
Der Bundesrat hat im Oktober 2024 dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) zugestimmt, um die Bürokratie für Unternehmen, insbesondere im Handwerk, zu reduzieren. Trotz einiger Verbesserungen und Berücksichtigung von Forderungen aus der Praxis bleibt das Gesetz hinter den Erwartungen zurück und lässt weitere Potenziale für echte Entlastung ungenutzt.
Die wichtigsten Änderungen für das Handwerk bestehen aus:
- Anpassungen bei der Künstlersozialversicherung: Erhöhung der Bagatellgrenze, was zu einer leichten bürokratischen Entlastung führt.
- Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung: Teilweise Abschaffung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung, sofern bereits eine Mutterschutzregel besteht, die die Tätigkeit für Schwangere untersagt.
- Formerleichterungen:
- Einführung der Textform im Genossenschaftsrecht.
- Textform auch bei Verträgen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und teilweise im Nachweisgesetz zulässig.
- Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für Buchführungsunterlagen wird von zehn auf acht Jahre verkürzt, mit einer weiteren Reduzierung auf sieben Jahre ab 2026.
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV setzt einige wichtige Impulse, lässt aber noch Raum für weitere Verbesserungen. Das Handwerk fordert weiterhin konsequente Schritte zur echten Entlastung der Betriebe.