Ferienjobs: Das müssen Betriebe beachten

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Foto: Adobe Stock

In den Sommerferien nutzen viele Schüler und Studenten die freie Zeit, um ihr monatliches Budget aufzubessern. Auch Handwerksbetriebe können personelle Engpässe mit Ferienjobbern überbrücken oder sogar zukünftige Auszubildende ausfindig machen. Es gibt jedoch einige Regeln zu beachten.

Mindestalter

Kinder und Jugendliche im Alter von 13 bis 15 Jahren dürfen als Ferienjobber eingesetzt werden, allerdings nur in geringem Umfang. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die noch vollzeitschulpflichtig sind, können hingegen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien bis zu vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.

Arbeitszeiten

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen in dieser Zeit grundsätzlich an fünf Tagen pro Woche von 6 bis 20 Uhr für maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Ausnahmen gelten beispielsweise für 16- und 17-Jährige, die einen Ferienjob in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb oder in Bäckereien haben. 13- oder 14-Jährige dürfen maximal zwei Stunden am Tag und nicht nach 18 Uhr mit leichter, für sie geeigneter Arbeit betraut werden.

Ruhepausen

Bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden betragen die vorgeschriebenen Ruhepausen 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden muss dem Jobber eine Pause von einer Stunde gewährt werden. Jugendliche dürfen nicht länger als viereinhalb Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Arbeitsschutz

Vor Arbeitsbeginn ist eine Sicherheitsunterweisung besonders wichtig. Gefährliche und schwere Arbeiten sind verboten. Dazu zählen beispielsweise das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder in staubiger Umgebung, der Umgang mit schädlichen Stoffen sowie Akkordarbeit.

Arbeitsvertrag

Ferienjobs sind in der Regel befristet (als sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“). Das muss aber vor der Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart sein. Der Vertrag sollte Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung regeln. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich nur außerordentlich kündbar; die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung müsste ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden.

Für eine „kurzfristige Beschäftigung“ gilt ein Zeitrahmen. Die Höchstdauer beträgt maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr.

Steuern und Sozialabgaben

Der Lohnsteuerabzug wird über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber unter besonderen Voraussetzungen 25 Prozent pauschale Lohnsteuer entrichten:

  • Der Minijobber ist nur gelegentlich bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
  • Die Beschäftigung dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
  • Der maximale Verdienst liegt grundsätzlich durchschnittlich bei 150 Euro pro Arbeitstag.
  • Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt maximal 19 Euro.

Verdient der Ferienjobber mehr und zahlt er Lohnsteuer, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Wichtig: Achten Sie auf die Zeitgrenzen

Ferienjobber müssen in den Sommerferien als kurzfristig Beschäftigte auch keine Sozialabgaben zahlen, wenn sie maximal drei Monate durchgehend oder 70 Tage im Jahr arbeiten. Aushilfen müssen bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden.

Allerdings gilt die Versicherungsfreiheit nicht, wenn der Ferienjobber schon vorher gearbeitet hat oder er im Anschluss an seine Beschäftigung eine Ausbildung beginnt. Der Arbeitgeber sollte sich vor Beginn der Beschäftigung also unbedingt danach erkundigen.

Versicherung

Arbeitgeber melden Ferienjobs und bezahlte Praktika automatisch über die Lohnsumme, die sie dem Unfallversicherungsträger am Ende des Jahres mitteilen. Zusätzlich müssen Ferienjobber und Praktikanten über das DEÜV-Verfahren angemeldet werden. Unbezahlte Praktika werden von den Versicherungen individuell behandelt.

Mindestlohn

Grundsätzlich findet das Mindestlohngesetz Anwendung. Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktikanten und solche, deren Praktikum der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dienen und 3 Monate nicht überschreitet.

Der Beitragstext ist mit freundlicher Unterstützung der Handwerkskammer Reutlingen entstanden.

Weitere Informationen gibt es unter:

Minijob-Zentrale

Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Ansprechpartner


Claus Ochner
Stabsstellenleiter Stabsstelle Justiziariat sowie Fachbereichsleiter Fachbereich Rechtsberatung sowie Fachbereichsleiter Fachbereich Innungsaufsicht
Telefon 0681 5809-171
c.ochner@hwk-saarland.de


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