Urteil zu Wurstgewicht und Pelle

Wurstverpackung

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Bei verpackter Wurst darf der Hersteller nur das Wurstbrät als Füllmenge angeben. Ungenießbare Teile wie Hüllen oder Verschlussclips dürfen nicht mitgewogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit ein Urteil des OVG NRW aufgehoben.

Die Gewichtsangabe verpackter Wurst muss der tatsächlichen Füllmenge entsprechen. Nicht verzehrbare Wursthüllen und -clips dürfen nicht dazugezählt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte dies zuvor noch anders gesehen.

Inwieweit das Fleischerhandwerk tatsächlich von dem Urteil betroffen ist, ist noch unklar. Nach Auskunft des Justiziars des Deutschen Fleischer-Verbandes stellt sich für den Verband die Frage, ob das Urteil nur für abgepackte Ware gilt oder auch für Wurst, die an der Ladentheke aufgeschnitten wird. Er kündigte eine genaue Prüfung der ausführlichen Urteilsbegründung an.

Mehr dazu im Deutschen Handwerksblatt oder Deutschen Fleischer-Verband