Erleichterung bei Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich


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Änderungen bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen in Frankreich 
 
Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Ausführung von Arbeitseinsätzen nach Frankreich entsenden, mussten diese im Vorfeld des Einsatzes ausnahmslos über das Onlineportal „SIPSI“ melden. Darüber hinaus waren unter anderem ein Vertreter in Frankreich zu bestellen und zahlreiche Unterlagen in französischer Sprache mitzuführen. Diese vergleichsweise umfangreichen Entsendeauflagen wurden in Verhandlungen mit den französischen Arbeitsinspektoren und dem französischen Arbeitsministerium von den HWKs und IHKs der Grenzregion, dem EIC Trier und den Wirtschaftsministerien des Saarlands, Baden-Württembergs und Rheinland-Pfalz als „unverhältnismäßig“ angeführt. Als Folge dieser Gespräche ist das Gesetz „Loi pour la liberté de choisir son avenir professionnel“ verabschiedet worden, das in einem eigenen Kapitel Regelungen zur Erleichterung der Aufl agen im Bereich der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern vorsieht.
 

Aktuelle Änderungen

Wegfall der Meldepflicht bei Arbeiten „auf eigene Rechnung“: Schon jetzt sind Unternehmen nicht mehr verpflichtet, für jede Entsendung eines Arbeitnehmers eine Entsendemitteilung zu machen und einen Vertreter in Frankreich zu benennen. Voraussetzung für die Ausnahme von der Meldepflicht ist jedoch, dass der in Frankreich tätige Arbeitnehmer nicht im Rahmen einer Vertragsbeziehung seines Arbeitgebers zu einem Dritten eingesetzt wird. Beispiele für Geschäftstätigkeiten, die keine Dienstleistungen sind beziehungsweise ohne Auftraggeber oder Kunden durchgeführt werden: Kundenakquise (etwa Teilnahme an Messen, Dienstreisen) sowie Teilnahme an Tagungen, Kongressen oder Arbeitstreffen.
 
Wegfall der Meldegebühren: Die allgemeine Anmeldegebühr von 40 Euro pro Meldung und gemeldeten Mitarbeiter („droit de timbre“), die 2017 eingeführt, aber wegen Protestes aus Deutschland nicht in Kraft trat, wird abgeschafft. Verschärfung von Sanktionen: Die im Gesetz vorgesehenen Obergrenzen für Bußgelder bei Verstößen gegen entsenderechtliche Regelungen werden verdoppelt. Sie betragen nun pro Mitarbeiter und Verstoß 4.000 Euro, im Wiederholungsfall (Verstoß innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren) 8.000 Euro.
 
Eine Entsendung kann untersagt werden, wenn der entsendende Arbeitgeber Bußgelder aus vorhergehenden Verfahren nicht beglichen hat. Der Widerspruch gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung mehr.
 

Mögliche Änderungen

Erleichterungen für wiederkehrende Entsendungen: Die zuständige Verwaltungsbehörde, die das Arbeitsministerium in den einzelnen Regionen vertritt (DIRECCTE), erhält die Befugnis, mit Betrieben, die häufig Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, Erleichterungen bezüglich der Entsendebestimmungen wie Meldeverpflichtung, Bestellung eines Vertreters, mitzuführende und zu übersetzende Unterlagen zu vereinbaren. Voraussetzung ist der Nachweis der Einhaltung aller von Entsendebetrieben zu beachtenden Regelungen, wie etwa Mindestlohn- und Arbeitszeitbestimmungen. Die Anpassung soll im behördlichen Ermessen liegen und ist maximal ein Jahr gültig. Die Einzelheiten sollen durch eine Verordnung festgelegt werden.
 
Abgabe der SIPSI-Meldung in deutscher Sprache geplant: Das Online-Portal SIPSI soll überarbeitet und die Eingabemasken sowie entsprechende Informationen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
 
HWK-Ansprechpartnerin: