Außenwirtschaft A1-Bescheinigung

Die soziale Sicherheit entsandter Arbeitnehmer wird durch die Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet.

A1 Bescheinigung
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Was ist die A1-Bescheinigung?

Durch die Bescheinigung A1 bestätigt der Sozialversicherungsträger, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Heimatstaats angehört. Jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ist beim Versicherungsträger anzuzeigen.

Die Pflicht zum Mitführen der A1-Bescheinigung gilt gleichermaßen für alle abhängig Beschäftigten inkl. Führungskräfte und Mitarbeiter aus Behörden oder Ministerien sowie für Selbstständige. Die A1-Bescheinigung muss bei allen Einsätzen unabhängig von der Dauer oder der Art der Tätigkeit sowie auch unabhängig von der Verpflichtung zur Einhaltung von Entsendeauflagen mitgeführt werden. Gleichermaßen gelten im Übrigen auch bei allen Einsatzarten, gleichgültig ob Entsendeauflagen zur Anwendung kommen, regelmäßig die anwendbaren arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften im Zielmarkt.

Unternehmen, die abhängig Beschäftigte regelmäßig zu Einsätzen ins EU- Ausland schicken, können von Erleichterungen profitieren, indem Sie die A1-Bescheinigung für die Mehrfachbeschäftigung beantragen (Formular GME 1). Im Gegensatz zur Entsendung liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, wenn ein Arbeitnehmer gewöhnlich (planbar, regelmäßig) für einen oder mehrere Arbeitgeber in einem mehr als unbedeutendem Umfang (Richtwert: mindestens 5% der Arbeitszeit/ des Entgelts) arbeitet.

Die Beantragung von A1-Bescheinigungen

Die Anträge können über den Steuerberater, über ein systemgeprüftes Lohnabrechnungssystem (z.B. DATEV) oder über das Portal SV-Meldeportal vorgenommen werden. Die erteilten Bescheinigungen werden in den meisten Fällen von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt.

Arbeitnehmer, die eine private Krankenversicherung haben und nicht berufsständig versorgt sind, müssen den Antrag auf die A1-Bescheinigung elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Bei Selbstständigen ist die Deutsche Rentenversicherung für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen zuständig, wenn der Entsandte weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört.

Die A1-Bescheinigung für die Mehrfachbeschäftigung (Formular GME 1) wird grundsätzlich von der GKV ausgestellt. Die Beantragung ist über das SV-Meldeportal möglich.  

Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung erteilen der GKV-Spitzenverband sowie die örtlichen Krankenkassen.

GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Telefon: 0228 / 9530-0
E-Mail: post@dvka.de
Internet: www.dvka.de