Was muss nun zusätzlich verschriftlicht werden?
Mitarbeitende müssen bei Auslandsentsendungen mit einer Dauer von länger als vier aufeinanderfolgenden Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor der Abreise über Folgendes unterrichtet werden:
- das Land, in dem die Arbeit im Ausland geleistet werden soll
- die geplante Dauer der Arbeit,
- die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
- sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
- die Angabe, ob eine Rückkehr der Mitarbeitenden vorgesehen ist, und ggf. die Bedingungen der Rückkehr.
Unterfällt der Auslandsaufenthalt dem Geltungsbereich der europäischen Entsenderichtlinie, müssen außerdem folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
- Der Entsendevertrag muss Informationen über die Entlohnung enthalten, auf die der Arbeitnehmende nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmende seine Arbeit leistet, Anspruch hat.
- Dem Arbeitnehmenden muss der Link zu der offiziellen nationalen Webseite des Aufnahmestaates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zur Verfügung gestellt werden. Die Links zu den offiziellen nationalen Webseiten finden Sie auf der Seite der Europäischen Union.
Vorsicht – kann teuer werden!
Bisher war ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht mit Strafe belegt. Jetzt sind Verstöße als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einem Bußgeld bis zu einer vierstelligen Höhe belegt werden. Daher sollten die entsprechenden Anforderungen mit besonderer Sorgfalt geprüft und umgesetzt werden.
Quelle: ZDH