
Rückmeldefrist zu Corona-Soforthilfen verlängert
23. April 2026
Angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Folgen des Iran-Krieges hat die saarländische Landesregierung die Rückmeldefrist für die auf Anforderung des Bundes erforderliche Selbstauskunft zu Corona-Soforthilfen bis Ende des Jahres verlängert. Außerdem verfügt das Land ein Moratorium bezüglich Rückforderungen und setzt sich für weitere Erleichterungen und faire Härtefallregelungen beim Bund ein.
In einer Pressemitteilung sagt Wirtschaftsminister Jürgen Barke: „Wir sehen, dass kleine Unternehmen und Soloselbstständige aktuell erneut unter hohem Druck stehen. Denen verschaffen wir mehr Zeit für die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgeschriebene Überprüfung. Der Bund muss der wirtschaftlichen Situation vieler Betroffener Rechnung tragen und großzügigeren Regelungen zustimmen. Alle Erleichterungen, die die Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums finden und damit nicht zusätzlich zulasten des Landeshaushaltes gehen, werden wir im Saarland umsetzen.“
Da es sich um Bundesmittel handelt, sind laut Barke weitergehende Erleichterungen abhängig vom Einvernehmen des Bundeswirtschaftsministeriums. Bereits in der vergangenen Woche hatte er in einem Schreiben an die Bundeswirtschaftsministerin auf Flexibilisierungsmöglichkeiten hingewiesen. Auch in den Koalitionsverhandlungen hatte sich das Land für Erleichterungen eingesetzt.
Wie es jetzt weitergeht:
1. Die Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger sind weiterhin aufgefordert, ihren tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass mitzuteilen. Die Frist zur Rückmeldung wird vorerst bis zum Jahresende verlängert. Eine Rückforderung wird erst durch einen Bescheid wirksam. Zunächst bis Ende des Jahres wird auf den Erlass von Bescheiden verzichtet.
2. Das Land setzt sich beim Bund für Erleichterungen und faire Härtefallregelungen ein. Da es sich um Bundesgeld handelt, braucht es hierfür das Einvernehmen des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Hilfeempfängerinnen und -empfänger werden per Mail über das weitere Vorgehen informiert.
11. März 2026
Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfen des Bundes wurden ab April 2020 als einmalige Billigkeitsleistung für kleine Unternehmen, Betriebe und Freiberufler ausgezahlt, die durch die Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Lage geraten waren. Voraussetzung für die Förderung war, dass durch die Corona-Krise ein voraussichtlicher Liquiditätsengpass entstehen würde und dieser im Förderzeitraum tatsächlich eingetreten ist.
Im Saarland wurden über die damalige Bewilligungsstelle im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (heute: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie) rund 17.500 Freiberufler und Betriebe unterstützt. Insgesamt wurden etwa 137 Millionen Euro an Soforthilfen aus Bundesmitteln bewilligt und ausgezahlt.
Neben der schnellen Auszahlung der Hilfen ist die Bewilligungsstelle auch verpflichtet zu prüfen, ob die gewährten Mittel korrekt verwendet wurden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Soforthilfe um eine nicht rückzahlbare Leistung. Sollte sich jedoch im Nachhinein herausstellen, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer war als ursprünglich angenommen, kann es zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung aufgrund einer Überkompensation kommen. Auf diese Möglichkeit wurden die Empfänger bereits in den damaligen Bewilligungsbescheiden hingewiesen.
Die Empfänger der Soforthilfen werden nun von der Bewilligungsstelle aufgefordert, eine Selbstüberprüfung über ein Online-Portal durchzuführen. Die Rückmeldung muss bis spätestens 15. Mai 2026 erfolgen. Erfolgt bis zu diesem Termin keine Mitteilung über das Ergebnis der Selbstüberprüfung, kann die gewährte Soforthilfe vollständig zurückgefordert werden. Der Link zum Online-Portal ist im Schreiben der Bewilligungsstelle zu finden.
Unabhängig vom verpflichtenden Rückmeldeverfahren besteht weiterhin die Möglichkeit, mithilfe einer bereitgestellten Berechnungshilfe zu prüfen, ob eine Rückzahlung erforderlich ist. Wird dabei eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und die erhaltene Soforthilfe vollständig bis zum 15. Mai 2026 zurückgezahlt, entfällt die Teilnahme am Rückmeldeverfahren.
Link Berechnungshilfe: Homepage – Berechnungshilfe – Soforthilfe – saarland.de
Weitere Informationen zum Verfahren sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich in den bereitgestellten FAQ . Die Berechnungshilfe steht im Bereich Publikationen zum Download zur Verfügung. Unter dem Punkt 3 in den FAQs, „Muss ich meine Soforthilfe Corona zurückzahlen?“, wird den Soforthilfe-Begünstigten zudem eingeräumt, etwaige Rückzahlungsverpflichtungen formlos über eine Ratenvereinbarung zu beantragen (maximal 12 Raten), sofern die wirtschaftliche Situation des Unternehmens keine Einmalzahlung zulässt.