Außenwirtschaft Entsenderichtlinie – gesetzliche Grundlage für Auslandseinsätze

Entsenderichtlinie – gesetzliche Grundlage für Auslandseinsätze
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Entsenderichtlinie 96/71/EG

Die Entsenderichtlinie beseitigt Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Sie trat Ende 1996 in Kraft und gilt für Unternehmen, die Arbeitnehmer zeitlich begrenzt in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsenden. Die Richtlinie folgt dem Arbeitsortsprinzip, d.h. der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmenden für die Zeit der vorübergehenden Beschäftigung im Entsendeland bestimmte, am jeweiligen Arbeitsort maßgebliche Arbeitsbedingungen gewähren. Das bedeutet den Arbeitnehmern die Mindestschutzbestimmungen des Staates zu garantieren, in den sie entsandt werden. Die Arbeitgeber müssen sich während der Entsendung an Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, bezahlten Mindesturlaub, Mindestlöhne, Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen am Arbeitsplatz sowie an Schutzmaßnahmen für Schwangere und Jugendliche halten. Die Richtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU

In vielen EU-Mitgliedsstaaten erfolgte lange keine angemessene Umsetzung der Mindeststandards. Deshalb wurde im Mai 2014 die Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (kurz „Durchsetzungsrichtlinie“) eingeführt. Das Maßnahmenpaket soll zur besseren und einheitlicheren Durchführung, Anwendung und Durchsetzung, insbesondere zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes führen.

  • Frühzeitige Anmeldung zu entsendender Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde im Gastland unter Angabe bestimmter Informationen zu Unternehmen, Arbeitnehmer und Einsatztätigkeit
  • Bereithalten spezifischer Arbeitsdokumente im Gastland
  • Benennung einer verantwortlichen Kontaktperson im Gastland
  • Aushändigung von Informationen und Dokumenten auf Anforderung der zuständigen Kontrollbehörden
  • Restriktive Registrierungspflichten, auch bei kurzzeitigen Auslandstätigkeiten

Zur effektiven Durchsetzung dieser Arbeitgeberpflichten wurden die Sanktionen bei Verstößen deutlich verschärft. Je nach Gastland drohen den Unternehmen empfindliche Bußgelder. Im Wiederholungsfall kann sogar die Leistungserbringung im Gastland untersagt werden.

Änderungsrichtlinie (EU) 2018/597

Für entsandte Arbeitskräfte gelten künftig die gleichen Bedingungen und Entgeltregelungen des Gastmitgliedstaates wie für einheimische Arbeitnehmer. Gibt es zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen ebenso allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, gelten diese auch für entsandte Arbeitnehmer. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten repräsentative regionale oder Branchentarifverträge anwenden. Dies geschah bisher vorwiegend nur im Bausektor. In Frankreich und Luxemburg mussten die allgemein verbindlichen Tarifverträge ohnehin schon von entsandten Arbeitnehmern eingehalten werden.

Die neue Richtlinie sieht zudem vor, dass Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten vom Arbeitgeber zu tragen sind und dem entsandten Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden dürfen.

Ferner ist ein zentraler Punkt der Reform die zeitliche Begrenzung der Entsendung von Arbeitnehmern auf zwölf Monate (statt 24 Monate). Unter bestimmten Umständen kann dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist dürfen entsandte Arbeitnehmer weiterhin im Gastland bleiben, allerdings gelten für sie nun die allermeisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastmitgliedstaates.