Tachographen im Handwerk

Tachographen – Austauschpflicht für grenzüberschreitenden Verkehr
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Die Bestimmungen des Fahrpersonalrechts über Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer und deren Kontrolle durch digitale Tachographen können auch Unternehmen des Handwerks betreffen.


Änderungen im Tachographenrecht ab Mitte 2026

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen ab dem 1. Juli 2026 grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers (Tachograph) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Betriebe des Handwerks können jedoch Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greifen. Durch diese weitergehende Regelung wäre ein Großteil der handwerklichen Transporte zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen von Pflichten zur Nutzung von Tachographen ausgenommen.

Weitere Informationen auf der Website des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks:

Lenk- und Ruhezeiten / Tachographenpflicht | ZDH


Ab dem 1. Juli 2026 Tachographenpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr für über 2,5 bis 3,5 t Höchstmasse der Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen

Intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) sind ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen auch mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t vorgeschrieben.

Hier konnte in der EU-Verordnung 561/2006 (Stand 2020) aber eine sehr weitgehende Ausnahme für Werkverkehre ohne Kilometerbegrenzung durchgesetzt werden, so dass das Handwerk in der Regel nicht betroffen sein wird. Wir werden rechtzeitig im Vorfeld noch ausführlich zu Details berichten.

Gegen Überlegungen, langfristig auch eine Tachographenpflicht innerhalb von Deutschland für diesen Gewichtsbereich einzuführen, hat sich der ZDH bereits ausgesprochen. Selbst bei einer weitgehenden Ausnahmeregelung für das Handwerk würden in der Arbeitspraxis Belastungen drohen.


Umrüstpflicht bis 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation

Bis einschließlich 18. August 2025 muss die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind.


Umrüstpflicht bis 31. Dezember 2024 für analoge und digitale Tachographen

Bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist die Umrüstung auf „intelligente“ Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen notwendig, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (und der Schweiz) als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und die mit einem „analogen“ (Einbau i.d.R. vor März 2006) oder „digitalen“ Fahrtenschreiber (Einbau meist vor 2019) ausgestattet sind.


Nachrüstpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr

Für Fahrzeuge im Handwerk, die der Tachographenpflicht unterliegen und die im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können gemäß EU-Verordnung 165/2014 (Stand 2024) Umrüstvorschriften relevant werden, je nachdem mit welcher Version eines Fahrtenschreibers sie ausgerüstet sind („analog“, „digital“, „intelligent – 1. Version“). Die neuen „intelligenten“ Fahrtenschreiber der 2. Version dienen u.a. der automatisierten Meldung bei Grenzübertritten. Betriebe sollten prüfen, ob sie sowohl tachographenpflichtig sind, diese Tachographentypen nutzen als auch die betreffenden Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden. In diesem Fall sollte in Fachwerkstätten ein Austausch vorgenommen werden.


Einbau von intelligenten Tachographen (2. Version) in Neufahrzeuge

Neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 t zGM, die der Tachographenpflicht unterliegen, müssen bereits seit dem 21. August 2023 mit dem sogenannten „intelligenten Tachographen“ (2. Version) ausgestattet werden. Dies ist in der Regel beim Kauf schon erfolgt.


Offizieller Leitfaden zu „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“

Weitere Hinweise finden Sie ab S. 37 im offiziellen Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) .

Nach Absprache mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) wird in Kürze eine neue Fassung des Leitfadens online gestellt, in der auch einige vom Handwerk gewünschte ergänzende Klarstellungen Aufnahme finden sollen. Das Handwerk hat das BMDV ebenfalls gebeten klarzustellen, dass Fahrzeuge im Geltungsbereich der Handwerkerausnahme (innerhalb von 100 km) auch bei grenzüberschreitenden Fahrten nicht unter Nachrüstpflichten fallen. Hier fehlt noch eine finale Bestätigung. Der ZDH wird nach der Klärung offener Fragen erneut berichten.