkassounternehmen im Namen und Auftrag des Gläubigers ein gerichtliches Mahnverfahren (Beantragung eines Mahnbescheides) einleitet.
Auch nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner noch die Möglichkeit, zu bezahlen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheids Widerspruch einzulegen.
Verweigert der Schuldner die Zahlung weiterhin und legt auch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, veranlasst das Inkassounternehmen die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides. Mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann das Inkassounternehmen durch den Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung durchführen lassen.
Der Schuldner hat zusätzlich zum Forderungsbetrag des Gläubigers und den Mahnkosten auch die entstandenen Kosten durch die Inkassobeauftragung sowie die Kosten des weiteren Beitreibungsprozesses zu begleichen. Die Höhe der zu erstattenden Inkassokosten ist in § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) geregelt.
Durch die Einleitung des Inkassoverfahrens können jedoch auch personen- bzw. firmenbezogene Daten vom Inkassounternehmen an Auskunfteien (z.B. SCHUFA, Creditreform) weitergegeben werden. Dies kann sich bei Vertragsabschlüssen oder Kreditaufnahmen bei der Bonitätsanfrage negativ auswirken und somit kann der Vertrag oder Kredit verweigert werden.
Sollten Sie einer unberechtigten Forderung widersprochen bzw. diese bereits angefochten haben, ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag unzulässig. Bereits die Drohung seitens des Gläubigers, dass ein SCHUFA-Eintrag erfolgen werde, ist in diesem Falle rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung dar.
Kosten des Inkassoverfahrens
Wenn Sie einer unberechtigten Forderung bereits widersprochen bzw. diese dem Gläubiger gegenüber angefochten haben, entstehen für Sie gar keine Inkasso-Kosten, die Sie zahlen müssten.
Anders sieht es bei berechtigten Forderungen aus. Beauftragt der Gläubiger das Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung, entstehen ihm zusätzliche Kosten. Diese Kosten sind dem Gläubiger von dem Schuldner zu ersetzen. Wie hoch diese Kosten sein dürfen, ist gesetzlich nicht genau bestimmt, jedoch dürfen diese nicht höher sein als die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Leistung erhalten hätte. Deshalb dürfen vom Inkassounternehmen nicht überhöhte Kosten verlangt werden; die Kosten müssen angemessen sein.
Es gilt: Je höher die Forderung ist, desto höher sind dementsprechend die Kosten für ein Inkasso.
Hinzu können eine sogenannte Kostenpauschale (für Portogebühren und Ähnliches) sowie laufende Zinsen kommen. In jedem Fall ist die Kostenaufstellung durch das Inkassounternehmen detailliert und plausibel darzulegen. Verlangt das Inkassounternehmen zusätzlich Zinsen, ist auch hier eine genaue Darlegung erforderlich.
Weitere Hinweise
Die Mitarbeiter eines Inkassounternehmens haben kein Recht die Wohnung des Schuldners zu betreten. Es gibt Inkassounternehmen, die ihre Mitarbeiter zu Schuldnern schicken, um in einem persönlichen Gespräch Druck auszuüben und diese zur Zahlung zu drängen.
Sie können den Mitarbeitern des Inkassounternehmens Hausverbot erteilen. Dies sollten Sie schriftlich gegenüber dem Inkassounternehmen tun.
Oftmals rufen Inkassounternehmen auch bei Schuldnern an, ebenfalls um beim Telefonat Druck auszuüben.
In der Praxis haben Inkassounternehmen mit diesen Vorgehensweisen oft Erfolg, da die Schuldner verunsichert sind und dann eher Zahlung leisten.
Pflegen Sie daher immer nur schriftlichen Kontakt zu Inkassounternehmen, denn hierdurch können Sie die angesprochenen Dinge auch stets nachweisen.
Unlautere Praktiken von Inkassounternehmen (Drohungen mit SCHUFA-Eintrag trotz Anfechtung, Hausbesuche oder häufige Telefonate usw.) sollten Sie unbedingt der zuständigen Registrierungsbehörde schriftlich mitteilen. Die Registrierungsdaten von Inkassounternehmen finden Sie hier.
Sofern ein Inkassounternehmen Mitglied in einem der o.a. Verbände ist, kann man auch den entsprechenden Verband schriftlich über das Verhalten seines Mitgliedes informieren. Von dort drohen dann oftmals auch Sanktionen, da sich die Verbandsmitglieder zur Einhaltung bestimmter Regeln und Vorgehensweisen verpflichten.