Hochwasserhilfe

Hochwasserhilfe: Zentrale Hotline eingerichtet

Telefon: 0681-501-4444 | E-Mail: hochwasser@wirtschaft.saarland.de

Für vom Hochwasser betroffene saarländische Unternehmen wurde eine Hotline und eine Mailadresse eingerichtet. Sie dient als erste Anlaufstelle, um einen Schadensüberblick der betroffenen Unternehmen zu erhalten und ist unter 0681-501-4444, hochwasser@wirtschaft.saarland.de zu erreichen.

Wirtschaftsminister Jürgen Barke sichert den Unternehmen im Saarland seine Unterstützung in der Hochwasser-Situation zu. „Wir werden versuchen, über den Staat überall dort zu helfen, wo die Versicherungen nicht greifen. Wir werden gemeinsam mit den Unternehmensverbänden und den Kammern Lösungen finden und individuelle Hilfen leisten. Wir lassen die Unternehmen im Saarland nicht allein. Niemand soll auf der Strecke bleiben.“ Die Landesregierung hatte dazu bereits am Freitagabend Beschlüsse gefasst, durch die finanzielle Hilfe bereitsteht, um entstandene Schäden zu beheben. Die genauen Summen und die Ausgestaltung stehen noch nicht fest. Auch das Thema Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen wird derzeit geprüft. Barke ist dazu im engen Austausch mit VSU, Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer.

Neben der zentralen Hotline stehen Ihnen die technischen und betriebswirtschaftlichen Beraterinnen und Berater der HWK-Unternehmensberatung für Rückfragen zu allen technischen und betriebswirtschaftlichen Themen im Zusammenhang mit der Hochwasser- Situation wie beispielsweise der Sicherung der unmittelbar verfügbaren finanziellen Mittel zur Verfügung. Ansprechpartner ist die HWK-Unternehmensberatung, die Sie unter den Rufnummern 0681 5809 163 oder 0681 5809 140 oder unter der E-Mail-Adresse unternehmensberatung@hwk-saarland.de erreichen.



Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung.
Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.
Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.

Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Ausführliche Informationen dazu wie Kurzarbeit anzuzeigen ist sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung.

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20 an ihre Arbeitsagentur wenden.

Elementarschädenrichtlinie greift!

Das Saarland bietet Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler, Privatpersonen und Vereine, die von den jüngsten Hochwasserereignissen betroffen sind. Durch die Elementarschaden-Richtlinie können Betroffene finanzielle Hilfe beantragen, um die entstandenen Schäden zu bewältigen.

Zu den wichtigen Voraussetzungen für die Antragstellung zählen:

  • Mindestschaden von 5.000 Euro
  • Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Elementarschadenversicherung
  • Nachweis der Bedürftigkeit

Weitere Informationen und Antragsmöglichkeiten gibt es online auf der Website des saarländischen Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser-Betroffene

Das Finanzministerium hat steuerliche Erleichterungen für Hochwasser-Betroffene auf den Weg gebracht, die in einem Katastrophenerlass geregelt sind. So wird die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung anerkannt. Spenden über eingerichtete Sonderkonten, können unbürokratisch und verwaltungsvereinfachend per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem ergeben sich aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers keine nachteiligen Folgen. Die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird ebenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt.

Der Katastrophenerlass finden Sie hier.