Mindestausbildungsvergütung steigt im nächsten Jahr

Mindestausbildungsvergütung steigt
Foto: argum/Falk Heller

Im Jahr 2025 steigt die Mindestausbildungsvergütung. Sie steigt im ersten Ausbildungsjahr um 33 Euro auf 682 Euro monatlich. Im Einzelfall kann die Mindestausbildungsvergütung aber auch über- oder unterschritten werden.

Für Auszubildende, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 eine duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beginnen, gelten ab 2025 neue Sätze für die Mindestausbildungsvergütung.

Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr erhalten künftig monatlich 682 Euro (2024: 649 Euro). Auszubildende im zweiten Lehrjahr erhalten 805 Euro im Monat (2024: 766 Euro). Angehende Fachkräfte im dritten Ausbildungsjahr können mit 921 Euro im Monat rechnen (2024: 876 Euro). Ab 2025 beträgt die Ausbildungsvergütung im vierten Lehrjahr mindestens 955 Euro monatlich (2024: 909 Euro).

Die neuen Vergütungssätze hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ermittelt. Rechtsgrundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Laut einer Pressemitteilung des BIBB vom Oktober 2024 sieht das BBiG eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das 1. Für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Zuschläge auf die Mindestausbildungsvergütung des 1. Diese betragen laut BIBB für das zweite Ausbildungsjahr 18 Prozent, für das dritte 35 Prozent und für das vierte 40 Prozent.

Abweichungen möglich

In bestimmten Fällen kann die Höhe der Mindestvergütung über- oder unterschritten werden. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Abweichungen nach unten sind möglich, wenn ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vorsieht. Dann dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten, erklärt das BIBB. Für nicht-tarifgebundene Betriebe gelte zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten dürfe.   

Weitere Informationen in der Pressemitteilung des BIBB


Ansprechpartner

Christian Raab
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