Energiesteuererstattung: Rückzahlung für Betriebe bleibt auch 2026

Energiekosten von Handwerksbetrieben optimieren
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Die Energiekosten sind und bleiben eine Belastung für viele Handwerksbetriebe. Doch zumindest Betriebe des produzierenden Gewerbes können sich Teile der Strom- und Energiesteuern (Öl/Gas) zurückerstatten lassen und damit Kosten sparen.

Der Gesetzgeber hat die befristeten erhöhten Erstattungsregelungen nun verstetigt. Sie gelten auch für 2026. Bei einem jährlichen Stromverbrauch von rund 100.000 kWh kann so eine Stromsteuererstattung in Höhe von bis zu 1.750 Euro erfolgen.

Unternehmen können die Energiesteuererstattung nur auf Antrag erhalten. Hierfür müssen die eigenen Verbrauchsdaten geprüft werden und die folgenden Mindestverbräuche überschritten sein:

  • 12.500 Kilowattstunden Strom pro Jahr
  • 181.160 Kilowattstunden Gas pro Jahr  
  • 16.298 Liter Heizöl pro Jahr

Die Anträge zur Erstattung der Kosten müssen jeweils bis Ende des Folgejahres beim Hauptzollamt der Region gestellt werden. Aktuell geht es also um die Kosten aus dem Jahr 2025. Eine Entlastung ist dabei sowohl von den Stromkosten als auch von den Kosten für Gas und Heizöl möglich.

Wer kann die Strom- und Energiesteuererstattung beantragen?

Die entscheidende Voraussetzung für eine Energiesteuererstattung ist die Zuordnung des Unternehmens in der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Denn der Antragsteller muss ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft sein. Im Handwerk zählen etwa Bäcker, Fleischer, Schreiner, Baufirmen oder metallverarbeitende Betriebe dazu. Dienstleistungsberufe und auch der Handel sind hierbei nicht inbegriffen.

Wie funktioniert die Energiesteuererstattung?

Die Energiesteuerrückerstattung erfolgt nicht durch eine direkte Senkung des Steuersatzes.  Stattdessen können Betriebe einen Teil der gezahlten Energiesteuer zurückbekommen. Wie hoch die Erstattung für Strom, Gas und Heizöl ist, ist gesetzlich festgelegt.

Für die Rückerstattung müssen die Betriebe ihren jährlichen Verbrauch von Strom, Gas und/oder Heizöl sowie die darauf entfallende Steuer ermitteln. Von der Steuer werden zunächst 250 Euro Eigenanteil abgezogen. Anschließend wird berechnet, wie viel Energiesteuer der Betrieb zurückbekommt. Die Erstattung erfolgt nicht automatisch. Betriebe müssen dafür einen Antrag stellen. Dieser kann jeweils nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden

Wichtig zu beachten: Eine Entlastung bekommt man nur für die Energie, die für die eigentliche produzierende Tätigkeit des Betriebs notwendig ist. Für den Strom etwa, der zum Laden von Fahrzeugen verwendet wird, ist keine Rückerstattung möglich.

Wie und wo kann man die Energiesteuererstattung beantragen?

Zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt der Region, in der der Betrieb ansässig ist. Der Antrag ist bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres einzureichen, in dem die Energie entnommen wurde. Auf den folgenden Internetseiten finden Sie weitere Informationen zum Thema:

Zoll online – Steuerentlastung nach § 9b StromStG

Zoll online – Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG

ZDH – Erstattung der Stromsteuer für produzierendes Gewerbe


E-Tool hilft bei der Prüfung

Das E-Tool der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz unterstützt Handwerksbetriebe bei der Erfassung und Auswertung von Energieverbräuchen und -kosten. Das E-Tool bietet als Zusatztool eine Funktion zur Abschätzung der Strom- und Energiesteuerermäßigung. Betriebe können auf Basis der bereits erfassten Daten unkompliziert prüfen, ob sie stromsteuerermäßigungsberechtigt sind und wenn ja, wie hoch der Ermäßigungsbetrag ausfällt.

Link zum E-Tool: www.energie-tool.de


Für Unterstützung bei der Strom- und Energiesteuerrückerstattung und bei allen Fragen rund um eine energieeffiziente, klimafreundliche und damit langfristig kostengünstige Betriebsweise, steht Ihnen unser Fachbereich „Energie-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsberatung“ mit Rat und Tat zur Seite.

Marcel Quinten
Fachbereich Energie-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsberatung
Tel.: 0681 5809-264
m.quinten@hwk-saarland.de